Beschlussvorschlag:
Für die Teilnahme an den Schulkonferenzen der Kamener Schulen gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW werden benannt:
stimmberechtigtes Mitglied
der für Schulträgeraufgaben zuständige Beigeordnete/Dezernent oder
ein vom Bürgermeister benannter Vertreter der Verwaltung
beratende Mitglieder
die / der Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses und
die / der stellv. Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz durch das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006 ist die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Das Vorschlagsrecht des Schulträgers ist entfallen. Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt.
§ 61 Schulgesetz sieht nunmehr vor, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung der Schulkonferenz beratend teilnehmen.
Nach der Wahl holt die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein.
Die Zustimmung zur Stellenausschreibung und die Erklärung über die Zustimmung zu der gewählten Person fallen in die Zuständigkeit der Verwaltung. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums – somit des Schul- und Sportausschusses – verweigern.
Im Hinblick auf die Einbindung des Schulträgers in das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die obere Schulaufsichtsbehörde schlägt die Verwaltung vor, den für die Schulträgeraufgaben zuständigen Beigeordneten/Dezernenten oder einen vom Bürgermeister ernannten Vertreter der Verwaltung als stimmberechtigtes Mitglied zu entsenden. Die Teilnahme der parlamentarischen Vertreter in beratender Funktion ergibt sich als Schlussfolgerung aus § 61 Abs. 4 Schulgesetz, da der Schul- und Sportausschuss gleichzeitig auch das zuständige Gremium für die Verweigerung der Zustimmung ist.
Für die Benennung der Vertreter für die Schulkonferenz ist § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden.