Frau Dyduch stellte Frau Hagenhoff als Kollegin der Jugendgerichtshilfe vor und verwies auf ihre langjährige Tätigkeit in diesem Bereich.

 

Frau Hagenhoff hielt ein Referat (Anlage 2) zum Aufgabengebiet der Ju­gendgerichtshilfe (JGH), den gesetzlichen Grundlagen und zu statistischen Angaben. Sie unterteilte ihren Vortrag in ein­zelne Verfahrensbereiche und benannte jeweils entsprechende Fallzahlen. Zu Verfahren nach dem OWIG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) erläuterte sie einleitend den Ablauf und die Tä­tigkeiten der JGH (Vermittlung von Freizeitarbeit, falls Geldbußen nicht gezahlt werden könnten) und die Rückmeldungen ans Gericht.

 

Frau Schaumann erkundigte sich danach, ob ein Bußgeldbescheid an die Eltern oder an den Jugendlichen ergehe.

 

Frau Hagenhoff erklärte, dass der Bescheid an die Eltern versandt werde. Die JGH werde erst beteiligt, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird. Dann komme es zu einem neuen Beschluss.

 

Herr Klanke ergänzte, dass nach dem Schulgesetz Bußgelder gegen die Eltern oder gegen den strafmündigen Jugendlichen nach vollendeten 14 Lebensjahren verhängt werden können.

 

Herr Kampmann bestätigte die Ausführungen von Herrn Klanke und ver­wies auf notwendige Gespräche mit den Eltern, um ermitteln zu können, bei wem das schuldhafte Verhalten gegeben sei. So könnten ursächliche Ver­gehen auch nur bei dem Elternteil gegeben sein, gegen den dann ein Buß­geld verhängt werden kann.

 

Frau Scharrenbach bat darum, entsprechend zu dem vorgestellten Verfah­ren Fallzahlen und deren Entwicklung zu benennen.

 

Frau Dyduch verwies darauf, dass die Fallzahlen aus der Anlage zum Protokoll zu entnehmen seien.

 

Frau Hagenhoff stellte die Fallzahlen der letzten 3 Jahre nach dem OWIG vor (2010 = 18 Ver­fahren; 2011 = 20 Verfahren und 2012 = 23 Verfahren). Sie bezog sich auf die Ausführungen von Herrn Kampmann und erläuterte, dass in Gesprächen mit den Eltern angeraten wird, die Strafe nicht zu bezahlen, falls der Jugendliche einfach nur keine Lust habe entsprechende Ar­beitsstunden zu leisten.

 

Frau Hagenhoff stellte den Arbeitsbereich der Diversionsverfahren (ver­kürz­te Verfahren) vor. Hierzu erklärte sie, dass die Staatsanwaltschaft die Er­mitt­lungsakte zur Durchführung einer er­zieherischen Maßnahme an die JGH übermittelt, um nach erfolgter Maßnahme das Ver­fahren ein­stellen zu können. Grund sei die kurzfristige Durchführung zur Vermeidung von Gerichtsver­fahren. Sie stellte die Maßnahmen als vielfältig vor und benannte als Beispiel Präven­tivmaß­nahmen, bei gravierenden Fällen ein Deeskalationstraining. Nach erfolgreicher Durchfüh­rung der Maßnahme werde das Verfahren anschließend eingestellt.

 

Frau Dyduch erkundigte sich danach, ob eine regelmäßige Teilnahme aus­reichend sei, um ein Verfahren abzuschließen.

 

Frau Hagenhoff verwies auf gegebene Richtlinien zur Durchführung einer Diversion (Voraus­setzung: Ersttäter und geständig). Erfolgreich sei eine Diversion, wenn das Gespräch mit dem Täter konstruktiv war und wenn alle Auflagen erfüllt worden seien. In diesen Fällen würde „die Akte geschlos­sen“. Bei Nichterfüllung würde Anklage erhoben.

 

Frau Scharrenbach erkundigte sich nach der Art der Fälle und nach den damit zusammenhän­genden Straftaten.

 

Frau Hagenhoff berichtete, dass bei Einführung des Diversionsverfahrens nur kleine Delikte berücksichtigt wurden. Im Laufe der Zeit habe sich das stark verändert. Mittlerweile würden un­terschiedlich schwere Fälle im Diver­sionsverfahren bearbeitet.

Frau Hagenhoff referierte über den Aufgabenschwerpunkt der JGH, der Be­teiligung im Straf­verfahren. Hierzu führte sie aus, dass zunächst die Staats­anwaltschaft Anklage gegen einen Jugendlichen erlässt. Diese An­klage­schrift erreicht parallel das zuständige Jugendgericht und die JGH. Im weiteren Verlauf ihres Berichtes stellte sie die zuständigen Jugendgerichte / Instan­zen für Kamen vor: Amtsgericht Kamen / Einzelrichter / Jugend­schöf­fengericht Unna / ein Rich­ter und zwei Schöffen / Landgericht Dort­mund für Berufungs- und Kammerverfahren. Anschlie­ßend stellte sie detail­liert ihren Arbeitsablauf zum Verfahren vor: Nach mehreren Gesprächen mit den Ju­gend­lichen erstellt sie einen Bericht für das Gericht, aus dem die strafrecht­liche Ver­antwortung ableitbar sei. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 J.) müsse auch eine Empfehlung verfasst wer­den, ob der Jugendliche nach dem Jugendstrafrecht oder dem Erwachsenstrafrecht zur Verant­wor­tung gezogen werden kann. In Folge benannte sie die Fallzahlen für die jewei­ligen Jugend­gerichte (siehe Verfahrenseingänge Anlage 2) und den Ablauf der Betreuung durch die JGH bei Strafverfahren vor Gericht. Frau Hagenhoff verwies abschließend auf mögliche Zucht­mittel, die durch einen Jugendrichter auferlegt werden können und betonte, dass für Jugendliche bei Nicht­erfüllung der Auflagen (z.B. fehlender Ableistung von Sozialstun­den) und weiterer Ver­sagung der Mitwirkung Arrest verhängt werden könne.

 

Frau Dyduch stellte fest, dass es durchaus schwierig sei, geeig­nete Stellen zu finden, bei denen Jugendliche ihre Sozialstunden ableisten könnten und erkundigte sich, wie für solche Stellen geworben werden könne.

 

Frau Hagenhoff berichtete, dass der Fachbereich Jugend bereits sehr viele Institutionen dies­bezüglich angeschrieben habe. Zu berücksichtigen sei, dass Jugendliche oftmals nicht in der Lage seien, einfachste Arbeiten aus­zuführen, da sie diese nie erlernt hätten. Bei der Stadt Ka­men, so berichtete sie, bestünde die Möglichkeit Sozialstunden bei den Hausmeistern abzu­leis­ten. Der Einsatz in Jugendeinrichtungen käme ausschließlich nur bei leichten Vergehen der Ju­gendlichen in Betracht.

 

Herr Dunker berichtete, dass die Stellen, an denen in der Stadtverwaltung Freizeitarbeiten an­geboten werden, von MitarbeiterInnen gut betreut seien. Überdies verwies er darauf, dass Ju­gendliche nur begrenzt Zeit hätten, um auferlegte Stunden ableisten zu können. Schule oder Ausbildung setzten hier zeitliche Grenzen. Daher sei es auch schwierig, geeignete Stellen außerhalb der Stadtverwaltung zu finden. Trotz dieser Einschränkungen könne in Kamen gut vermittelt werden. Wartelisten hierzu gebe es nicht.

 

Frau Hagenhoff bestätigte dies und hob hervor, dass es in Kamen ver­gleichsweise viele Ein­satzstellen gebe. Sie verwies ergänzend auch auf die z.T. hohe Anzahl der zu leistenden Sozi­alstunden, die innerhalb einer be­stimmten Frist erfüllt sein müssten.