Sitzung: 27.06.2013 Jugendhilfeausschuss
Vorlage: 027/2013
Beschluss:
Die vorgelegte
Synopse zu den Richtlinien Kindertagespflege/Leistungen gem. §§ 22 u. 23
Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG – (SGB VIII) wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten
gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für Leistungen gem. §§ 22
und 23 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG – (SGB VIII) werden
beschlossen und treten zum 01.08.2013 in Kraft
Abstimmungsergebnis: bei 3 Enthaltungen und 2 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen
Frau Dyduch rief den Top
„Aktualisierung der Richtlinien für die Tagespflege“ (Anlage 3) auf und ergänzte
diesen mit zwei Anmerkungen. Zuerst stellte sie eine aktuelle Zusammenfassung
der Richtlinien als Nachtrag zu der bereits vorliegenden Version vom 21.06.2013
vor, bevor sie auf einen Sachantrag der CDU-Fraktion vom 25.06.2013 verwies.
Herr Maidorn stellte fest,
dass es sich um ein umfängliches Papier handeln würde, dass sehr kurzfristig
übermittelt worden und daher in der Kürze der Zeit für ihn nicht bearbeitbar
gewesen sei.
Frau Dyduch verwies auf die
Möglichkeit, das Papier über das Ratsinformationssystem einsehen zu können.
Sie bat die Verwaltung um Erläuterung der Beschlussvorlage.
Herr Dunker erklärte, dass
die vorliegenden Richtlinien nach einem Abstimmungsgespräch der
Jugendamtsleiter auf Kreisebene redaktionell verändert worden seien. Er machte
deutlich, dass die Veränderungen nach einem langen Prozess einstimmig auf
Kreisebene erzielt wurden und hierbei von überall gleichen Voraussetzungen
ausgegangen worden sei. Hinsichtlich des vorliegenden Antrages der
CDU-Fraktion verwies er auf den Punkt 2.1 (Kindertagespflege) und erklärte,
dass alle gesetzlichen Grundlagen im SGB VIII und im KiBiz bei der Tagespflege
beachtet seien. Inhaltlich bezog er sich auf die in § 22 SGB VIII formulierten
Grundsätze, die zu beachten seien.
Gleichzeitig machte er deutlich, dass sich die Verwaltung an den Empfehlungen
des Deutschen Jugendhilfeinstitutes orientieren würde. Dies bedeute
insbesondere, dass die Qualität der Ausbildung der Tagesmütter mit 160
Stunden, die in Kamen über die Volkshochschule in Verbindung mit den eigenen
Fachkräften des Fachbereichs und dem Tagesmütterverein in Bergkamen
sichergestellt sei, beachtet würde. Er stellte ergänzend heraus, dass nach § 23
SGB VIII ausschließlich ausgebildete Tagesmütter vermittelt würden und dass
das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern sehr ernst genommen würde. Herr Dunker
erklärte, dass in Kamen ausreichend Tagesmütter und Einrichtungsplätze für die
U3-Betreuung, wie auch im Ü3-Bereich, vorhanden seien. Hierzu verwies er
zusätzlich auf die Werbekampagne zur Anwerbung von Tagesmüttern. Die Struktur
der Kindertagespflege, so erläuterte er, orientiere sich klar an den Vorgaben
des KiBiz. Abschließend betonte Herr Dunker, dass die vorliegenden, kreisweit
einheitlich herausgearbeiteten Richtlinien nunmehr zur Beschlussfassung
vorliegen, weil ab dem 01.08.2013 danach gearbeitet werden solle.
Frau Möller stellte analog zu einem ihr bekannten Fall, in dem ein Kind, das im April dieses Jahres 3 Jahre alt geworden ist die Frage, ob dieses Kind bis zur Aufnahme in einer Tageseinrichtung im August weiterhin von einer Tagesmutter betreut werden könne. Des Weiteren erkundigte sie sich nach dem in der aktuellen Richtlinie gestrichenen Passus der Verpflegungskosten.
Zum ersten Teil der Frage verwies Herr Dunker auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern mit dem Hinweis, dass grundsätzlich die Tagespflege so lange gewährleistet würde, wie Eltern diese Betreuungsform wünschten. Aus pädagogischen Gründen würde der Fachbereich Eltern der Kinder über drei Jahren den Wechsel in eine Tageseinrichtung empfehlen.
Trotz der allgemeinen Empfehlung sei die Berücksichtigung individueller Situationen einzelner Kinder möglich, die beispielsweise nicht gruppenfähig oder in einer Institution überfordert seien, bei der Tagespflege zu belassen. So sei es in den Richtlinien explizit vorgesehen.
Hinsichtlich der Verpflegungskosten teilte Herr Dunker mit, dass diese als Teil der Sachkosten
berücksichtigt werden.
Da die Sachkostenpauschale in der vereinbarten Höhe lediglich eine steuerrechtliche Relevanz habe, seien in dieser Pauschale alle Sachaufwendungen enthalten. Sie beziehe sich nicht allein auf Verpflegung und stelle auch keine Verbindlichkeit in den Vereinbarungen zwischen Eltern und Tagesmutter dar. Die Verpflegung des zu betreuenden Kindes würde wie bisher zwischen Eltern des zu betreuenden Kindes und der Tagesmutter vereinbart. Die Verwaltung selbst sei daran nicht beteiligt.
Frau Scharrenbach kritisierte fehlende Absprachen zu den neuen Richtlinien im Jugendhilfeausschuss vor der Beschlussfassung. Sie verwies auf die Unnaer Presseberichterstattung, in der Tagesmütter in Unna ihre Befürchtung zum Ausdruck brachten, bei der Vergabe der Betreuungsplätze nicht gleichwertig berücksichtigt zu werden und Tageseinrichtungen bevorzugt würden.
Sie betonte, dass die jetzt vorliegenden Richtlinien das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern einschränke. Wenn das heute so beschlossen werde, sei gegen den § 24 des Bundesgesetzes verstoßen. Der institutionellen Betreuung sei damit ein Vorrang eingeräumt worden. Die CDU-Fraktion meine, dass der Bürgermeister den Beschluss beanstanden müsse. Die Position des Wunsch- und Wahlrechtes sei im CDU-Antrag enthalten. Des Weiteren betonte sie die Qualitätspflicht der Ausbildung im Bereich der Tagespflege, deren Umfang in den Richtlinien nicht erfasst sei. Schließlich gehe es hier um eine kreisweite Richtlinie. Dieser Ausbildungsaspekt sei ein weiterer Gegenstand des CDU-Antrages, der die Gleichwertigkeit der Tagespflege gegenüber der institutionellen Betreuung deutlich mache. So sei beispielsweise weder ein möglicher Anspruch an die Weiterbildung noch die Frage, ob ein Erste-Hilfe-Kurs am Kind in regelmäßigen Abständen wiederholt werden sollte, in den Richtlinien geregelt. Des Weiteren sei zu diskutieren, ob wegen des Pflegeaufwandes die Vergütung der Kinder unter 3 Jahren höher sein sollte als die Vergütung für die älteren Kinder.
Überdies kritisierte Frau Scharrenbach
- die vorgesehene Änderung der Arbeitszeiterfassung über Stundenzettel als zu aufwändig für alle Beteiligten,
- das Fehlen zu Angaben der Randzeitenbetreuung und flexiblen Öffnungszeiten und
- fehlende Hinweise zum Umgang mit Kindern mit besonderem Förderbedarf. Hierzu schlug sie vor, die Betreuungspauschalen um 50% zu erhöhen.
Abschließend kommentierte Frau Scharrenbach die in Punkt 2.1.1 festgelegte Aufteilung der Aufwendungspauschale von 3,12 € Honorar und 1,88 € Sachaufwand. Die dargestellte Aufteilung, deren Grundlage aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg abzuleiten sei, stelle klar, dass im Sachaufwand die Verpflegungskosten enthalten seien. Es mache deutlich, dass mit der Richtlinie als Grundlage eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eltern und Tagespflegeperson zur Versorgung ausgeschlossen sei.
Frau Scharrenbach schlug vor, die Richtlinie noch einmal zu überarbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließen.
Herr Brüggemann ging auf die Ausführungen von Frau Scharrenbach ein, indem er auf die Arbeitserfahrungen der Jugendämter auf Kreisebene bei der Erstellung der Richtlinien verwies. Er machte deutlich, dass die dort verorteten Erfahrungen ernst zu nehmen seien. Den von der CDU-Fraktion vorgelegten Antrag wies er als ausschließlich politisch motiviert zurück. Den Antrag der CDU bezeichnete er auf der Grundlage der Umsetzbarkeit in der Verwaltungsarbeit als nicht kompatibel.
Ergänzend kritisierte er das im CDU-Antrag formulierte Wunsch- und Wahlrecht. Dieses Recht gehe klar und deutlich aus dem §5 SGB VIII hervor. Für eine Verwaltung bedarf es keinerlei weiterer Erklärungen.
Eine Richtlinie sei eine Arbeitsgrundlage, in der gesetzliche Grundlagen immer zwingend seien und keine Interpretationsspielräume zulassen.
Daher müssen in einer Verwaltungsrichtlinie gesetzliche sowie andere rechtliche Voraussetzungen nicht explizit formuliert werden. Die Einhaltung sei selbstverständlich.
Er appellierte an die Ausschussmitglieder, die vorgelegten Richtlinien
im Sinne der gewünschten Einheitlichkeit auf Kreisebene so zu akzeptieren, um ab
dem 01.08. danach zu arbeiten.
Frau Schaumann verwies auf
gesetzliche Vorgaben und erklärte, die nicht benannte Wahlfreiheit in die
Richtlinie einzupflegen. Sie bemerkte aus ihrer Sicht noch weitere fehlende
Punkte in der Richtlinie und schlug eine Verschiebung der Beschlussfassung vor.
Sie bewertete den 2. Absatz des P. 2.1 der Richtlinie, der einen Vorrang der institutionellen Betreuung darstelle, als Widerspruch zur Wahlfreiheit der Eltern. Sie empfahl, den Passus des Wunsch- und Wahlrechtes in die Richtlinien einzuschreiben.
Abschließend reagierte sie auf den Hinweis von Herrn Brüggemann zur politischen Motivation des CDU Antrages, dass es gerade die Aufgabe von Frau Scharrenbach sei, als Fraktionsvorsitzende der CDU politisch zu arbeiten.
Herr Klanke wies darauf hin,
dass es sich um eine gemeinsame Arbeitsrichtlinie aller Jugendämter im Kreis
handeln würde, die die Verwaltungsarbeit vereinheitlichen soll. Er setze
voraus, dass die Kolleginnen und Kollegen in den Ämtern die gesetzlichen
Grundlagen kennen und befolgen würden. Richtlinien würden aus der laufenden
Praxis heraus immer weiterentwickelt.
Frau Scharrenbach bestätigte,
dass die Richtlinien Verwaltungsrichtlinien des Jugendamtes seien und wünschte
gerade deshalb weitere Vorgaben zur Aus- und Weiterbildung, zur Betreuung von
Kindern mit besonderem Förderbedarf, zum U6-Bereich und zur Vergütung
festzuschreiben. Hinsichtlich des Absatzes 2.1 stellte sie klar heraus, dass
diese gegen ein Bundesgesetz verstoßen würden. Ergänzend kritisierte sie nochmals
die ausgewiesene Summe von € 1,88 als Sachaufwand, in dem nun auch
Verpflegungsaufwand enthalten sei.
Frau Schnepper berichtete aus
ihrem Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung und verwies auf 160 Stunden
Ausbildung zur Tagespflegeperson durch die Angebote der VHS. Insbesondere würden
flexible Tagemütter benötigt, wenn eine Betreuung in den
Kindertageseinrichtungen oder in einer OGS nicht ausreiche. Die
Randzeitenbetreuung stellte sie als besonders wichtig und notwendig heraus.
Herr Brand stellte zur
Vergütung der Tagesmütter fest, dass diese vorher einen Betrag i.H.v. 4,50 €
von der Stadt und zusätzlich z.B. 2,00 € für Verpflegung pro Kind und Stunde
auf privatrechtlicher Basis von den Eltern bekommen hätten. Die neue
Richtlinie sieht einen Gesamtbetrag hierzu von 5,00 € incl. Verpflegung pro
Kind und Stunde vor. Er fragte nach, ob die Tagesmütter demnach 1,50 € weniger
pro Kind und Stunde verdienen würden.
Herr Dunker bestätigte, dass
die alten Richtlinien einen Stundenbetrag von € 4,50 vorgaben. Der sei in den
neuen Richtlinien auf 5,00 € angehoben, ohne die Voraussetzungen zu verändern.
Er verwies darauf, dass zwischen der Tagesmutter und den Eltern ein
privatrechtlicher Vertrag geschlossen würde. Herr Dunker hob hervor, dass mit
der Anhebung des Betrages eine Verbesserung des Einkommens von 11% erreicht
wurde und eine Planungssicherheit der Weiterfinanzierung bei Ausfallzeiten der
Betreuung bis zu 8 Wochen gegeben sei. Er betonte klar, dass er hierbei keine
Verschlechterung erkennen könne. Hinsichtlich der Aussage von Frau Scharrenbach
zum besonderen Förderbedarf verwies Herr Dunker auf den zweiten Absatz des
Punktes 2.1 und erklärte, dass hiernach im Rahmen der Inklusion gezielte
Förderungen individuell behandelt würden.
Frau Dyduch verwies darauf,
dass die Richtlinien in ihrer Grundlage nicht neu seien und immer mal wieder im
Ausschuss modifiziert wurden. Sie ergänzte, dass der Aufwendungsersatz schon
immer kritisch diskutiert worden sei und jetzt endlich von 4,50 € auf 5,00 €
erhöht worden sei.
Herr Ritter verwies darauf,
dass die gesetzliche Grundlage nicht vorgeben würde, wie der Betrag von € 5,00
aufzusplitten sei. Er erklärte, der Betrag von € 1,88 sei nicht ausreichend,
wenn der Aufwand für das Essen enthalten sei. Die Höhe des Gesamtbetrages
empfand er als gut, da er eine Verbesserung des Einkommens darstelle. Herr
Ritter riet an, die erwählte Aufteilung des Betrages noch einmal zu überdenken.
Herr Ritter bewertete als Trägervertreter den Punkt 2.1 der Richtlinie,
das sei eine Einschränkung des Wahlrechtes der Eltern. Er erkundigte sich
danach, warum das Wahlrecht der Eltern nicht in den Richtlinien formuliert sei
und schlug vor, diesen Passus noch einmal zu überdenken.
Hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechtes betonte Herr Brüggemann, dass die Verwaltung den Eltern die Unterschiedlichkeit der Betreuungsformen natürlich erklären würde, sofern sie Informationsbedarf haben. Die Kombination an Gesprächsergebnissen auf kommunaler Ebene und Kreisebene, sowie die landesweiten Empfehlungen zum Platzangebot waren und sind Grundlage der Jugendhilfeplanung in Kamen.
Die Planung der Betreuungsform (Anteil der Tagespflege und der institutionellen U3-Betreuung) trage natürlich die Tendenz zu einer höheren Platzzahl in einer institutionellen Betreuung. Diese Tendenz habe sich in der Praxis genauso bestätigt.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern sei bisher immer berücksichtigt worden. Er garantiere, dass die Verwaltung alles veranlassen würde, den Eltern auch zukünftig einen Platz in einer Tagespflege anzubieten, wenn sie es wünschen. Zur Erinnerung verwies er auf die Werbekampagne zur Anwerbung von Tagesmüttern im Frühjahr dieses Jahres.
Mit den gesetzlichen Grundlagen sowie des mehr als ausreichenden Platzangebotes in Kamen sei eine explizite Formulierung des Wunsch- und Wahlrechtes in den Richtlinien überflüssig.
Die kritischen Äußerungen, die Verpflegung mit einem Sachkostenanteil von 1,88 € zu finanzieren reiche bei weitem nicht aus, wies Herr Brüggemann zurück. Er stellte klar, dass sich der Sachkostenanteil auf eine Stunde Betreuung beziehe.
Die Kinder, die in der Tagespflege verpflegt werden, seien in der Regel sehr viel länger in der täglichen Betreuung. Bei einer Betreuung von sechs Stunden z.B., bewege sich der Sachkostenanteil bei 11,28 €. Damit könne ein Kind sehr gut verpflegt werden und für weitere Sachkosten blieben ausreichend Mittel übrig.
Frau Scharrenbach bezog sich noch einmal auf ihre vorherige Aussage, dass entgegen der alten Richtlinie die Formulierung „Für Kinder über drei Jahren“ im neuen Richtlinientext im 2. Absatz des Punktes 2.1 gestrichen worden sei.
Das bedeute im weiteren Verlauf des Absatzes eine klare Tendenz der Bevorteilung institutioneller Plätze gegenüber der Tagesbetreuung im U3-Bereich, schlussfolgernd eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechtes und somit einen Verstoß gegen ein Bundesgesetz.
Bezug nehmend auf die in den Richtlinien formulierte Aufteilung des Stundensatzes für die Tagespflege verwies Frau Scharrenbach auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg.
Hierzu machte sie deutlich, welche Sachwendungen aus der Pauschale von 1,88 € abzudecken seien, unter anderem die Verpflegungskosten. Auf der Grundlage des Urteils bedeute das eine Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, die Verpflegungskosten zu erstatten, wenn Verpflegungskosten anfallen. Der Passus über die Regelung der Verpflegung sei gestrichen worden, die Verpflegung sei mit dem Stundensatz abgegolten. Jetzt müsse der JHA die Elternbeitragstabelle für die Kindertagesbetreuung neu diskutieren, da die Eltern nun für Kinder in einer Kindertagesstätte einen Verpflegungsanteil zu zahlen haben, Eltern von Kindern in Tagespflege aber nicht mehr. Sollten diese Richtlinien so beschlossen werden, würden sie dem Gesetz und dem Sachverhalt nicht gerecht.
Frau Dombrink erkundigte sich
danach, wie nunmehr der Rechtsanspruch der Eltern geregelt sei. Sie erklärte,
dass der Anspruch in der Vergangenheit an die Berufstätigkeit der Eltern
gekoppelt gewesen wäre.
Herr Dunker erklärte, dass
der Rechtsanspruch ab dem 01.08.2013 für alle Eltern mit Kindern unter 3 Jahren
gegeben und die Berufstätigkeit der Eltern nicht entscheidend sei.
Frau Dombrink hinterfragte mit
welcher Stundenzahl der Rechtsanspruch gegeben sei.
Herr Dunker betonte, den
Anspruch individuell zu ermitteln.
Frau Möller erkundigte sich
nach möglichen Doppelstrukturen bei der Betreuung gemäß Richtlinie. Hierzu
führte sie das Beispiel der Betreuung während der Ferienzeiten an und
hinterfragte, ob ein Kind vertretungsweise in einer Einrichtung aufgenommen
werden müsste, obwohl die Gruppenstruktur dort ausgereizt sei, oder ob ein Kind
ganztägig in der Tagespflege betreut werden könnte.
Herr Dunker verwies darauf,
dass bei der Kombination Tagespflege und Tageseinrichtungen die Tagespflege für
die Urlaubszeit der Einrichtungen erhöht würde, wenn kein Vertretungskindergarten
zu Verfügung stünde.
Herr Brüggemann betonte, dass
die Tagespflege mehr Honorar- und Planungssicherheit erhalte.
Frau Dyduch erklärte,
Richtlinien seien verwaltungsinterne Arbeitsrahmen, die dazu gedacht seien,
Handlungsfähigkeit zu sichern. Sie betonte, dass durch die Nutzung keine
Rechtsbeugung des Jugendamtes zu erkennen sei.
Frau Henter betonte aus ihrer
eigenen Sicht als Erzieherin und Tagesmutter, dass die aktuellen Richtlinien
als Verbesserung anzusehen seien.
Frau Dyduch ließ über die
aktualisierte Vorlage abstimmen.