Herr Maschke referierte anhand einer der Niederschrift in Kopie beigefügten Powerpoint­präsen­tation. Er sei seit 23 Jahren als Rehaberater für die Arbeitsagentur Hamm tätig. In sein Auf­ga­ben­ge­biet fielen die Tätigkeitsfelder Ersteingliederung, jedoch ohne den Personenkreis der Auszubildenden, und die Wiedereingliederung. Hierbei betreue er Erwachsene mit Ausbildung, die z.B. infolge einer Erkrankung oder eines Unfalles vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Die Rechtsgrundlage der unterstützten Beschäftigung gemäß § 38 a SGB Teil IX sei im Dezem­ber 2008 in Kraft getreten; seit dem Mai 2009 würden alle Arbeitsagenturen mit diesem Instru­ment arbeiten. Ausgangsüberlegung bei der Schaffung dieser Beschäftigungsform sei gewesen, dass man etwas für die Personen tun wolle, die sich von Ihrer Leistungsfähigkeit her zwischen dem allgemeinen Arbeitsmarkt und einer Werkstatttätigkeit bewegen würden.

Zielgruppe sind insbesondere lernbehinderte im Grenzbereich zur geistigen Behinderung und geistig behinderte Menschen im Grenzbereich zur Lernbehinderung. Ausdrücklich wies Herr Maschke darauf hin, dass hiermit nicht die Personen erfasst sind, die werkstattbedürftig im Sinne des § 136 SGB IX sind.

Der Zielgruppe soll mit den Leistungen nach § 38 a die Aufnahme einer sozialversicherungs­pflichtigen Beschäftigung ermöglicht werden.

Anhand eines Schaubildes erläuterte Herr Maschke die individuelle betriebliche Qualifizierung der an einer derartigen Maßnahme teilnehmenden Personen. In dieser Zeit sollen den Teilneh­mern Schlüsselqualifikationen vermittelt werden. Die Lerninhalte sind berufsübergreifend ange­legt. Gefördert werden soll in dieser Zeit die Weiterentwicklung der Persönlichkeit.

An einer Förderschule oder in einem geeigneten Betrieb durchlaufen sie zunächst eine Orientie­rungsphase. Sie dient dazu, passend zum festgestellten Unterstützungsbedarf  einen grundsätz­lich geeigneten Qualifizierungsplatz zu finden und den Teilnehmer zwecks Platzierung innerhalb des Betriebs betrieblich zu erproben. In der anschließenden Qualifizierungsphase erfolgt die un­ter­stützte Einarbeitung und Qualifizierung auf einem möglichst stark indivi­duell gefärbten Ar­beitsplatz, der auch eine berufliche Perspektive bieten soll. Die folgende Stabilisierungsphase dient der Festigung des Erlernten mit dem Ziel einer dauerhaften Be­schäftigung im Betrieb. Die Dauer des Verbleibs in den einzelnen Phasen ist stark individuell gefärbt; die Höchstdauer aller Phasen beträgt 24 Monate.

 

Herr Maschke teilte mit, dass in seinem Verantwortungsbereich seit Mai 2009 10 Personen unterstützt beschäftigt würden. Aktuell sei noch keine Person in ein Arbeitsverhältnis vermittelt worden.

Zur Betreuung der Maßnahmenteilnehmer stünden Qualifizierungstrainer zur Verfügung. Der Einsatz erfolge mit einem Personalschlüssel von 1:5, derzeit also 2 Betreuer für 10 Teilnehmer.

 

Herr Brumberg fragte nach, über welche Qualifikation diese Trainer verfügen würden.

 

Herr Maschke teilte mit, dass ausgebildete Sozialarbeiter beschäftigt würden.

 

Im Anschluss schilderte Herr Maschke weitere Rahmenbedingungen der unterstützten Beschäf­tigung. Den Teilnehmern würde kostenfrei ein Mittagessen gestellt. Die Kosten hierfür sind be­reits im Maßnahmekostensatz enthalten. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit könne ein gesondert abzurechnender Fahrdienst eingerichtet werden. Jugendliche erhielten in der Regel Ausbildungsgeld, Erwachsene u.U. Übergangsgeld.

 

Die derzeit laufende Maßnahme würde vom Berufsförderungswerk, das nach Ausschreibung den Zuschlag erhalten habe, durchgeführt. Die Bundesagentur habe für die 10 Teilnehmer 240 Kalendermonate eingekauft. Hierfür entstehen Kosten i.H.v. 360.000 €. Eine Maßnahme für weitere 10 Personen würde demnächst eingekauft werden.

 

Herr Hunsdiek erkundigte sich, inwieweit Arbeitgeber, die die Maßnahmenteilnehmer beschäf­tigen, Fördergelder erhalten würden.

 

Herr Maschke erwiderte, dass während der Maßnahme keine Fördergelder fließen würden.

Nach Ablauf der Maßnahme würden die Arbeitgeber natürlich nachfragen, ob bei einer Weiter­beschäftigung Fördergelder fließen würden.

 

Herr Hunsdiek vermutete, dass die Arbeitgeber bei negativem Bescheid den Maßnahmeteil­nehmer eher nicht weiterbeschäftigen würden und stattdessen kostengünstig erneut den Absol­venten einer Qualifizierungsmaßnahme beschäftigen würden.

 

Frau Jung dankte Herrn Maschke für seinen Vortrag.