Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsent­schei­dung wird entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Im Produkt 54.04.01 – Straßenreinigung und Winterdienst – werden zusätzlich 35.800,-- Euro bereitgestellt.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Es sei unstrittig, dass die Kosten im Bereich Winterdienst und Straßenreinigung höher als ge­plant ausgefallen seien und die entsprechenden Rechnungen bezahlt werden müssten, merkte Herr Hasler an. Er empfahl diese Entwicklung zum Anlass zu nehmen, um grundsätzlich über die Kostenseite des Winterdienstes nachzudenken. Dazu führte er aus, dass Winterdienst und Straßen­reini­gung für die Stadt kostenneutral seien, da die Kosten in diesen Bereichen über den Gebührenhaushalt abgewickelt würden. Dies führe jedoch zu einer zusätzlichen Belastung der Bürger. Er schlug vor, eine Erweiterung der Lagerkapazitäten für Streusalz zu überlegen, um durch einen güns­tigeren Ankauf im Laufe des Jahres Kosten zu sparen.

 

Herr Hupe informierte, dass diese Thematik bereits von der Verwaltung aufgegriffen worden sei. In diesem Zusammenhang werde auch die Erhöhung der Lagerkapazität geprüft.

Der Bürgermeister wies daraufhin, dass der Winterdienst bei einigen Bürgern, bei denen nicht die Stadt, sondern sie selbst für Straßenreinigungspflicht verantwortlich seien, Diskussionen aus­gelöst habe. Grundsätzlich liege die Verkehrssicherheitspflicht und damit auch die Haftung in sol­chen Fällen bei den An­wohnern. Probleme seien da aufgetreten, wo die Anwohner aus verschiedenen Gründen, bei­spielsweise alters- und gesundheitsbedingt, nicht mehr in der Lage seien den Schnee selbst zu räumen. Um eine Lösung zu finden, beabsichtige die Verwaltung im April ein gemeinsames Gespräch mit den hiesigen Siedlergemeinschaften zu führen.