Beschluss:

 

Die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Kamen  in seiner Sitzung am 27.06.2013  beschlos­sene Aktualisierung der Richtlinien für die Tagespflege  wird wie folgt geändert:

 

Pkt. 2.1 Satz 2 mit dem Wortlaut

 

„Kindertagespflege wird grundsätzlich gewährt, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in einer OGS nicht möglich oder nicht ausreichend ist oder das Wohl des Kindes eine sol­che Entscheidung erfordert.“

 

wird gestrichen.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Frau Dyduch rief den TOP 4 auf und erteilte Herrn Brüggemann das Wort.

 

Herr Brüggemann verwies auf den Austausch in der letzten Jugendhilfeausschusssitzung und deren Niederschrift bezüglich der einzelnen Positionen der Redner. Der Bürgermeister habe vor dem Hintergrund der jeweiligen Schreiben der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion, mit den Aufforderungen den Beschluss zu beanstanden, die Sachlage eingehend geprüft. Es sei an­schließend den Mitgliedern dieses Ausschusses ein Schreiben zugeleitet worden. Um Fehlinter­pretationen vorzubeugen, solle die Passage „Kindertagespflege wird grundsätzlich gewährt, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in einer OGS nicht möglich oder nicht aus­reichend ist oder das Wohl des Kindes eine solche Entscheidung erfordert.“ aus der Richtlinie ersatzlos ge­strichen werden. Daher werde die überarbeitete Vorlage nun zur Beschlussabstim­mung vorge­legt. Herr Brüggemann merkte ferner an, dass nach der letzten hiesigen Jugendhil­feausschuss­sitzung auch die Ausschüsse der Städte Unna und Bergkamen getagt haben. Auf­grund einer entsprechenden Information haben die Kollegen in Unna am Sitzungstag die strittige Passage aus der Richtlinie herausgestrichen. Die Stadt Bergkamen habe den Beschluss in Form der ursprüng­lichen Richtlinie gefasst, jedoch mit dem Hinweis, diese zu evaluieren. Auch auf der Dezernen­tenkonferenz habe man sich kreisweit einvernehmlich darauf geeignet, die Passage ersatzlos zu streichen.

 

Frau Scharrenbach begrüßte die Intervention des Bürgermeisters in den Beschluss der o.g. Richtlinie. Sie führte aus, dass auch andere Jugendämter die Auffassung einiger Ausschussmit­glieder teilen würden, dass die Passage missverständlich formuliert sei. Nunmehr bleibe die Fra­ge bezüglich der Verpflegungskosten offen. Die Kinderbetreuungspersonen haben gegen­über dem Jugendamt den Anspruch auf Zahlung der Gesamtsumme. Im Tagespflegebereich gäbe es eine abweichende Regelung.

 

Herr Brüggemann antwortete darauf, dass nach Rücksprache und Austausch der unterschied­lichen Auffassungen mit dem zuständigen Ministerialdirigenten auf Landesebene sich folgendes Ergebnis abzeichne: Die jetzt zu beschließende Richtlinien in der neuen Fassung und die gültige Elternbeitragssatzung seien mit den Bestimmungen des SGB VIII vereinbar.

Herr Brüggemann führte ferner aus, dass nach Beendigung des Kindergartenjahres 2013/2014, sofern sich aus der Praxis heraus neue Erkenntnisse ergeben, die kommunalen Rechtsnormen ggf. evaluiert werden könnten.

 

Frau Scharrenbach fragte nach, ob der klassische Betreuungsvertrag, der die Rechtsbezie­hung zwischen Kinderbetreuungsperson und Stadt Kamen begründe, auch die Regelung zum Verpfle­gungsgeld beinhalte oder dies getrennt erfolge.

 

Herr Brüggemann erläuterte direkt, dass der Bereich der Tagespflege diversen Rechtbezie­hungen unterliege. Eine Rechtsbeziehung bestünde zwischen der betreuenden Person und den Eltern. Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit können bedarfsorientierte individuelle Rege­lungen getroffen werden, die selbstverständlich auch Regelungen zur Ernährung des Kindes und die Art und Form der Verpflegungsgabe beinhalten können. Da kein Formerfordernis zum Ab­schluss eines schriftlichen Vertrages bestünde, könne eine Vereinbarung zwischen den Parteien auch mündlich abgeschlossen werden. Eine Änderung dieser lebensnahen Strukturen werde seitens der Verwaltung abgelehnt.

 

Frau Dyduch ließ sodann die Beschlussvorlage abstimmen.