Beschluss:

 

Die vorgelegte Synopse zu den Richtlinien Kindertagespflege/Leistungen gem. §§ 22 u. 23 Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG – (SGB VIII) wird zur Kenntnis genommen.

 

Die vorgelegten gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für Leistungen gem. §§ 22 und 23 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG – (SGB VIII) werden beschlossen und treten zum 01.08.2013 in Kraft


Abstimmungsergebnis: bei 3 Enthaltungen und 2 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen


Frau Dyduch rief den Top „Aktualisierung der Richtlinien für die Tagespflege“ (Anlage 3) auf und ergänzte diesen mit zwei Anmerkungen. Zuerst stellte sie eine aktuelle Zusammenfassung der Richtlinien als Nachtrag zu der bereits vorliegenden Version vom 21.06.2013 vor, bevor sie auf einen Sachantrag der CDU-Fraktion vom 25.06.2013 verwies.

 

Herr Maidorn stellte fest, dass es sich um ein umfängliches Papier handeln würde, dass sehr kurzfristig übermittelt worden und daher in der Kürze der Zeit für ihn nicht bearbeitbar gewesen sei.

 

Frau Dyduch verwies auf die Möglichkeit, das Papier über das Ratsinformationssystem ein­sehen zu können. Sie bat die Verwaltung um Erläuterung der Beschlussvorlage.

 

Herr Dunker erklärte, dass die vorliegenden Richtlinien nach einem Abstimmungsgespräch der Jugendamtsleiter auf Kreisebene redaktionell verändert worden seien. Er machte deutlich, dass die Veränderungen nach einem langen Prozess einstimmig auf Kreisebene erzielt wurden und hierbei von überall gleichen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Hinsichtlich des vorlie­gen­den Antrages der CDU-Fraktion verwies er auf den Punkt 2.1 (Kindertagespflege) und erklärte, dass alle gesetzlichen Grundlagen im SGB VIII und im KiBiz bei der Tagespflege beachtet seien. Inhaltlich bezog er sich auf die in § 22 SGB VIII formulierten Grundsätze,  die zu beachten seien. Gleich­zeitig machte er deutlich, dass sich die Verwaltung an den Empfehlungen des Deutschen Jugendhilfeinstitutes orientieren würde. Dies bedeute insbesondere, dass die Qualität der Aus­bildung der Tagesmütter mit 160 Stunden, die in Kamen über die Volkshochschule in Verbindung mit den eigenen Fachkräften des Fachbereichs und dem Tagesmütterverein in Bergkamen sichergestellt sei, beachtet würde. Er stellte ergänzend heraus, dass nach § 23 SGB VIII aus­schließlich ausgebildete Tagesmütter vermittelt würden und dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern sehr ernst genommen würde. Herr Dunker erklärte, dass in Kamen ausreichend Tagesmütter und Einrichtungsplätze für die U3-Betreuung, wie auch im Ü3-Bereich, vorhanden seien. Hierzu verwies er zusätzlich auf die Werbekampagne zur Anwerbung von Tagesmüttern. Die Struktur der Kindertagespflege, so erläuterte er, orientiere sich klar an den Vorgaben des KiBiz. Abschließend betonte Herr Dunker, dass die vorliegenden, kreisweit einheitlich heraus­gearbeiteten Richtlinien nunmehr zur Beschlussfassung vorliegen, weil ab dem 01.08.2013 danach gearbeitet werden solle.

 

Frau Möller stellte analog zu einem ihr bekannten Fall, in dem ein Kind, das im April dieses Jahres 3 Jahre alt geworden ist die Frage, ob dieses Kind bis zur Aufnahme in einer Tagesein­richtung im August weiterhin von einer Tagesmutter betreut werden könne. Des Weiteren er­kundigte sie sich nach dem in der aktuellen Richtlinie gestrichenen Passus der Verpflegungs­kosten.

 

Zum ersten Teil der Frage verwies Herr Dunker auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern mit dem Hinweis, dass grundsätzlich die Tagespflege so lange gewährleistet würde, wie Eltern diese Betreuungsform wünschten. Aus pädagogischen Gründen würde der Fachbereich Eltern der Kinder über drei Jahren den Wechsel in eine Tageseinrichtung empfehlen.

Trotz der allgemeinen Empfehlung sei die Berücksichtigung individueller Situationen einzelner Kinder möglich, die beispielsweise nicht gruppenfähig oder in einer Institution überfordert seien, bei der Tagespflege zu belassen. So sei es in den Richtlinien explizit vorgesehen.

 

Hinsichtlich der Verpflegungskosten teilte Herr Dunker mit, dass diese als Teil der Sachkosten

berücksichtigt werden.

Da die Sachkostenpauschale in der vereinbarten Höhe lediglich eine steuerrechtliche Relevanz habe, seien in dieser Pauschale alle Sachaufwendungen enthalten. Sie beziehe sich nicht allein  auf Verpflegung und stelle auch keine Verbindlichkeit in den Vereinbarungen zwischen Eltern und Tagesmutter dar. Die Verpflegung des zu betreuenden Kindes würde wie bisher zwischen Eltern des zu betreuenden Kindes und der Tagesmutter vereinbart. Die Verwaltung selbst sei daran nicht beteiligt.

 

Frau Scharrenbach kritisierte fehlende Absprachen zu den neuen Richtlinien im Jugendhilfe­aus­schuss vor der Beschlussfassung. Sie verwies auf die Unnaer Presseberichterstattung, in der Tagesmütter in Unna ihre Befürchtung zum Ausdruck brachten, bei der Vergabe der Betreuungs­plätze nicht gleichwertig berücksichtigt zu werden und Tageseinrichtungen bevorzugt würden.

Sie betonte, dass die jetzt vorliegenden Richtlinien das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ein­schrän­ke. Wenn das heute so beschlossen werde, sei gegen den § 24 des Bundesgesetzes verstoßen. Der institutionellen Betreuung sei damit ein Vorrang eingeräumt worden. Die CDU-Fraktion meine, dass der Bürgermeister den Beschluss beanstanden müsse. Die Position des Wunsch- und Wahlrechtes sei im CDU-Antrag enthalten. Des Wei­teren betonte sie die Qualitätspflicht der Ausbildung im Bereich der Tagespflege, deren Umfang in den Richtlinien nicht erfasst sei. Schließlich gehe es hier um eine kreisweite Richtlinie. Dieser Ausbildungsaspekt sei ein weiterer Gegenstand des CDU-Antrages, der die Gleichwertigkeit der Tagespflege gegenüber der institutionellen Betreu­ung deutlich mache. So sei beispielsweise weder ein möglicher Anspruch an die Weiterbildung noch die Frage, ob ein Erste-Hilfe-Kurs am Kind in regelmäßigen Abständen wiederholt werden sollte, in den Richtlinien geregelt. Des Weiteren sei zu diskutieren, ob wegen des Pflegeaufwandes die Vergütung der Kinder unter 3 Jahren höher sein sollte als die Vergütung für die älteren Kinder.

Überdies kritisierte Frau Scharrenbach

 

-       die vorgesehene Änderung der Arbeitszeiterfassung über Stundenzettel als zu aufwändig für alle Beteiligten,

-       das Fehlen zu Angaben der Randzeitenbetreuung und flexiblen Öffnungszeiten und

-       fehlende Hinweise zum Umgang mit Kindern mit besonderem Förderbedarf. Hierzu schlug sie vor, die Betreuungspauschalen um 50% zu erhöhen.

 

Abschließend kommentierte Frau Scharrenbach die in Punkt 2.1.1 festgelegte Aufteilung der Aufwendungspauschale von 3,12 € Honorar und 1,88 € Sachaufwand. Die dargestellte  Auftei­lung, deren Grundlage aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg abzuleiten sei, stelle klar, dass im Sachaufwand die Verpflegungskosten enthalten seien. Es mache deutlich, dass mit der Richtlinie als Grundlage eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eltern und Tagespflegeperson zur Versorgung ausgeschlossen sei.

 

Frau Scharrenbach schlug vor, die Richtlinie noch einmal zu überarbeiten und zu einem spä­teren Zeitpunkt zu beschließen.

 

Herr Brüggemann ging auf die Ausführungen von Frau Scharrenbach ein, indem er auf die Arbeitserfahrungen der Jugendämter auf Kreisebene bei der Erstellung der Richtlinien verwies. Er machte deutlich, dass die dort verorteten Erfahrungen ernst zu nehmen seien. Den von der CDU-Fraktion vorgelegten Antrag wies er als ausschließlich politisch motiviert zurück. Den An­trag der CDU bezeichnete er auf der Grundlage der Umsetzbarkeit in der Verwaltungsarbeit als nicht kompatibel.

Ergänzend kritisierte er das im CDU-Antrag formulierte Wunsch- und Wahlrecht. Dieses Recht gehe klar und deutlich aus dem §5 SGB VIII hervor. Für eine Verwaltung bedarf es keinerlei weiterer Erklärungen.

Eine Richtlinie sei eine Arbeitsgrundlage, in der gesetzliche Grundlagen immer zwingend seien und keine Interpretationsspielräume zulassen.

Daher müssen in einer Verwaltungsrichtlinie gesetzliche sowie andere rechtliche Voraussetzun­gen nicht explizit formuliert werden. Die Einhaltung sei selbstverständlich.

Er appellierte an die Ausschussmitglieder, die vorgelegten Richtlinien im Sinne der gewünschten Einheitlichkeit auf Kreisebene so zu akzeptieren, um ab dem 01.08. danach zu arbeiten.

 

Frau Schaumann verwies auf gesetzliche Vorgaben und erklärte, die nicht benannte Wahlfreiheit in die Richtlinie einzupflegen. Sie bemerkte aus ihrer Sicht noch weitere fehlende Punkte in der Richtlinie und schlug eine Verschiebung der Beschlussfassung vor.

Sie bewertete den 2. Absatz des P. 2.1 der Richtlinie, der einen Vorrang der institutionellen Betreuung darstelle, als Widerspruch zur Wahlfreiheit der Eltern. Sie empfahl, den Passus des Wunsch- und Wahlrechtes in die Richtlinien einzuschreiben.

Abschließend reagierte sie auf den Hinweis von Herrn Brüggemann zur politischen Motivation des CDU Antrages, dass es gerade die Aufgabe von Frau Scharrenbach sei, als Fraktionsvor­sitzende der CDU politisch zu arbeiten.

 

Herr Klanke wies darauf hin, dass es sich um eine gemeinsame Arbeitsrichtlinie aller Jugend­ämter im Kreis handeln würde, die die Verwaltungsarbeit vereinheitlichen soll. Er setze voraus, dass die Kolleginnen und Kollegen in den Ämtern die gesetzlichen Grundlagen kennen und befolgen würden. Richtlinien würden aus der laufenden Praxis heraus immer weiterentwickelt.

 

Frau Scharrenbach bestätigte, dass die Richtlinien Verwaltungsrichtlinien des Jugendamtes seien und wünschte gerade deshalb weitere Vorgaben zur Aus- und Weiterbildung, zur Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, zum U6-Bereich und zur Vergütung festzuschreiben. Hinsichtlich des Absatzes 2.1 stellte sie klar heraus, dass diese gegen ein Bundesgesetz ver­stoßen würden. Ergänzend kritisierte sie nochmals die ausgewiesene Summe von € 1,88 als Sachaufwand, in dem nun auch Verpflegungsaufwand enthalten sei.

 

Frau Schnepper berichtete aus ihrem Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung und verwies auf 160 Stunden Ausbildung zur Tagespflegeperson durch die Angebote der VHS. Insbesondere wür­den flexible Tagemütter benötigt, wenn eine Betreuung in den Kindertageseinrichtungen oder in einer OGS nicht ausreiche. Die Randzeitenbetreuung stellte sie als besonders wichtig und notwendig heraus.

 

Herr Brand stellte zur Vergütung der Tagesmütter fest, dass diese vorher einen Betrag i.H.v. 4,50 € von der Stadt und zusätzlich z.B. 2,00 € für Verpflegung pro Kind und Stunde auf privat­rechtlicher Basis von den Eltern bekommen hätten. Die neue Richtlinie sieht einen Gesamtbetrag hierzu von 5,00 € incl. Verpflegung pro Kind und Stunde vor. Er fragte nach, ob die Tagesmütter demnach 1,50 € weniger pro Kind und Stunde verdienen würden.

 

Herr Dunker bestätigte, dass die alten Richtlinien einen Stundenbetrag von € 4,50 vorgaben. Der sei in den neuen Richtlinien auf 5,00 € angehoben, ohne die Voraussetzungen zu verändern. Er verwies darauf, dass zwischen der Tagesmutter und den Eltern ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen würde. Herr Dunker hob hervor, dass mit der Anhebung des Betrages eine Ver­bes­serung des Einkommens von 11% erreicht wurde und eine Planungssicherheit der Weiterfinan­zierung bei Ausfallzeiten der Betreuung bis zu 8 Wochen gegeben sei. Er betonte klar, dass er hierbei keine Verschlechterung erkennen könne. Hinsichtlich der Aussage von Frau Scharrenbach zum besonderen Förderbedarf verwies Herr Dunker auf den zweiten Absatz des Punktes 2.1 und erklärte, dass hiernach im Rahmen der Inklusion gezielte Förderungen indi­vi­duell behandelt würden.

 

Frau Dyduch verwies darauf, dass die Richtlinien in ihrer Grundlage nicht neu seien und immer mal wieder im Ausschuss modifiziert wurden. Sie ergänzte, dass der Aufwendungsersatz schon immer kritisch diskutiert worden sei und jetzt endlich von 4,50 € auf 5,00 € erhöht worden sei.

 

Herr Ritter verwies darauf, dass die gesetzliche Grundlage nicht vorgeben würde, wie der Betrag von € 5,00 aufzusplitten sei. Er erklärte, der Betrag von € 1,88 sei nicht ausreichend, wenn der Aufwand für das Essen enthalten sei. Die Höhe des Gesamtbetrages empfand er als gut, da er eine Verbesserung des Einkommens darstelle. Herr Ritter riet an, die erwählte Aufteilung des Betrages noch einmal zu überdenken.

Herr Ritter bewertete als Trägervertreter den Punkt 2.1 der Richtlinie, das sei eine Einschränkung des Wahlrechtes der Eltern. Er erkundigte sich danach, warum das Wahlrecht der Eltern nicht in den Richtlinien formuliert sei und schlug vor, diesen Passus noch einmal zu überdenken.

 

Hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechtes betonte Herr Brüggemann, dass die Verwaltung den Eltern die Unterschiedlichkeit der Betreuungsformen natürlich erklären würde, sofern sie Infor­mationsbedarf haben. Die Kombination an Gesprächsergebnissen auf kommunaler Ebene und Kreis­ebene, sowie die landesweiten Empfehlungen zum Platzangebot waren und sind Grundlage der Jugendhilfeplanung in Kamen.

Die Planung der Betreuungsform (Anteil der Tagespflege und der institutionellen U3-Betreuung) trage natürlich die Tendenz zu einer höheren Platzzahl in einer institutionellen Betreuung. Diese Tendenz habe sich in der Praxis genauso bestätigt.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern sei bisher immer berücksichtigt worden. Er garantiere, dass die Verwaltung alles veranlassen würde, den Eltern auch zukünftig einen Platz in einer Tagespflege anzubieten, wenn sie es wünschen. Zur Erinnerung verwies er auf die Werbe­kampagne zur Anwerbung von Tagesmüttern im Frühjahr dieses Jahres.

Mit den gesetzlichen Grundlagen sowie des mehr als ausreichenden Platzangebotes in Kamen  sei eine explizite Formulierung des Wunsch- und Wahlrechtes in den Richtlinien überflüssig.

 

Die kritischen Äußerungen, die Verpflegung mit einem Sachkostenanteil von 1,88 € zu finanzieren reiche bei weitem nicht aus, wies Herr Brüggemann zurück. Er stellte klar, dass sich der Sach­kostenanteil auf eine Stunde Betreuung beziehe.

Die Kinder, die in der Tagespflege verpflegt werden, seien in der Regel sehr viel länger in der täglichen Betreuung. Bei einer Betreuung von sechs Stunden z.B., bewege sich der Sach­kosten­anteil bei 11,28 €. Damit könne ein Kind sehr gut verpflegt werden und für weitere Sachkosten blieben ausreichend Mittel übrig.

 

Frau Scharrenbach bezog sich noch einmal auf ihre vorherige Aussage, dass entgegen der alten Richtlinie die Formulierung „Für Kinder über drei Jahren“ im neuen Richtlinientext im 2. Ab­satz des Punktes 2.1 gestrichen worden sei.

Das bedeute im weiteren Verlauf des Absatzes eine klare Tendenz der Bevorteilung institutio­nel­ler Plätze gegenüber der Tagesbetreuung im U3-Bereich, schlussfolgernd eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechtes und somit einen Verstoß gegen ein Bundesgesetz.

Bezug nehmend auf die in den Richtlinien formulierte Aufteilung des Stundensatzes für die Tagespflege verwies Frau Scharrenbach auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg.

Hierzu machte sie deutlich, welche Sachwendungen aus der Pauschale von 1,88 € abzudecken seien, unter anderem die Verpflegungskosten. Auf der Grundlage des Urteils bedeute das eine Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, die Verpflegungskosten zu erstatten, wenn Verpfle­gungskosten anfallen. Der Passus über die Regelung der Verpflegung sei gestrichen worden, die Verpflegung sei mit dem Stundensatz abgegolten. Jetzt  müsse der JHA  die Elternbeitragstabelle für die Kindertagesbetreuung neu diskutieren, da die Eltern nun für Kinder in einer Kindertagesstätte einen Verpflegungsanteil zu zahlen haben, Eltern von Kindern in Tagespflege aber nicht mehr. Sollten diese Richtlinien so beschlossen werden, würden sie dem Gesetz und dem Sachverhalt nicht gerecht.

 

Frau Dombrink erkundigte sich danach, wie nunmehr der Rechtsanspruch der Eltern geregelt sei. Sie erklärte, dass der Anspruch in der Vergangenheit an die Berufstätigkeit der Eltern gekoppelt gewesen wäre.

 

Herr Dunker erklärte, dass der Rechtsanspruch ab dem 01.08.2013 für alle Eltern mit Kindern unter 3 Jahren gegeben und die Berufstätigkeit der Eltern nicht entscheidend sei.

 

Frau Dombrink hinterfragte mit welcher Stundenzahl der Rechtsanspruch gegeben sei.

 

Herr Dunker betonte, den Anspruch individuell zu ermitteln.

 

Frau Möller erkundigte sich nach möglichen Doppelstrukturen bei der Betreuung gemäß Richt­linie. Hierzu führte sie das Beispiel der Betreuung während der Ferienzeiten an und hinterfragte, ob ein Kind vertretungsweise in einer Einrichtung aufgenommen werden müsste, obwohl die Gruppenstruktur dort ausgereizt sei, oder ob ein Kind ganztägig in der Tagespflege betreut werden könnte.

 

Herr Dunker verwies darauf, dass bei der Kombination Tagespflege und Tageseinrichtungen die Tagespflege für die Urlaubszeit der Einrichtungen erhöht würde, wenn kein Vertretungskinder­garten zu Verfügung stünde.

 

Herr Brüggemann betonte, dass die Tagespflege mehr Honorar- und Planungssicherheit erhalte.

 

Frau Dyduch erklärte, Richtlinien seien verwaltungsinterne Arbeitsrahmen, die dazu gedacht seien, Handlungsfähigkeit zu sichern. Sie betonte, dass durch die Nutzung keine Rechtsbeugung des Jugendamtes zu erkennen sei.

 

Frau Henter betonte aus ihrer eigenen Sicht als Erzieherin und Tagesmutter, dass die aktuellen Richtlinien als Verbesserung anzusehen seien.

 

Frau Dyduch ließ über die aktualisierte Vorlage abstimmen.