Herr Hasler erläuterte, dass die CDU-Fraktion von der Verwaltung Informationen zum zukünfti­gen Umgang mit der Dichtheitsprüfung fordere, da der Landtag mit Änderung des § 53 LWG NRW (Landeswassergesetz NRW) gesetzliche Fristen für Dichtheitsprüfungen bei privaten Ab­wasserleitungen aufgehoben habe. Bestehende Einzelregelungen zu Fristen in den Ortssatzun­gen, die vor Gesetzesänderung vorgenommen worden seien, blieben jedoch gültig, so dass in Kamen die satzungsmäßige Frist für die erste Dichtheitsprüfung bis spätestens 2023 zunächst weitergelte. Die CDU-Fraktion Kamen bewerte die bisher übliche Vorgehensweise, beim Aus­wechseln von Sammlern auch die Anlieger aufzufordern, Dichtheitsprüfungen an ihren privaten Leitungen vorzunehmen, als gut. Da die nächste Sitzung des Betriebsausschusses erst im No­vember 2013 stattfände, aber bereits 80 % der Rechtsverordnung des Landes zu den neuen Regelungen bekannt sei, sei es sinnvoll, sich im Ausschuss frühzeitig mit dem Thema aus­einander zu setzen.


Herr Mösgen wies zunächst darauf hin, dass das Thema „Dichtheitsprüfung“ neben der Thema­tik „Pumpwerk Massen“ Dauerthema im Betriebsausschuss sei und auch weiterhin auf der Tagesordnung stehen werde. Bezugnehmend auf die Presseberichterstattung hatte er den Ant­rag der CDU-Fraktion insofern für unnötig erklärt, da die Verwaltung das Thema auch wieder von sich aus angesprochen hätte. Es bestehe die Notwendigkeit, die Entwässerungssatzung auf jeden Fall in Bezug auf die geänderten Regelungen anzupassen. Seines Erachtens seien die Bürger über die Medien ausreichend darüber informiert, dass die Fristen zur Dichtigkeitsprüfung entfal­len. Der § 61 a WHG sei zwar aufgehoben worden, jedoch befinde sich der Entwurf der ergän­zenden Rechtsverordnung zu den §§ 60 und 61 Wasserhaushaltsgesetz WHG (Selbstüber­wachungsverordnung Abwasser – SüwV Abw) noch im Beteiligungsverfahren. Die zuständigen Verbände und andere zu beteiligende Institutionen seien aufgefordert worden, bis zum 17.05.2013 ihre Stellungnahmen abzugeben. Zurzeit gäbe es noch keine gültige Fassung. Daher sei es auch zu früh, um notwendige Änderungen in der Satzung einzustellen. Für den Bürger sei die Frist zur Dichtigkeitsprüfung aufgehoben, es bliebe aber die Frage, wie mit Sanie­rungsbedarf, der sich aus der weiterhin geltenden, gesetzlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung der Funktionalität auch von privaten Abwasseranlagen ergäbe, umzugehen sei. Entsprechende Regelungen würden in die Satzung einfließen, da für die Stadt, abhängig von Schadensaus­maßen, Handlungspflicht bestehe. Voraussichtlich würden die bisher üblichen 3 Schadensklas­sen für den Sanierungsbedarf und die Sanierungsfrist weiter beibehalten (Bagatellschaden – keine Sanierungsnotwendigkeit; mittlerer Schaden - Sanierung innerhalb 10 Jahre; Schaden mit Einsturzgefahr – sofortige Sanierung).

 

Herr Mösgen vertrat die Ansicht, dass es sinnvoll sei, die Änderungen als ein Paket in die Satzung einzubringen. Eile sei nicht geboten, da man erst die gültige Rechtsverordnung abwar­ten und analysieren müsse, bevor die neuen Regelungen satzungsmäßig umgesetzt werden könnten.

Herr Hasler wies zunächst darauf hin, dass er zwar 7 Stellen in den Protokollen zum Betriebs­ausschuss gefunden habe, in denen die Dichtheitsprüfungen behandelt werden, aber nur jeweils unter Mitteilungen der Verwaltung und nicht als eigenständige Tagesordnungspunkte. Er fragte nach, ob es einen Zeitplan gäbe und Überlegungen, wie mit den Änderungen umgegangen werde. Zudem forderte er eine frühzeitige Einbindung der Fraktionen in die Auseinandersetzung mit dem Thema.

 

Der Betriebsleiter Herr Mösgen vermutete, dass der Städte- und Gemeindebund voraussichtlich eine Mustersatzung für die Kommunen herausgeben werde, an der sich die Verwaltung orientie­ren könne. Der Änderungsentwurf zur Satzung werde den Fraktionen zur Beratung zur Verfü­gung gestellt. Auch bisher habe die Verwaltung in Bezug auf Dichtheitsprüfungen keine rigide Umgangsform mit den Bürgern gehandhabt, die Erhaltung und Überprüfung der Funktionalität der öffentlichen und privaten Kanäle und notwendige Sanierungen seien aber zu regeln. Die notwendigen Satzungsänderungen hält der Betriebsleiter für überschaubar.

 

Herr Jungmann ergänzte, dass es bisher bei neuen Maßnahmen sinnvoll gewesen sei, auch die Hausanschlussleitungen vom öffentlichen Netz bis zur Grundstücksgrenze mit untersuchen zu lassen, um zunächst ein gesichertes Gesamtbild zu erhalten. Die betroffenen Hauseigen­tümer seien zudem aufgefordert worden, ihre privaten Leitungen ebenfalls untersuchen zu las­sen. Für die Sanierung und Erneuerung von Hausanschlüssen, die die SEK im Rahmen eigener Kanalbaumaßnahmen in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern und in deren Auftrag hat mit ausführen lassen, sei entsprechender Kostenersatz erhoben worden.

 

Frau Dyduch bezeichnete den Vorschlag der CDU-Fraktion, rechtzeitig zu informieren, als gute Idee. Herr Mösgen sagte zu, das Thema in der nächsten Sitzung als eigenständigen Tagesord­nungspunkt einzubringen.