Sitzung: 13.11.2013 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 089/2013
Beschluss:
Die vorgelegte Neufassung der Geschäftsordnung für die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Der Bürgermeister erinnerte vorab daran,
dass allen Fraktionen die geänderte Geschäftsordnung bereits im Mai mit der
Bitte um Beratung zugegangen sei. Er sei der Aufforderung nachgekommen, die
Bezeichnungen der Funktionen in der Geschäftsordnung in weiblicher und männlicher
Form auszuführen. Zur weiteren Vorgehensweise schlug er vor, dass der Antrag
der CDU vom 07.11.2013 vorab beraten und über die Positionen einzeln abgestimmt
werde. Anschließend werde über den Beschlussvorschlag mit eventuellen
Änderungen abgestimmt.
Frau Scharrenbach erläuterte den Antrag der
CDU-Fraktion. Ihre Fraktion könne einige Änderungen, die seitens der
Verwaltung vorgenommen worden seien, nicht mittragen.
Dies wäre
zum einen die 10-Tages-Frist für schriftliche Anfragen der Fraktionen vor einer
Ratssitzung. Gleichzeitig solle aber die Ladungsfrist
auf 6 Tage verkürzt werden. Zum anderen sei es ihrer Fraktion wichtig, dass
gem. § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung Erläuterungen zu schriftlichen Vorlagen
beigeben werden sollen. Dies ermögliche eine sorgfältigere Vorbereitung durch
die Fraktionen. Sie sehe ihre Rechte als Ratsmitglied beeinträchtigt, da
teilweise nur mündliche Berichte seitens der Verwaltung geliefert würden und
es keine schriftlichen Vorlagen mehr gäbe. Sie merkte an, dass die laufende Nr.
9 im Antrag hinsichtlich des Datenschutzes bereits im aktuell vorliegenden
Entwurf der neuen Geschäftsordnung umgesetzt worden sei.
Der Bürgermeister akzeptierte die
Pauschalität der Feststellungen nicht und wies diese zurück. Er betonte, dass
den Einladungen überwiegend schriftliche Vorlagen beigefügt seien. Dass
Berichte in mündlicher Form erfolgen und im Anschluss über das Thema diskutiert
werde, sei ein übliches Verfahren.
Herr Eisenhardt kritisierte, dass die
Fraktionen immer weniger Zeit hätten, sich intensiv auf Sitzungen
vorzubereiten. Er nannte hierzu das Beispiel des mündlichen Vortrags des
Finanzberichtes der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses. Zur besseren
Vorbereitung wäre eine schriftliche Vorlage vorab wünschenswert gewesen. Er
forderte, die Rechte der Opposition zu stärken.
Der Bürgermeister wies diese Äußerung
zurück. Es würden keine demokratischen Rechte der Fraktionen eingeschränkt. Er
merkte an, dass mündliche Berichte stets schriftlich mit der Niederschrift zugingen.
Im übrigen sei grundsätzlich genügend Zeit zur Vorbereitung gegeben.
Frau Dyduch merkte kurz an, dass sie keine
Grundsatzdebatte führen wolle.
Herr Eckhardt stellte für seine Fraktion
klar, dass er sich nicht in demokratischen Rechten durch gegebene Verfahrensabläufe
beschnitten fühle.
Beratung und Abstimmung über den
CDU-Antrag
Nr. 1a) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister resümierte, dass die von
der CDU-Fraktion beantragte Pflicht zur Erstellung von Vorlagen und die
Hinweispflicht auf Beschreibung finanzieller Auswirkungen weit über die Pflicht
der Verwaltung und des Bürgermeisters gemäß der Gemeindeordnung hinaus gehe. Er
schlage dem Rat vor, diese Formulierung nicht anzunehmen.
Frau Dyduch sprach sich dafür aus, dass die
Formulierung des. § 1 Abs. 3 nicht verändert werden solle. Die Verwaltung sei
zu sehr gebunden, wenn die Formulierung, wie im Antrag gefordert, übernommen
werde. Ob der Einladung schriftliche Vorlagen beizufügen seien, müsse sich
jeweils aus dem Sachverhalt ergeben. Sie vertraue auf die Professionalität der
Verwaltung. Sie merkte an, dass Vorlagen Angaben zu finanziellen Auswirkungen
beinhalten würden, wenn es sinnvoll und erforderlich sei. Es solle nicht eine
zwingende Notwendigkeit festgelegt werden.
Frau Schaumann hielt es für sinnvoll, dass
Vorlagen immer finanzielle Auswirkungen darlegten. Bei anderen Kommunen oder
auch bei Kreisvorlagen sei dies üblich.
Herr Hasler führte aus, dass beide
Formulierungen („können“ und „sollen“) einen Ermessungsspielraum ließen. Er
fände die Formulierung „sollen“ als angemessener, da eine bessere Sitzungsvorbereitung
gewährleistet werde. Weiter sprach er sich für eine generelle Beschreibung
finanzieller Auswirkungen aus. Dies wäre in allen Nachbarstädten gängige
Praxis.
Herr Kühnapfel merkte an, dass diese
Forderung der NKF-Systematik widerspräche, da vom Rat nicht mehr jede einzelne
Haushaltsposition beschlossen werde. Er fühle sich von der Verwaltung
ausreichend informiert und betonte, dass er sich nicht in seinen Rechten als Ratsherr
der Opposition benachteiligt fühle. Die beantragte Formulierung sehe er als nicht
notwendig an.
Beschluss:
Gem. § 1
Abs. 3 der Geschäftsordnung sollen Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen
(Vorlagen) beigegeben werden. Die Vorlagen haben Hinweise auf die finanziellen
Auswirkungen eines Beschlusses bzw. Vorhabens inkl. einer Darstellung der sog.
Folgekosten zu enthalten.
Abstimmungsergebnis: mit 28 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen
mehrheitlich abgelehnt
Nr. 1b) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister teilte mit, dass aus
Sicht der Verwaltung dieser Zusatz nicht in der Geschäftsordnung verankert
werden müsse. Es werde keine Datei verschickt, sondern nur ein Link, der
Passwort geschützt sei. Dies reiche aus Datenschutzgründen vollkommen aus und
aufgrund dessen sei diese Ergänzung nicht erforderlich. Er empfehle dem Rat,
diese Formulierung nicht anzunehmen.
Beschluss:
Gem. § 1
Abs. 3 der Geschäftsordnung können Vorlagen, die für nicht-öffentliche
Sitzungen bestimmt sind, nur dann auf elektronischem Wege übermittelt werden,
wenn sichergestellt ist, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese
Datei nicht möglich ist.
Abstimmungsergebnis: Bei 33 Gegenstimmen mehrheitlich
abgelehnt
Nr. 2) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister sprach sich für den Punkt
des CDU-Antrages aus. Er halte ihn für eine sinnvolle Ergänzung und empfehle
dem Rat, diese Antragsposition anzunehmen.
Beschluss:
Gem. § 1
Abs. 4 der Geschäftsordnung haben das jeweilige Ratsmitglied, der jeweilige
Ortsvorsteher sowie die jeweiligen Beigeordneten zu gewährleisten, dass bei
elektronischem Versand i.S.d. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der erforderliche
Speicherplatz im Posteingang der von ihnen angegebenen elektronischen Adresse
zur Verfügung steht. Fristversäumnisse i.S.d. § 2 der Geschäftsordnung, die
durch mangelnden Speicherplatz im Posteingang des jeweiligen Empfängers
entstehen, führen nicht zur Verfristung und sind von dem Empfänger zu
vertreten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Nr. 3) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister erklärte, dass er die
Ladungsfrist wie von der CDU gefordert, für problematisch halte, da aufgrund
des Postweges bei Montags-Sitzungen die Frist kaum eingehalten werden könne. Bei
Änderung müsse damit gerechnet werden, dass zunehmend Vorlagen nachgereicht
werden müssten.
Frau Scharrenbach verwies zur Begründung der
gewünschten Ladungsfrist auf die Mustergeschäftsordnung des Städte- und
Gemeindebundes. Die Verkürzung der Ladungsfrist ginge zu Lasten der
Ratsmitglieder.
Herr Kühnapfel sprach sich für diesen
CDU-Antrag aus, da seine Fraktion montags Sitzung habe und die notwendigen
Unterlagen dann eher zur Verfügung stehen würden.
Herr Kloß begrüßte eine längere Ladungsfrist,
die es ihm ermögliche sich besser auf Rats- und Ausschusssitzungen
vorzubereiten.
Auch Herr Grosch befürwortete den Antrag, räumte
aber ein, dass er die Problematik der Verwaltung verstehe.
Frau Dyduch teilte mit, dass sie die
geschilderte Problematik der Fraktionen nachvollziehen könne. Eine
7-Tages-Frist hielt sie für vorstellbar, auch wenn in diesem Fall mitunter Vorlagen
nachgereicht werden müssten.
Der Bürgermeister schlug vor, bei der
aktuellen Formulierung zur Ladungsfrist zu bleiben. Weiter bot er an, die
Einladungen per E-Mail am Tag der Postabsendung den Fraktionen zuzuleiten. So
wären volle 7 Tagen gewährleistet.
Beschluss:
Gem. § 2
Abs. 2 der Geschäftsordnung muss die Einladung den Ratsmitgliedern mindestens 7
volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung mit eingerechnet,
zugehen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Nr. 4) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister stellte klar, dass diese
Antragsposition für die Verwaltung kaum leistbar sei. Er schlage dem Rat vor,
diesen Punkt nicht anzunehmen.
Herr Eisenhardt verwies auf die
Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes. Es müsse in einer
Verwaltung möglich sein, innerhalb von 5 Tagen Fragen der Ratsmitglieder zu beantworten.
Schriftliche Antworten kämen zudem nur in Betracht, wenn das Ratsmitglied es ausdrücklich
verlange.
Der Bürgermeister argumentierte, dass die vorgeschlagene
Antwortfrist von 10 Tagen erfahrungsgemäß benötigt würde, um eine vernünftige
Antwort auf die Fragen zu geben. Ob die Antwort mündlich oder schriftlich
gegeben werde, entscheide das Ratsmitglied, so sehe es die Regelung vor.
Frau Dyduch sprach sich für den Entwurfsvorschlag
aus. Der Verwaltung sei eine angemessene Bearbeitungsfrist, insbesondere bei
komplexen Sachverhalten, einzuräumen.
Frau Scharrenbach teilte mit, dass
schriftliche Antworten meist der Ausnahmefall seien. Die meisten Antworten würden
in den Sitzungen mündlich gegeben oder es werde auf das Protokoll verwiesen. Sie
verwies auf die Mustergeschäftsordnung, die auch auf Erfahrungswerten basiere.
Diese sei vollkommen ausreichend.
Frau Dyduch entgegnete, dass
Verwaltungsmitarbeiter grundsätzlich zunächst ihre üblichen Aufgaben und
Tätigkeiten zu erledigen hätten. Dazu gehören die Ratsanfragen nicht. In 5 Tagen
komplexe Antworten zu liefern, halte sie für unangemessen. Sie sehe daher
keinen Grund, die Frist zu verkürzen.
Auf
Anfrage von Frau Werning erklärte der
Bürgermeister, dass es hier um Fragen
gehe, die keinen Tagesordnungsbezug haben. Fragen zur Tagesordnung oder
Beschlussvorlagen könnten jederzeit in der Ratssitzung gestellt werden.
Herr Grosch berichtete, dass Anfragen seiner
Fraktion zweimal zurückgewiesen worden seien, da sie für die Verwaltung zu umfangreich
gewesen seien.
Der Bürgermeister bestätigte dies. Er
machte erneut deutlich, dass qualitativ bessere Antworten der Verwaltung eine
längere Bearbeitungszeit erforderten.
Herr Eisenhardt kritisierte die Verwaltung
in ihren Arbeitsabläufen, da sie für die Beantwortung von Fragen mehr Zeit in
Anspruch nehmen wolle.
Der Bürgermeister hielt diese Aussage den
Mitarbeitern gegenüber für nicht fair.
Beschluss:
Gem. § 17
Abs. 1 der Geschäftsordnung ist jedes Ratsmitglied berechtigt, schriftliche
Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister
zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem
Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn
der Fragesteller es verlangt. Die schriftliche Beantwortung ist allen
Ratsmitgliedern zur Information zuzuleiten.
Abstimmungsergebnis: mit 28 Gegenstimmen und 3
Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt
Nr. 5) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister teilte den
Ratsmitgliedern mit, dass gegen die Ergänzung im § 18 Abs. 3 der
Geschäftsordnung nichts einzuwenden sei und rät, diesen Vorschlag anzunehmen.
Beschluss:
Gem. § 18
Abs. 3 der Geschäftsordnung erfolgt die Beantwortung der Anfrage im Regelfall mündlich
durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann
der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die
schriftliche Beantwortung ist allen Ratsmitgliedern zur Information zuzuleiten.
Eine Aussprache findet nicht statt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Nr. 6) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister schlug vor, im Hinblick
auf die Formsicherheit bei der einzelnen Aufzählung der Paragrafen zu bleiben
und den Vorschlag der CDU-Fraktion nicht anzunehmen.
Frau Scharrenbach teilte mit, dass es ihr
hier um den § 17 ginge, der in der Aufzählung fehlen würde.
Frau Dyduch stellte klar, dass der Vorschlag
der CDU-Fraktion mit der laufenden Nr. 8) korrespondiere.
Daraufhin
zog die CDU-Fraktion den Vorschlag mit der laufenden Nr. 6) zurück.
Nr. 7) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister erklärte, dass der
Vorschlag der CDU-Fraktion zur Klarstellung diene und er schlage somit vor, den
Zusatzsatz zu § 27 anzunehmen.
Beschluss:
Gem. § 27
Abs. 3 der Geschäftsordnung werden die Einladungen dem Bürgermeister, allen
Ratsmitgliedern, Ortsvorstehern, Ausschussmitgliedern des jeweiligen
Ausschusses, deren Stellvertretern und den Beigeordneten zugesandt. Die
Übersendung dieser Vorlage richtet sich nach der jeweiligen Form der
Übersendung i.S.v. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Nr. 8) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister schlug vor, diesen
zusätzlichen Absatz aufzunehmen.
Beschluss:
Gem. § 27
Abs. 9 der Geschäftsordnung findet § 17 dieser Geschäftsordnung auch auf Ausschüsse
Anwendung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Nr. 9) des CDU-Antrages:
Der Bürgermeister teilte mit, dass § 31
versehentlich unvollständig abgefasst worden sei. Er schlug vor, diesen Punkt
des CDU-Antrages anzunehmen.
Beschluss:
Gem. § 31 sind
vertrauliche Unterlagen unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen,
wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei
vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang
stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift
über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend
behandelt wurde, genehmigt ist.
Bei einem
Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sind alle vertraulichen
Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
Die
Unterlagen können auch der Gemeindeverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung
übergeben werden.
Die
ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller
vertraulichen Unterlagen gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
schriftlich zu bestätigen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen