Frau Scharrenbach fragte für die CDU-Fraktion nach dem Grund einer Beteili­gung an der kommu­nalen Verfassungsbeschwerde gegen das Einheits­las­tengesetz trotz der angespannten finan­ziellen Haushaltssituation. Sie bemängelte die fehlende Darstellung der finanziellen Belastung.

 

Herr Hupe entgegnete, dass die durch den Prozess angestrebte Durch­set­zung von Rückfor­derungen nach dem Einheitslastenab­rechnungsgesetz dem kommunalen Interesse diene. Als Vergleich führte er die Klage zur Wohn­geldrückerstattungsverteilung an, deren Erfolg die Rechts­auffassung der Kommunen bestätigt habe. Durch die Vielzahl der beteiligten Kommu­nen sei die finan­zielle Belastung überschaubar. Die Prozessvollmacht stehe nicht unter dem Diktat des § 82 Gemeindeordnung NRW.

 

Eine politische Beteiligung und ein Ratsbescheid vor Erteilung der Prozessvollmacht wäre wün­schenswert gewesen, beanstandete Frau Schaumann die Vorgehensweise der Verwaltung.

 

Eine zeitnahe Entscheidung sei unabhängig von der politischen Bewer­tung notwendig gewe­sen, erklärte Herr Hupe. Ent­scheidend sei die Wahrung der städtischen Finanz­interessen. Zudem handele es sich um ein Geschäft der laufenden Ver­waltung, über dass der Rat durch eine Mit­tei­lungs­vorlage informiert werde.

 

Auf die Frage von Frau Scharrenbach, ob alle Kommunen des Kreises Unna sich beteiligt haben, antwortete Herr Hupe, dass ihm dazu keine vollständigen Informationen vorliegen würden.

 

Herr Kloß fragte, ob die Höhe einer möglichen Rückzahlung ab­geschätzt werden könne.

 

Herr Hupe berichtete von drei widersprüchlichen Gutachten zu dieser The­matik, die er kurz skizzierte. Es müsse die Frage geklärt werden, ob be­rech­tigte Rückforderungsansprüche des Landes gegenüber den Kom­mu­nen bestünden, die ihrerseits hofften, dass keine Rückforde­rungs­ansprüche bestünden.