Sitzung: 05.09.2013 Jugendhilfeausschuss
Vorlage: 066/2013
Beschluss:
Die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Kamen in seiner Sitzung am 27.06.2013 beschlossene Aktualisierung der Richtlinien für die Tagespflege wird wie folgt geändert:
Pkt. 2.1 Satz 2 mit dem Wortlaut
„Kindertagespflege wird grundsätzlich gewährt, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in einer OGS nicht möglich oder nicht ausreichend ist oder das Wohl des Kindes eine solche Entscheidung erfordert.“
wird gestrichen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Frau Dyduch rief den TOP 4 auf und erteilte Herrn
Brüggemann das Wort.
Herr Brüggemann verwies auf den Austausch in der
letzten Jugendhilfeausschusssitzung und deren Niederschrift bezüglich der
einzelnen Positionen der Redner. Der Bürgermeister habe vor dem Hintergrund der
jeweiligen Schreiben der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion, mit den Aufforderungen
den Beschluss zu beanstanden, die Sachlage eingehend geprüft. Es sei anschließend
den Mitgliedern dieses Ausschusses ein Schreiben zugeleitet worden. Um
Fehlinterpretationen vorzubeugen, solle die Passage „Kindertagespflege wird
grundsätzlich gewährt, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in
einer OGS nicht möglich oder nicht ausreichend ist oder das Wohl des Kindes
eine solche Entscheidung erfordert.“ aus der Richtlinie ersatzlos gestrichen
werden. Daher werde die überarbeitete Vorlage nun zur Beschlussabstimmung
vorgelegt. Herr Brüggemann merkte ferner an, dass nach der letzten hiesigen
Jugendhilfeausschusssitzung auch die Ausschüsse der Städte Unna und Bergkamen
getagt haben. Aufgrund einer entsprechenden Information haben die Kollegen in
Unna am Sitzungstag die strittige Passage aus der Richtlinie herausgestrichen.
Die Stadt Bergkamen habe den Beschluss in Form der ursprünglichen Richtlinie
gefasst, jedoch mit dem Hinweis, diese zu evaluieren. Auch auf der Dezernentenkonferenz
habe man sich kreisweit einvernehmlich darauf geeignet, die Passage ersatzlos
zu streichen.
Frau Scharrenbach begrüßte die Intervention des
Bürgermeisters in den Beschluss der o.g. Richtlinie. Sie führte aus, dass auch
andere Jugendämter die Auffassung einiger Ausschussmitglieder teilen würden,
dass die Passage missverständlich formuliert sei. Nunmehr bleibe die Frage
bezüglich der Verpflegungskosten offen. Die Kinderbetreuungspersonen haben
gegenüber dem Jugendamt den Anspruch auf Zahlung der Gesamtsumme. Im
Tagespflegebereich gäbe es eine abweichende Regelung.
Herr Brüggemann antwortete darauf, dass nach
Rücksprache und Austausch der unterschiedlichen Auffassungen mit dem
zuständigen Ministerialdirigenten auf Landesebene sich folgendes Ergebnis
abzeichne: Die jetzt zu beschließende Richtlinien in der neuen Fassung und die
gültige Elternbeitragssatzung seien mit den Bestimmungen des SGB VIII
vereinbar.
Herr
Brüggemann führte ferner aus, dass nach Beendigung des Kindergartenjahres
2013/2014, sofern sich aus der Praxis heraus neue Erkenntnisse ergeben, die
kommunalen Rechtsnormen ggf. evaluiert werden könnten.
Frau Scharrenbach fragte nach, ob der klassische
Betreuungsvertrag, der die Rechtsbeziehung zwischen Kinderbetreuungsperson und
Stadt Kamen begründe, auch die Regelung zum Verpflegungsgeld beinhalte oder
dies getrennt erfolge.
Herr Brüggemann erläuterte direkt, dass der Bereich
der Tagespflege diversen Rechtbeziehungen unterliege. Eine Rechtsbeziehung
bestünde zwischen der betreuenden Person und den Eltern. Aufgrund der
bestehenden Vertragsfreiheit können bedarfsorientierte individuelle Regelungen
getroffen werden, die selbstverständlich auch Regelungen zur Ernährung des
Kindes und die Art und Form der Verpflegungsgabe beinhalten können. Da kein
Formerfordernis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages bestünde, könne
eine Vereinbarung zwischen den Parteien auch mündlich abgeschlossen werden.
Eine Änderung dieser lebensnahen Strukturen werde seitens der Verwaltung
abgelehnt.
Frau Dyduch ließ sodann die Beschlussvorlage
abstimmen.