Beschluss:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Da die Abfallentsorgung durch die Satzung stark reglementiert werde, stelle sich die Frage, so Herr Klein, wie Einhaltung kontrolliert werden solle.

 

Herr Baudrexl führte aus, dass die Überwachungsproblematik nicht neu sei. Diese werde im Zusammenhang mit dem Konzept “Saubere Stadt” und dem vorliegenden Antrag der CDU-Fraktion noch zu diskutieren sein.

 

Im § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der Satzung sei als eine Aufgabe der Stadt die Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen aufge­führt, sagte Herr Hasler. Diese Aufgabe sei von der Stadt zu erfüllen, werde aber auch von der GWA erfüllt. Hier könnten Mehrkosten durch die mögliche doppelte Aufgabenerfüllung entstehen. Herr Hasler fragte an, ob daher der Zusatz “soweit sie nicht von der GWA erfüllt wird” nicht sinnvoll sei.

 

Zum Thema Abfallvermeidung vertrete die Stadt eine selbstbewusste Position, die unab­hängig sei von den Aufgaben der Abfallberatung, die vertraglich durch die Verbraucher­beratung erfolge, erklärte Herr Baudrexl. Die Stadt sei zuständig für abfallwirtschaftliche Maßnahmen. Soweit sich der Bürger an das Rathaus wendet, wird er auch hier beraten und nicht an die Verbraucherberatung bzw. GWA verwiesen. Den Zusatz halte er nicht für sinn­voll, da mit der GWA das Thema der Abfallberatung bereits seit langem in allen Kommunen diskutiert werde. Möglicherweise werde in Zukunft die Abfallberatung vor Ort wieder stärker dezentralisiert unter Inanspruchnahme von Mitteln der GWA.

 

Herr Behrens legte dar, dass eine ähnliche Diskussion auch in der Sitzung des Umwelt- und Landschaftsausschusses des Kreises Unna geführt worden sei. Thema sei gewesen, die Abfallberatung aus dem Bereich der GWA herauszunehmen und durch die Kommunen selbst durchführen zu lassen. Herr Behrens betonte, dass die GWA die Abfallberatung vor Ort auf hohem Niveau organisiere. Da die Abfallberatung notwendiger denn je sei, sollte am Bestand festgehalten werden.

 

Herr Plümpe nahm Bezug auf den § 24 Abs. 1 Buchstabe i) der Satzung und fragte an, ob das Wort “Wertstoffe” nicht geändert werden müsse, da neben Wertstoffen auch andere Gegenstände abgelegt würden. Die Ablage von “Nicht-Wertstoffen” könne nach der beste­henden Formulierung nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Das Verschmutzen von Containerstandorten sei nach der bestehenden Formulierung generell verboten, sagte Herr Baudrexl. Dazu gehöre die Ablage von Müll jeglicher Art. Darüber hinaus solle auch die Ablage von Wertstoffen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

 

Herr Hasler bezweifelte nicht die qualifizierte Abfallberatung durch die GWA. Die Stadt Kamen könne diese Aufgabe allerdings ebensogut erfüllen. Ihn störe die doppelte Zustän­digkeit, die möglicherweise Einfluss auf die Gebühren habe. Auf die Ausführungen von Herrn Baudrexl eingehend war Herr Hasler der Auffassung, dass die Abfallberatung durchaus als Aufgabe an die Stadt zurückkommen könne. Wenn die jetzige Satzungsformulierung diese Möglichkeit offenlasse, werde seine Fraktion nicht auf einer Änderung bestehen.

 

Herr Baudrexl betonte, dass die Stadt sich unabhängig von der Aufgabenverteilung oder

-finanzierung nie von dieser Aufgabe ganz zurückziehen könne. Die Beratung gehöre zum Selbstverständnis der Stadt. Eine perspektivische Veränderung bei der GWA im Bereich der Abfallberatung sei durchaus denkbar. Falls der Trend allerdings dahin gehen sollte, die Abfallberatung vor Ort und durch die Stadt zu organisieren, sei die Aufgabenerfüllung durch die Verbraucherberatung in Frage gestellt.