Herr Mösgen stellte den aktuellen Stand der Zustands- und Funktionsprü­fung vor. Anstelle des § 61 a des Landeswassergesetzes (LWG NRW), der die bisherige „Dichtheitsprüfung“ regelte, sei in § 61 Abs. 2 LWG NRW die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen worden, welche auch die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen regelt. Diese Rechtsverordnung wurde am 17.10.2013 im Landtag NRW endgültig beschlossen. Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser 2013 (SüwVO Abw NRW 2013) trete in Kraft, wenn sie verkündet und im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht würde. Die Veröffentlichung sei bis zum Datum der Betriebsausschusssitzung noch nicht erfolgt (Anmer­kung: veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW am 08.11.2013).

 

Der Betriebsleiter führte weiter aus, dass die SüwVO Abw NRW 2013 Regelun­gen zur Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasseranlagen wie auch Ein­zelheiten zur Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen enthalte. Viele Teile der Prüfpflicht seien nicht neu. Für Niederschlagsabwasseranlagen gelte generell keine Prüfpflicht, sondern nur für Schmutzwasserleitungen. Für die erstmalige Erstellung oder wesentliche Erweiterung von Abwasser­anlagen gelte weiterhin für alle eine Prüfpflicht; nach 30 Jahren werde eine Wiederholungsprüfung notwendig. Außerhalb von Wasserschutzgebieten würden an die Anlagen für industrielles und/oder gewerbliches Abwasser weiterhin hohe Anforderungen und Prüfpflichten vorgesehen. Der „Kanal-TÜV“ für Private sei im Wesentlichen aus dem Gesetz herausgenommen worden, aber es bestehe weiterhin die Verpflichtung, eigene Abwasseran­lagen nach Stand der Technik zu betreiben und sie in einem funktionalen Zustand zu erhalten und zu betreiben. Anforderungen an Zustands- und Funktionsprüfung ergäben sich aus den DIN-Normen, die festlegen, was Stand der Technik ist und den Regelungen der neuen Rechtsverordnung.

 

Die Satzung sei noch nicht angepasst worden, jedoch sei auf die Bürgerin­nen und Bürger auch bewusst kein Druck ausgeübt worden, um ihre Lei­tungen untersuchen zu lassen.

Nur bei Erneuerung und Sanierung von öf­fentlichen Kanälen seien die Mitarbeiter an die Bürger herangetreten, um auch die angeschlossenen Hausanschlüsse untersuchen und je nach Er­gebnis sanieren zu lassen. Die Sanierungsanforderungen sollten satzungsmäßig aufgenommen werden. Der Verwaltung erscheine es sinn­voller, erst alle Fakten sorgfältig zu prüfen und der Politik dann einen ent­sprechenden Satzungsentwurf vorzulegen.

 

Herr Hasler wies darauf hin, dass die Verwaltung bei der letzten Gesetzes­änderung sehr schnell reagiert habe und die überholten Fristenregelungen jetzt in der Satzung stünden. Diese Fristenregelungen müssten nun nur wieder rausgenommen werden. Zudem ermögliche die Rechtsverordnung auch, dass private Grundstücksleitungen vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze, auch wenn sie nicht Bestandteil der öffentlichen Ab­wasseranlage seien, mit untersucht würden, wenn öffentliche Kanäle er­neuert oder saniert werden. Die Kosten für die Untersuchung dieser priva­ten Leitungen könnten über Gebühren finanziert werden. Die CDU-Fraktion halte an ihrem Antrag, der der Einladung zur Sitzung beigefügt war, fest und bitte um Abstimmung.

 

Herr Eckardt bewertete die bisherigen Diskussionen und die kommunalen Regelungen für die Dichtheitsprüfung als sach- und fachgerecht, wobei stets das Wohl der Bürger im Vordergrund gestanden habe. Es sei sinnvol­ler das Inkrafttreten der Rechtsverordnung abzuwarten und in 1 bis 2 Mo­naten statt Stückwerk einen Entwurf aus einem Guss vorzulegen und ein Gesamtregelwerk zu schaffen, das keinen Bürger benachteilige.

 

Herr Mösgen wies darauf hin, dass der Städte- und Gemeindebund zurzeit eine entsprechende Mustersatzung entwickelt, die für den Satzungsentwurf genutzt werden könne und die man erst abwarten wolle. Dem Bürger dürfe keine Benachteiligung auferlegt werden, jedoch seien Regelungen für die Sanierung wichtig.

 

Herr Hasler machte darauf aufmerksam, dass die Rechtsverordnung be­reits beschlossen und nur noch nicht veröffentlicht wurde. Daher könne der von der CDU-gestellte Antrag weiter bestehen und vom Rat beschlossen werden.

 

Herr Eckardt verwies darauf, dass die Rechtsverordnung zunächst im Be­triebsausschuss zu behandeln sei.

 

Herr Mork vertrat die Auffassung, dass der CDU-Antrag lediglich den Be­handlungsaufwand in der Ausschusssitzung aufblähe. Seines Erachtens sei die Mustersatzung interessant und auch die Vorlage des Entwurfs der Sat­zungsänderungen in der nächsten Sitzung des Betriebsausschusses sinn­voll.

 

Herr Hasler forderte dennoch, den Antrag weiter aufrecht zu erhalten. Herr Mösgen bekräftigte, dass die kommunale Satzung selbstverständlich anzu­passen und im Betriebsausschuss vorzuberaten sei.

 

Abstimmungsergebnis zum CDU-Antrag vom 18.10.2013 zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Kamen: mehrheitlich abgelehnt mit 4 Stimmen für den Antrag