Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung NRW in der derzeit gültigen Fassung:

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

 

1.      über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 38 Ka-Me „Feuerwehr Methler“ gem. § 10 BauGB in der derzeit gül­tigen Fassung als Satzung.

 

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem vorgelegten Lageplan ersichtlich.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Liedtke erläuterte die Beschlussvorlage (Plandarstellung s. Präsenta­tion S. 8 u. 9) und wies darauf hin, dass aufgrund der Dringlichkeit der Fer­tigstellung der Baumaßnahme die Bau­genehmigung bereits vor Satzungs­beschluss erteilt worden sei.

 

Herr Diederichs-Späh bat um nähere Informationen zu den Themenberei­chen wasserdichter Ausbau, Einbau von Recyclingbaustoffen, Entsorgung des Niederschlagwassers sowie Hinweis auf Gasfelder. In diesem Zusam­menhang wies er darauf hin, dass nach seinen Erkenntnissen zukünftig der Einbau von Recyclingbaustoffen grundsätzlich untersagt werden solle.

 

Zu den baufachlichen Fragen werde Herr Diederichs-Späh eine telefoni­sche Auskunft zeitnah erhalten, versprach Herr Liedtke. Hinsichtlich der Formulierungen in den textlichen Festsetzun­gen handele es sich im We­sentlichen um Standardtexte.

 

Antwort der Verwaltung zur Anfrage von Herrn Diederichs-Späh:

Nach Auskunft von Herrn Steffen, FB 70 – Servicebetriebe, ist ein wasser­dichter Ausbau nicht erforderlich, da das Bauwerk ohne Kellergeschoss errichtet werde, so dass die Bodenplatte in üblichem Beton ausgeführt wird. Darüber hinaus würden die Ergebnisse der Baugrunduntersu­chung bei der Bauausführung beachtet (Standfestigkeit). Die Entsorgung des Niederschlags­wassers erfolge über den Kanalanschluss.