Herr Völkel referierte anhand einer der Niederschrift in Kopie beigefügten Powerpointpräsentation. Er wies einleitend darauf hin, dass in der Vergangenheit das Instrument Rundfunkgebührenbefreiung der Tatsache Rechnung trug, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behinderten Menschen häufig nur mittels des Rundfunks bzw. Fernsehens möglich war. Im Nachgang schilderte er die rechtlichen Grundlagen der Reform, die in der Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages gipfelte. Diese tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Aufgrund der technischen Entwicklung, die den Empfang von Rundfunkprogrammen mit zahlrei­chen neuen Geräten wie z.B. dem PC ermöglicht, war es notwendig, das nicht mehr zeitgemäße Recht anzupassen.

In seinem Vortrag beschränkte sich Herr Völkel auf die Beitragserhebung im privaten Bereich. Schon die Begrifflichkeit „Beitrag“ stelle eine Neuerung dar im Vergleich zur alten Gebühr. Konnte die Gebühr nur im Falle der tatsächlichen Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten er­hoben werden, so genügt bei der Erhebung des Beitrages die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rundfunkangebotes.

Maßgeblich für die Erhebung der Gebühr ist die Inhaberschaft einer Wohnung. Wohnungsinha­ber im Sinne der Vorschrift ist jede volljährige Person, die dort wohnt, gemeldet oder im Miet­vertrag als Mieter aufgenommen (Anmietung der Wohnung durch Eltern für ihre Kinder) ist. Bei mehreren dem Grunde nach beitragspflichtigen Personen haften diese gesamtschuldnerisch mit der Konsequenz, dass die Einzugsstelle sich zur Heranziehung eine Person auswählen kann.

Anhand einer weiteren Folie definierte Herr Völkel den Begriff der Wohnung. Hierbei warfen sich jedoch keine juristischen Probleme oder Fragen auf.

Weiterhin erläuterte Herr Völkel den Personenkreis, der in den Genuss der Rundfunkgebühren­befreiung kommen kann. Herr Völkel äußerte die Ansicht, dass der für dieses Gremium interes­sante Personenkreis sich überwiegend aus dem Rechtskreis des SGB XII rekrutiert. Zum einen sind das die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsunfä­higkeit, zum anderen die Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt. Hierbei handelt es sich über­wiegend um alleinstehende Personen mit einem Leistungsbezug von weniger als 11 Monaten. Der einzige Personenkreis, der einkommensunabhängig in den Genuss der Befreiung kommt, ist der der taubblinden Menschen.

 

Im geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Härtefallregelung verankert. Personen, die eine der zur Beitragsgebührenbefreiung führenden Sozialleistungen deshalb nicht erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten, kön­nen eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Dem Antrag ist als Nachweis ein ab­lehnender Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über die Einkommensüberschreitung beizufügen.

 

Herr Völkel wies weiter darauf hin, dass der neue Rundfunkstaatsvertrag das Instrument der Beitragsermäßigung vorsehe. Von dieser für die betroffenen Personen unbefriedigenden Vor­schrift werden alle erfasst, die bisher aufgrund des Merkmales RF in ihrem Schwerbehinderten­ausweis von den Rundfunkgebühren befreit waren. Gerechtfertigt wird diese Änderung unter anderem damit, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in der einkommensunabhängigen Befreiung Behinderter einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnis­mäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer sieht.

Ab dem 01.01.2013 wird der monatliche Beitrag 17,98 €, der ermäßigte Beitrag 5,99 € betragen. Am Zahlungsintervall hat sich nichts geändert. Zu zahlen ist in der Mitte eines Dreimonatszeit­raumes.

Personen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis müssen zum 01.01.2013 keine Anträge stellen. Die bisherige Befreiung wird automatisch in eine Beitragsermäßigung umgewandelt.

In Bezug auf das Ende der Beitragspflicht trug Herr Völkel vor, dass diese prinzipiell mit dem Nutzungsende der Wohnung erlösche; erfolgt die notwendige Anzeige der Aufgabe der Woh­nung jedoch erst nach Nutzungsende bei der Rundfunkanstalt, so ist die Gebühr bis zum Ende des Monats der Anzeige zu entrichten.

Befreiungen enden mit dem Zeitablauf der Vergünstigung (z.B. Gewährung von Leistungen der Grundsicherung auf Zeit), maximal jedoch nach 3 Jahren, sowie in den Fällen, in denen die der Befreiung zugrunde liegende Bescheide unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen werden. In diesem Zusammenhang trifft den Beitragsschuldner eine Mitteilungspflicht, die im Falle der Versäumnis zu erheblichen Nachforderungen führen kann.

Anträge auf Beitragsermäßigung können nach wie vor bei der GEZ direkt gestellt oder beim Bürgerbüro der Stadt Kamen eingereicht werden.           

Zur Fristwahrung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen ist zu beachten, dass ein Befreiungs­antrag innerhalb von 2 Monaten nach Erstellungsdatum des berechtigenden Bescheides zu stellen ist, damit die Befreiung zum Ersten des Monats, zu dem die Leistung bewilligt wird, wirk­sam wird.