Sitzung: 12.04.2010 Behindertenbeirat
Herr Maschke referierte
anhand einer der Niederschrift in Kopie beigefügten Powerpointpräsentation.
Er sei seit 23 Jahren als Rehaberater für die Arbeitsagentur Hamm tätig. In
sein Aufgabengebiet fielen die Tätigkeitsfelder Ersteingliederung, jedoch
ohne den Personenkreis der Auszubildenden, und die Wiedereingliederung. Hierbei
betreue er Erwachsene mit Ausbildung, die z.B. infolge einer Erkrankung oder
eines Unfalles vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.
Die Rechtsgrundlage der unterstützten Beschäftigung gemäß § 38 a SGB
Teil IX sei im Dezember 2008 in Kraft getreten; seit dem Mai 2009 würden alle
Arbeitsagenturen mit diesem Instrument arbeiten. Ausgangsüberlegung bei der
Schaffung dieser Beschäftigungsform sei gewesen, dass man etwas für die
Personen tun wolle, die sich von Ihrer Leistungsfähigkeit her zwischen dem
allgemeinen Arbeitsmarkt und einer Werkstatttätigkeit bewegen würden.
Zielgruppe sind insbesondere lernbehinderte im Grenzbereich zur
geistigen Behinderung und geistig behinderte Menschen im Grenzbereich zur
Lernbehinderung. Ausdrücklich wies Herr Maschke darauf hin, dass hiermit nicht
die Personen erfasst sind, die werkstattbedürftig im Sinne des § 136 SGB IX
sind.
Der Zielgruppe soll mit den Leistungen nach § 38 a die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht werden.
Anhand eines Schaubildes erläuterte Herr Maschke die individuelle
betriebliche Qualifizierung der an einer derartigen Maßnahme teilnehmenden
Personen. In dieser Zeit sollen den Teilnehmern Schlüsselqualifikationen
vermittelt werden. Die Lerninhalte sind berufsübergreifend angelegt. Gefördert
werden soll in dieser Zeit die Weiterentwicklung der Persönlichkeit.
An einer Förderschule oder in einem geeigneten Betrieb durchlaufen sie zunächst
eine Orientierungsphase. Sie dient dazu, passend zum festgestellten
Unterstützungsbedarf einen grundsätzlich
geeigneten Qualifizierungsplatz zu finden und den Teilnehmer zwecks Platzierung
innerhalb des Betriebs betrieblich zu erproben. In der anschließenden
Qualifizierungsphase erfolgt die unterstützte Einarbeitung und Qualifizierung
auf einem möglichst stark individuell gefärbten Arbeitsplatz, der auch eine
berufliche Perspektive bieten soll. Die folgende Stabilisierungsphase dient der
Festigung des Erlernten mit dem Ziel einer dauerhaften Beschäftigung im
Betrieb. Die Dauer des Verbleibs in den einzelnen Phasen ist stark individuell
gefärbt; die Höchstdauer aller Phasen beträgt 24 Monate.
Herr Maschke teilte mit, dass
in seinem Verantwortungsbereich seit Mai 2009 10 Personen unterstützt
beschäftigt würden. Aktuell sei noch keine Person in ein Arbeitsverhältnis
vermittelt worden.
Zur Betreuung der Maßnahmenteilnehmer stünden Qualifizierungstrainer zur
Verfügung. Der Einsatz erfolge mit einem Personalschlüssel von 1:5, derzeit
also 2 Betreuer für 10 Teilnehmer.
Herr Brumberg fragte nach,
über welche Qualifikation diese Trainer verfügen würden.
Herr Maschke teilte mit, dass
ausgebildete Sozialarbeiter beschäftigt würden.
Im Anschluss schilderte Herr Maschke weitere Rahmenbedingungen der
unterstützten Beschäftigung. Den Teilnehmern würde kostenfrei ein Mittagessen
gestellt. Die Kosten hierfür sind bereits im Maßnahmekostensatz enthalten.
Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit könne ein gesondert
abzurechnender Fahrdienst eingerichtet werden. Jugendliche erhielten in der
Regel Ausbildungsgeld, Erwachsene u.U. Übergangsgeld.
Die derzeit laufende Maßnahme würde vom Berufsförderungswerk, das nach
Ausschreibung den Zuschlag erhalten habe, durchgeführt. Die Bundesagentur habe
für die 10 Teilnehmer 240 Kalendermonate eingekauft. Hierfür entstehen Kosten
i.H.v. 360.000 €. Eine Maßnahme für weitere 10 Personen würde demnächst
eingekauft werden.
Herr Hunsdiek erkundigte
sich, inwieweit Arbeitgeber, die die Maßnahmenteilnehmer beschäftigen,
Fördergelder erhalten würden.
Herr Maschke erwiderte, dass
während der Maßnahme keine Fördergelder fließen würden.
Nach Ablauf der Maßnahme würden die Arbeitgeber natürlich nachfragen, ob
bei einer Weiterbeschäftigung Fördergelder fließen würden.
Herr Hunsdiek vermutete, dass
die Arbeitgeber bei negativem Bescheid den Maßnahmeteilnehmer eher nicht
weiterbeschäftigen würden und stattdessen kostengünstig erneut den Absolventen
einer Qualifizierungsmaßnahme beschäftigen würden.
Frau Jung dankte Herrn
Maschke für seinen Vortrag.