Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW in der derzeit gültigen Fassung

 

 

 

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

 

1.      über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 35 Ka-Me „Auf dem Pastoratsfelde gem. § 10 BauGB in der derzeit gültigen Fassung als Satzung.

 

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Diederichs-Späh begrüßte, dass nunmehr das Bebauungsplanverfahren seinen Abschluss finden werde. Er erkundigte sich, ob die vorgesehene Nutzung mit der Ausweisung als Wohn­baufläche möglich sei. Des Weiteren fragte er nach, ob eine Möglichkeit bestehen würde, die Bushalte­stelle Lutherplatz näher an die Senioren Wohn- und Pflegeeinrichtung zu verlegen oder aber die dort vorgesehene Behelfshalte­stelle als normale Haltestelle einzurichten. Die vorgesehene Abführung von Niederschlagswas­ser wurde von ihm ausdrücklich positiv bewertet. Mit Blick auf die Errichtung eines 4 m hohen Lärmschutzwalles bat er um Auskunft dazu, ob die Schallschutzfenster der Klasse 2 noch erfor­derlich seien, da solche Fenster durch das Gewicht der Flügel nur schwer zu bedienen seien.

 

Bezüglich der Schallschutzfenster Klasse 2 erklärte Herr Liedtke, dass diese entsprechend des Gutachtens zum Lärmschutz zwingend benötigt werden. Der Lärmschutzwall spiele gu­tachterlich keine Rolle, um die Nutzung zuzulassen. Der Wall erfülle vielmehr einen mehr ge­stalterischen Aspekt – er wirke zwar als Lärmschutzwall, sei aber aus Lärmschutzgründen nicht erforderlich. Die Behelfshaltestelle an der Westicker Straße werde nur genutzt, wenn die Zufahrt zum Dorf gesperrt sei (z. B. bei Veranstaltungen). Der Vorschlag sei noch zu prüfen. Die Fest­setzung im Bebauungsplan „allgemeines Wohngebiet“ lasse die angestrebte Nutzung zu.

 

Frau Schaumann erkundigte sich danach, ob die Art der Bepflanzung zwingend im Bebauungs­plan vorgeschrieben werden müsse und was die Begrifflichkeit GFZ bedeute.

 

Sodann erläuterte Herr Liedtke das Verfahren der ökologischen Bilanzierung und vorzu­nehmender Ausgleichs- und Ersatzvornahmen bei Bebauungsplänen. Der zugrunde zu liegende Biotopwert umfasse den Eingriff in Natur und Landschaft und den daraus resultierenden Aus­gleich. Die Errechnung erfolge entsprechend der Biotopwertmethode des Kreises Unna. GFZ 0,4 bedeute, dass max. 40 % der Fläche des definierten Baugrundstücks überbaut werden könne.

 

Ausdrücklich positiv bewertete Herr Mork die Obstwiesenfestsetzung als Ausgleichsfläche im Bebauungsplan. Er fragte nach, wie die Pflege organisiert werden solle.

 

Herr Liedtke führte aus, dass mit der Anlegung der Obstwiese nicht nur ein Ausgleich im Bebauungsplangebiet und damit vor Ort erfolge, sondern auch insbesondere der Dorfcharakter unterstützt werde. Anlegung und Pflege der Obstwiese seien vertraglich zwischen dem Kreis Unna und den Investoren dahingehend geregelt worden, dass der Kreis Unna anlegt und pflegt und die Investoren gemeinsam mit der Evangelischen Kirchengemeinde Methler die Flächen zur Verfügung stellen und die Kosten übernehmen.