Herr Meier von der Ausländerbehörde des Kreises Unna gab den Anwesenden einen Überblick über den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeführten elektronischen Aufenthaltstitel. Vorab verteilte er die von dem BAMF dazu herausgegebenen Broschüre – Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel -.

 

Aufenthaltstitel werden ab dem 01.September 2011 als eigenständiges Dokument in Scheck­kartengröße ausgestellt und ersetzen den bisherigen Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiket­tes.

 

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

 

·            Aufenthaltserlaubnis

·            Niederlassungserlaubnis

·            Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG

·            Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind

·            Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind

·            Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

·            Blaue Karte-EU

 

Die Karte erhält einen Chip, auf dem

 

·            personenbezogene Daten

·            biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)

·            Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID)

·            Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

·            zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbs­tätigkeit)

 

gespeichert werden.

 

Mit der Einführung des eAT zum 01. September 2011 muss nicht zwingend die "alte Etikette" ge­gen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit.

 

Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert wer­den, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache bei antragstellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Ferner muss das Foto biometrietauglich sein.

Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist aller­dings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.

 

Die drastische Erhöhung der Gebühren auf 28,80 € für den eAT resultieren aus den erheblich höheren Kosten für die Herstellung. Befreit davon sind allerdings die Personen, die Hilfeleistun­gen von der ARGE erhalten.


Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wo­chen. Die Ausländerbehörde ist somit nicht mehr in der Lage, den Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.

 

Wie auch der neue Personalausweis dem deutschen Bürger, wird der elektronische Aufenthalts­titel dem ausländischen Mitbürger die Möglichkeiten der Online-Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen eröffnen und so helfen, Zeit und Kosten zu sparen.
Die Nutzung der
Online-Ausweisfunktionen (elektronischer Identitätsnachweis und elektronische Unterschriftsfunktion) ist freiwillig und kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden.

Herr Meier ging des weiteren darauf ein, dass mit der Beantragung des neuen Titels ein erhöh­ter Zeitaufwand verbunden sei, da alle Familienmitglieder bei der Beantragung für die Abgabe der Fingerabdrücke anwesend sein müssen. Dieser Zeitaufwand konnte bisher noch nicht organi­satorisch kompensiert werden. Dadurch komme es zwangsläufig auch zu längeren Warte­zeiten und die telefonische Erreichbarkeit der MitarbeiterInnen sei ebenfalls weitestgehend einge­schränkt.