Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

 

1.    über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.    den Bebauungsplan Nr. 61 Ka „Unnaer Straße“, 2. Änderung gem. § 10 BauGB in der derzeit gültigen Fassung als Satzung.

 

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem vorgelegten Lageplan ersichtlich.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Die Beschlussvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt sei mit Schreiben vom 01.10.2013 nach­gereicht worden, da das Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan bis zum 30.09.2013 lief, erklärte Herr Liedtke. Des Weiteren bat Herr Liedtke um Austausch des in der Anlage Seite 2 abgedruckten Bebauungsplanentwurfes. In der abgedruckten Darstellung fehle die zeichneri­sche Darstellung der Fläche der Altablagerungen. Der geltende Entwurf für die Beschluss­fassung wurde sodann von ihm vorgestellt (Präsentation S. 11). Eine entsprechende Aktualisie­rung der Unterlagen im Ratsinformationssystem werde vorgenommen.

 

Auf Nachfrage von Herrn Diederichs-Späh, wann die B 233 in diesem Bereich zur Landes­straße heruntergestuft worden sei, antwortete Herr Liedtke, dass dies bereits vor einigen Jahren erfolgt sei.

 

Herr Diederichs-Späh bat um Erläuterung zu dem Hinweis auf S. 4, dass es durch den Anstieg von Grubenwasser zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen könne.

 

Die Formulierung sei als Hinweis eines Trägers öffentlicher Belange aus dem ersten Beteili­gungsverfahren übernommen worden, erklärte Herr Liedtke.

 

Des Weiteren erklärte Herr Diederichs-Späh, dass ihm in den Unterlagen aufgefallen wäre, dass in zwei Hinweisen zu Altlastenflächen von verschiedenen Asphalten gesprochen werde. U. a. solle dies 1945 in Luftbildaufnahmen auftauchen. Asphalte gebe es jedoch erst seit den 1970er Jahren, insofern handele es sich um Teere.

 

Auch diese Formulierungen würden aus dem Altlastenkataster des Kreises Unna stammen, er­klärte Herr Liedtke und seien entsprechend der Vorgaben zu übernehmen.

 

Dazu führte Herr Kissing aus, dass oftmals Textbausteine im Rahmen der Stellungnahmen ab­gegeben werden. Durch den Stockumer Sattel sei der Anstieg von Grubenwasser nahezu aus­geschlossen und Hebungserscheinungen in diesem Bereich nicht zu erwarten. Aus aktuellem Anlass wies er darauf hin, dass Bohrungen nicht unbedingt als negativ darzustellen seien, son­dern oftmals auch positive Erkenntnisse zu Bodenverhältnissen liefern könnten.

 

Auf Nachfrage von Herrn Diederichs-Späh erklärte Herr Liedtke, dass die entwässerungstech­nischen Anlagen durch den Eigenbetrieb Stadtentwässerung abgenommen und vom Investor übernommen wurden. Die Straße sei noch nicht fertiggestellt, nicht abgenommen und noch nicht von der Stadt übernommen worden. Details seien über eine schriftliche Vereinbarung mit dem Investor geregelt. Die Erschließungsanlagen (Straße, Beleuchtung) befanden und befinden sich aktuell noch im Eigentum des Investors. Insofern seien auch keine öffentlichen Beleuchtungs­anlagen abgebaut worden. Herr Diederichs-Späh merkte an, dass die Formulierung in den Unterlagen zur Beschlussvorlage, dass das Trennsystem (Entwässerung) neu errichtet werde, insofern falsch sei. Es hätte heißen müssen „Die Anlage ist Instand gesetzt und übernommen worden“.