Beschlussempfehlung:

 

Die vorgelegte 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen wird beschlossen.


Abstimmungsergebnis: bei einer Enthaltung und einer Gegenstimme mehrheitlich angenommen


Herr Mösgen erläuterte eingangs die Beschlussvorlage. Anlass zur Änderung der Ent­wässerungs­satzung sei die Änderung des § 61 a des Landeswassergesetzes NRW. Wenn auch die dor­tigen Regelun­gen zur Prüfung der Dichtheit von privaten Abwasseranlagen im Grund­satz nicht völlig neu seien und die Satzung bereits entsprechende Regelungen enthalte, habe trotzdem die Notwendigkeit zur Anpassung der Satzung an die aktuellen Rechtsnormen be­stan­den.

Die wesentliche Neuerung beziehe sich auf die Fristen zur Dichtheitsprüfung, die nach dem Gesetz in örtlichen Satzungen abweichend von der grundsätzlich geltenden Frist des 31.12.2015 geregelt werden könnten. Nach Miteilung der zuständigen Landesministerien sei es zulässig, Fristverlängerungen zu regeln. Diesen Rahmen beabsichtige man mit Aufnahme der Regelung zur Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 in die Entwässe­rungs­satzung mit dem Ziel auszuschöpfen, die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Dicht­heitsprüfung privater Anlagen im Kamener Stadtgebiet weitestgehend bürgerfreundlich zu gestalten. Eine Verlängerung der Frist eröffne weitere Handlungsspielräume und sei für den Bürger weniger belastend, weil angestrebt werde, notwendige städtische Kanalbaumaßnahmen und die Dicht­heitsprüfung privater Anlieger koordiniert durchführen zu lassen.

Der Kämmerer wies auf folgende notwendige redaktionelle Änderungen der Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung hin:

­        Artikel 1 – § 13 Abs. 7 Satz 1

o          „Der Anschluss ist…“
ersetzen durch
„Die privaten Abwasseranlagen sind“

o          „Dichtigkeit“
ersetzen durch
„Dichtheit“

­        Artikel 2 – § 17 a Absatz 2

o          „Gebäuden“
ersetzen durch
„privaten Abwasseranlagen“

 

Frau Dyduch begrüßte die Änderung der Entwässerungssatzung und bewertete die Regelungen als sinnvoll und bürgerfreundlich. Sie wies darauf hin, dass auch die Stadt selbst mit Blick auf die städtischen Gebäude von den Regelungen profitiere.

Sie regte an, weiterhin laufend die Bürger zum Thema zu informieren, da immer noch viele Unsicherheiten zum Verfahren bestünden.

 

Herr Hasler wies daraufhin, dass die Thematik bereits mehrfach im Betriebsausschuss diskutiert worden sei. Die gesetzlichen Vorgaben ließen auf kommunaler Ebene einen Spielraum bei der Festsetzung der Fristen. Schon im Interesse der Planungssicherheit für die Bürger sei die Stadt verpflichtet, kon­krete Regelungen festzulegen.

Er bewertete es als bürgerfreundlich, dass den Bürgern die Wahlmöglichkeit zwischen den drei anerkannten Prüfverfahrensvarianten gegeben werde. Zudem könne es für den Bürger kostengüns­tiger sein, wenn die Prüfung im Zusammenhang mit einer Kanalbaumaßnahme durchgeführt werden könne. Wichtig hierbei sei allerdings eine frühzeitige Information der betroffenen Anlieger durch die Verwaltung.

Er begrüßte die Ausweitung der Frist auf Ende 2023.

 

Herr Mösgen stellte ergänzend fest, dass aufgrund der Durchführungserlasse viele Regelungen bewusst offen gefasst wurden - beispielsweise in Bezug auf die drei möglichen Verfahrensvarianten -, um der dynamischen Weiterentwicklung technischer Untersuchungsverfahren Rechnung tragen zu können. Für die Verfahren im Stadtgebiet sei eine Teilhabe an technischem Fortschritt und dynamischer Weiterentwicklung nur vorteilhaft. Zur Zeit befinde man sich erst am Anfang des Prozesses. Bei anstehenden städtischen Kanalbaumaßnahmen werde um­gehend informiert. Begleitend werde zur Information der Bürger ein Internetangebot erarbeitet.

 

Für die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen machte Herr Kühnapfel deutlich, dass dem Beschluss­vorschlag nicht zugestimmt werde. Das Ausschöpfen der Frist sei zwar bürgerfreundlich, aber der eigentliche Zweck der Dichtheitsprüfung, die Kanalanschlüsse aus umweltrelevanten Gründen zum Schutz des Grundwassers prüfen zu lassen, werde zeitlich zu weit nach hin­ten verschoben.

Er halte es zudem für wichtig, in Bezug auf Kanalanschlüsse problematische Siedlungsbereiche in der zeitlichen Planung vorzuziehen. Dies sehe die Satzung nicht vor.

 

Frau Schaumann begrüßte die Fristverlängerung. Diese sei positiv und bürgerfreundlich. Sie erkun­digte sich nach dem Beginn der Überprüfungen.

 

Dichtheitsprüfungen im Zuge von laufenden Baumaßnahmen seien bereits an der Tagesord­nung, be­richtete Herr Mösgen. Die Stadtentwässerung orientiere technische Planung an Notwendigkeiten und vorhandenen Kapazitäten und arbeite nicht beliebig und planlos.

Ihm sei im übrigen nicht bekannt, dass bestimmte Gebiete in Kamen besonders problematisch seien. Es sei nun Aufgabe des Eigenbetriebes, gezielt Bereiche festzustellen und nach Priorität zu sanieren.

 

Herr Hupe betonte, dass die Frage des Nachweises der Dichtheit entscheidend sei. Es handele sich um einen kontinuierlichen Prozess.

 

Die Frage des Herrn Grosch, ob geplant sei, die Prüfung nicht durch Sachverständige, sondern durch die Stadtentwässerung durchführen zu lassen, verneinte Herr Hupe.

 

Abschließend wies Herr Mösgen daraufhin, dass der Kostenfaktor evtl. Sanierungser­fordernisse an städtischen Gebäuden im Rahmen der Priorisierung von Maßnahmen zu beachten sei.