Beschlussempfehlung:

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen vom 30.08.2009 wird für gültig erklärt.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Baudrexl erklärte, dass Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen bis zum Ablauf der Frist am 07.10.2009 nicht eingegangen sind. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen wurde von Amts wegen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.