Der Bürgermeister Herr Hupe begrüßte die anwesenden Beschwerdeführer, die Eheleute Bürgerhoff. Zum Verfahren er­läuterte er, dass Herr Liedtke für die Verwaltung einen Gesamt­bericht zum Sachverhalt abgeben werde. Ein Beschlussziel sei den Bürgerbeschwerden nicht zu entnehmen.

 

Einleitend erläuterte Herr Liedtke, dass er über das Bauvorhaben berichten werde. Dabei wolle er auf die vorgelegten Unterlagen eingehen.

Im Jahr 2004 sei für das Grundstück Im Telgei 32 eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilien­haus erteilt worden. Erst im Sommer des Jahres 2009 sei der Baubeginn erfolgt. Aufgrund eines Hinweises der Eheleute Bürgerhoff sei im September 2009 die Baustelle überprüft und daraufhin stillgelegt worden. Die geforderten Sicherungsmaßnahmen seien mit einem Standsicherungs­nach­weis belegt worden, woraufhin die Baustelle im darauffolgenden November freigegeben worden sei.

Herr Liedtke hob hervor, dass die Verwaltung hier die Aufgaben einer Bauaufsichtsbehörde wahr­nehme. Dies sei nicht zu verwechseln mit den Aufgaben der Bauleitung, die der beauf­tragte Architekt innehabe . Dieser sei verantwortlich für den Zustand der Baumaßnahme und die Ab­wick­lung der Baustelle. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein erfahrenes Kamener Archi­tek­tur­büro.

Er berichtete, dass die zuständige Verwaltungsmitarbeiterin Frau Kulzer häufiger Gespräche mit den betroffenen Anliegern geführt habe.

Nachdem die Baugrube für den Keller ausgehoben worden sei, ruhe die Baustelle seit einiger Zeit. Eine Vorschrift, die den Bauherren nach Baubeginn zu einer zügigen Bauausführung zwin­ge, gebe es nicht, betonte er. Die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften stehe außer Frage. Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde sei die Baustelle aktuell gesichert. Sie werde regelmäßig vor Ort überprüft.

Aufgrund der verschneiten und vereisten Wetterlage zu Beginn des Jahres, sei zu diesem Zeitpunkt eine detaillierte Überprüfung nicht möglich gewesen. In den Zeiten danach hätten erneut regel­mäßige Überprüfungen stattgefunden.

Er versicherte, dass selbstverständlich jedem Hinweis nachgegangen werde. Die letzte Über­prüfung der Baustelle habe erst vor wenigen Tagen stattgefunden, und zu dem Ergebnis geführt, dass die Baustelle sich in einem Zustand befinde, der kein Einschreiten erfordere. Verstöße der baurechtlichen Vorschriften seien nicht festgestellt worden. An dieser Stelle hob Herr Liedtke erneut die Unterscheidung zwischen Bauaufsicht und Bauleitung hervor.

Er zeigte Verständnis dafür, dass man als direkter Nachbar bei dem Anblick der Baustelle einen anderen, subjektiven Eindruck erhalten könnte. Die Aufgabe der Bauaufsicht beschränke sich dennoch auf die Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.

Insofern berühren private und nachbarschaftliche Belange nicht die Zuständigkeit der Bauauf­sichts­behörde. In diesem Bereich ist es der Verwaltung nicht möglich Hilfe zu leisten bzw. Abhilfe zu schaffen. Als Beispiel führte er die vom Ehepaar Bürgerhoff beklagte fehlende Möglichkeit zum Heckenschnitt an.

Zu den Aussichten berichtete Herr Liedtke, dass der Bauherr angekündigt habe den Bau im Juli dieses Jahres weiterzuführen. Auch ein neuer Standsicherheitsnachweis für die Baugrube werde erwartet.

Eingehend auf den Vorwurf des Beschwerdeführers Herrn Bönsch zum Thema Grundwasser, stellte er zunächst heraus, dass Bautätigkeiten oder - vorhaben ohne Grundwasserhaltung nicht möglich seien. Dies sei kein Dauerzustand, sondern zeitlich begrenzt auf die Bauzeit. Da der Bau im Juli fort­gesetzt werde, sei ein Ende der Grundwasserhaltung absehbar.

Gemeinsam mit dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung werde der Grundwasserstand überwacht. Der Zustand der Straßen werde regelmäßig überprüft.

Herr Liedtke bekräftigte, dass jedem Hinweis aus der Bevölkerung nachgegangen werde. Nen­nens­werte Schäden aufgrund der Baustelle seien nicht eingetreten. Der Schaden an einem Stromkabel hätte ebenfalls nicht auf die Baustelle zurückgeführt werden können. Die GSW habe bestätigt, dass es nach dortigen Erkenntnissen keinerlei Auffälligkeiten oder Hand­lungsbedarf gebe.

Nachweislich sei für das Loch im Gehweg nicht die Baustelle ursächlich. Es resultiere aus einem defekten Kanalhausanschluss und Straßeneinlauf. Dies sei dem Beschwerdeführer Herrn Bönsch bereits schriftlich mitgeteilt worden. Warum er weiterhin das Gegenteil behaupte, könne nicht nach­vollzogen werden.

 

Der Bürgermeister unterbrach um 18.05 Uhr die Sitzung für 20 Minuten, um den anwesenden Beschwerdeführern die Möglichkeit zur näheren Begründung der Beschwer­de zu geben. Die Sitzung wurde um 18.25 Uhr weitergeführt.

 

Herr Kissing stellte zusammenfassend fest, dass Kommunikationsschwierigkeiten als Hinter­grund für die Einlassung deutlich geworden seien. Direkte Kommunikation halte er für hilfreich. Er verwies darauf, dass in nachbarschaftlichen Angelegenheiten die Verwaltung Neutralität bewahren müsse. Eine offene Baugrube sei immer ein Ärgernis für die direkten Betroffen, wes­halb er dafür plädiere die Bauzeit möglichst kurz zu halten. Im vorliegenden Fall hoffe er auf eine schnelle Fortsetzung der Bautätigkeit ab Juli.

 

Frau Dreher berichtete, dass sie sich von dem Zustand der Baustelle über­zeugt habe. Sie fragte nach, warum der Bauleiter sich nicht um eine Verbesserung der Situation gekümmert habe.

 

Grundsätzlich stimmte Herr Liedtke zu. Alle Hinweise und Beschwerden seien an den Bau­herren bzw. den beauftragten Architekten weitergeleitet worden. Der bauleitende Architekt habe die Hinweise aufgegriffen, aber keinen Handlungsbedarf gesehen.

 

Auf Nachfrage von Frau Dreher sagte Herr Liedtke zu, ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten anzuregen.

 

Herr Hupe dankte den Eheleuten Bürgerhoff für ihre Einlassungen. Ein Beschluss in der Sache werde nicht gefasst, da es sich bei Bauaufsichtsangelegenheiten um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele. Er stellte heraus, dass nachbarschaftliche Aspekte nicht Angelegenheit der Verwaltung seien.

Abschließend wies er daraufhin, dass die Kritik an Mitarbeitern der Verwaltung in der Form, wie sie der Be­schwer­de­führer Herr Bönsch zuletzt in seinem Schreiben vom 03.06.2010 äußert, stillos und nicht geeignet sei, den Sachverhalt aufzuklären. Ein derartiger Umgang sei respektlos und führe zu keiner Lösung. Er verlas einige Textpassagen zur Verdeutlichung. Eine weitergehende rechtliche Würdigung bleibe Herrn Liedtke vorbehalten.