Herr Peske referierte zur Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, gemäß § 72a BKiSchG, keine im Bereich der Jugendhilfe tätigen Personen beschäftigen zu dürfen, die rechts­kräftig nach einschlägigen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden. Zur Sicherstellung dieses Auftrages würde der Träger der öffentlichen Jugendhilfe u.a. erweiterte Füh­rungszeugnisse von diesen Personen anfordern. Herr Peske kündigte für die Sitzung nach der Sommerpause die Vorlage von Vereinbarungen hierzu mit den freien Trägern der Jugend­hilfe an, die im Ausschuss beraten und beschlossen werden sollen. Herr Peske führte weiter aus, dass die erweiterten Führungszeugnisse für ehrenamtlich tätige Personen kostenfrei seien, wenn bei der Beantragung gleichzeitig ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt würde.

 

Herr Maidorn verwies auf existierende Empfehlungen und hinterfragte, wie mit den zu schlie­ßen­den Vereinbarungen umgegangen würde.

 

Herr Dunker erläuterte, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe keine Befugnis hätte, sich erweiterte Führungszeugnisse von in der freien Jugendhilfe tätigen Personen vorlegen zu lassen. Aus diesem Grunde bestehe die Verpflichtung entsprechende Vereinbarungen zu formulieren, die Grundlage der bestehenden Arbeitshilfen seien.

 

Herr Maidorn erkundigte sich danach, ob dies in Zusammenarbeit mit den freien Trägern ge­schehe.

 

Herr Dunker bestätigte dies und erklärte, dass z.Zt. die Jugendpfleger auf Kreisebene mit der Erarbeitung von einheitlichen Vorlagen hierzu beschäftigt seien.

 

Frau Möller erkundigte sich danach, seit wann die erweiterten Führungszeugnisse für ehren­amtlich tätige Personen gebührenfrei seien.

 

Herr Peske erklärte, dass dies seit Anfang des Jahres 2013 so sei.