Betreff
Änderung der Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen
Vorlage
083/2006
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte "Dreizehnte Satzung zur Änderung der Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen" und billigt gleichzeitig die dieser Satzung zugrunde liegende Berechnung der Gebührensätze.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Satzung in der derzeitigen Fassung wurde in der Sitzung des Rates vom 15.12.2005 beschlossen und gilt seit dem 01.01.2006. Eine Anpassung der Gebührensätze innerhalb des § 5 “Höhe der Gebühren” ist notwendig. Würden die bisherigen Gebührensätze beibehalten, so würden die geplanten Gesamterlöse den voraussichtlichen Gebührenbedarf des Jahres 2007 übersteigen. Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bestimmt jedoch, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Darum ist im Ergebnis für die Einrichtung Rettungsdienst eine Gebührensenkung in Höhe von ca. 2,8 % vorzunehmen. Weitere inhaltliche Änderungen der Satzung sind nicht vorge­sehen.

 

Einen wesentlichen Anteil an dem insgesamt gegenüber der Kalkulation des Vorjahres um ca. 2,9 % gesunkenen Gebührenbedarf haben die um 91.730 € oder 3,6 % niedrigeren Personal­kosten. Aufgrund von bereits im vergangenen Jahr erfolgten Veränderungen im Verwaltungs­bereich der Gruppe Feuerwehr, Rettungsdienst und Desinfektionswesen wurden Tätigkeits­anteile im Rettungsdienst vermindert.

 

Die mit der Umsetzung der im Oktober 2004 veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bezüglich der Bereitschaftsdienstzeiten verbundene Umstellung des Dienstplanes ab Januar 2006 hat sich bewährt. In dem Urteil wurde klargestellt, dass Rettungsassistenten in den Geltungsbereich des EU-Arbeitszeitschutzes fallen und damit Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit sind, unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt. Dies ist durch das veränderte Arbeitszeitgesetz in nationales Recht umgesetzt worden. Da auch der ab Oktober 2005 geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst auf das Arbeitszeitgesetz Bezug nimmt, musste die Wochenarbeitszeit für Rettungsassistenten von 54 auf 48 Stunden gesenkt werden. 4 zusätzliche Stellen wurden bereits für das Jahr 2006 eingeplant.

 

Die Sachkosten verringern sich im Vergleich zum Vorjahr um 11.872 € oder 1,9 %. Die größte Minderung gegenüber dem Vorjahr erfolgt bei den anteiligen Sachkosten der Personalkosten für Querschnittsbereiche. Diese sinken, weil unter anderem die im Vorjahr in die Berechnung einbe­zogenen Reinigungskräfte (1,35 Stellen) hier nun nicht mehr berücksichtigt werden. Die anfal­lenden Sachkosten sind vom Bereich Gebäudemanagement zu tragen und werden nur noch anteilig über Aufwendungen für die Gebäudeunterhaltung angesetzt.

 

Die kalkulatorischen Kosten vermindern sich gegenüber dem Vorjahr um 13.722 € oder 5,9 %, da die geplanten Investitionen geringer sind als der entsprechende Werteverzehr.

 

Die Kosten der Einrichtung Rettungsdienst, die im Bereich der Stadt Bergkamen und der Ge­meinde Bönen verursacht werden, steigen um 14.780 € oder 20,8 %. Bei der Stadt Bergkamen wurden die anteiligen Personalkosten für die Verwaltungsmitarbeiter einschließlich der Zufüh­rung zu den Pensionsrückstellungen wie auch die der Gebäudereinigungskräfte mit dem Ergebnis neu berechnet, dass in der Vergangenheit der Ansatz viel zu gering war. Darüber hinaus sind auch hier allgemeine Preissteigerungen, die größtenteils durch die bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung verursacht sind, berücksichtigt.

 

Gewichtigen Einfluss auf den Gebührenbedarf hat des Weiteren der Vortrag der halben Über­deckung (70.814 €) der Betriebsabrechnung 2004 als Rest und der gänzlichen Unterdeckung (4.481 €) des Jahres 2005 mit insgesamt 66.333 €. Der Ansatz erfolgt aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 3 ff. KAG NRW. Hiernach sind Kostenüberdeckungen als Ergebnis einer Betriebsabrech­nung innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Die Betriebsabrechnung des Jahres 2004 und der sich daraus ergebende Überschuss wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzaus­schusses am 20.09.2005 in der Mitteilungsvorlage 104/2005, die Unterdeckung des Jahres 2005 am 14.09.2006 in der Mitteilungsvorlage 60/2006 dargestellt. Es wurde auf eine identische Über­nahme der Betriebsergebnisse für Krankentransport- und Rettungswageneinsätze verzichtet und je die Hälfte des Betrages angesetzt, da sich die Vorhaltung für diese Einsätze weder personell noch fahrzeugtechnisch unterscheidet.

 

Der Gebührenbedarf beläuft sich schließlich auf 3.267.666 €.

 

Die Einsatzzahlen als Divisoren des Gebührenbedarfs zur Ermittlung der Gebührensätze werden sich weiter unterschiedlich entwickeln. Während bei den Krankentransporten nach Ver­minderungen in den Jahren 2004 und 2005 um jeweils mehr als 30 % das Jahr 2006 vermutlich nur wenig unter den Vorjahreszahlen liegt, ist nun wieder mit einer weiteren Verringerung um ca. 12 % zu rechnen. Die erneute Senkung ist durch zunehmenden Wettbewerb bei den nicht quali­fizierten Krankentransporteinsätzen (Entlassfahrten aus dem Krankenhaus etc.) bedingt. Auch bei Rettungswagen- und Notarzteinsätzen sind die Planzahlen eher vorsichtig geschätzt worden. Sie liegen aber nur knapp unter den Vorjahresprognosen.

 

Auf der Grundlage geltender Gebührensätze würden dann 3.361.590 € als Erlöse erwartet. Damit würde eine Überdeckung des Gebührenbedarfs um 93.924 € erzielt werden.

 

Grundsätzliche Veränderungen in der Berechnungstechnik wurden im Vergleich zur Vorjahres­kalkulation nicht vorgenommen. Die gesamten Nebengebührenerlöse (km-Tarif, Wartezeiten, Reinigung und Desinfektion) nehmen um 17.411 € auf 165.412 € ab.

 

Um lediglich den Gebührenbedarf zu decken, ist eine Anpassung der Gebührensätze demnach wie folgt notwendig:

 


 

Bei einer Satzungsänderung mit den vorgenannten Gebührensätzen für das Jahr 2007 werden Gesamterlöse in Höhe von 3.267.780 € erwartet. Der Gebührenbedarf wäre dann um 114 € überdeckt, was sich durch Rundungsdifferenzen bei der Multiplikation mit den Einsatzzahlen ergibt und wegen Geringfügigkeit hinzunehmen ist. Die Berechnungen, die obige Gebühren­sätze begründen, sind samt Erläuterungen als Anlage beigefügt.

 

Durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung im Rettungs­dienst auf dem Gebiet der Städte Bergkamen und Kamen wie auch der Gemeinde Bönen ist die Stadt Kamen ermächtigt, die Gebührensätze für die Gemeinde Bönen festzusetzen. Die Stadt Bergkamen erlässt nach vorheriger Abstimmung eigenverantwortlich eine gleichlautende Satzung.

 

Den in § 14 Abs. 2 S. 1 Rettungsgesetz NRW genannten Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist der Satzungsentwurf ein­schließlich der Berechnungen zu den Gebührensätzen fristgerecht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Bislang liegt von Seiten der Krankenversicherer keine Äußerung hierzu vor. Der Kreis Unna als Träger des Rettungsdienstes und Aufsichtsbehörde wurde gleichermaßen informiert.


Anlagen:

 

Gebührensatzberechnung für das Jahr 2007 einschließlich Erläuterungen

Änderungssatzung