Sitzung: 28.11.2011 Integrationsrat
Herr Meier von der Ausländerbehörde des Kreises Unna gab den Anwesenden einen Überblick über den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeführten elektronischen Aufenthaltstitel. Vorab verteilte er die von dem BAMF dazu herausgegebenen Broschüre – Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel -.
Aufenthaltstitel werden ab dem 01.September 2011 als eigenständiges Dokument in Scheckkartengröße ausgestellt und ersetzen den bisherigen Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetikettes.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:
· Aufenthaltserlaubnis
· Niederlassungserlaubnis
· Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
· Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
· Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
· Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
· Blaue Karte-EU
Die Karte erhält einen Chip, auf dem
· personenbezogene Daten
· biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
· Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID)
· Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
· zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)
gespeichert werden.
Mit der Einführung des eAT zum 01. September 2011 muss nicht zwingend die "alte Etikette" gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit.
Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels auch
die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache bei
antragstellenden Personen ab dem 6.
Lebensjahr erforderlich. Ferner muss das Foto
biometrietauglich sein.
Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.
Die drastische Erhöhung der Gebühren auf 28,80 € für den eAT resultieren aus den erheblich höheren Kosten für die Herstellung. Befreit davon sind allerdings die Personen, die Hilfeleistungen von der ARGE erhalten.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und
anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde
ist somit nicht mehr in der Lage, den Aufenthaltstitel direkt bei der
Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
Wie auch der neue Personalausweis
dem deutschen Bürger, wird der elektronische Aufenthaltstitel dem
ausländischen Mitbürger die Möglichkeiten der Online-Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen eröffnen und
so helfen, Zeit und Kosten zu sparen.
Die Nutzung der Online-Ausweisfunktionen
(elektronischer Identitätsnachweis und elektronische Unterschriftsfunktion) ist
freiwillig und kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden.
Herr Meier ging des weiteren
darauf ein, dass mit der Beantragung des neuen Titels ein erhöhter Zeitaufwand
verbunden sei, da alle Familienmitglieder bei der Beantragung für die Abgabe
der Fingerabdrücke anwesend sein müssen. Dieser Zeitaufwand konnte bisher noch
nicht organisatorisch kompensiert werden. Dadurch komme es zwangsläufig auch
zu längeren Wartezeiten und die telefonische Erreichbarkeit der MitarbeiterInnen
sei ebenfalls weitestgehend eingeschränkt.