Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung)

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt:

 

1.   Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 Ka-Me „Feuerwehr Methler“ gem. § 2 (1) BauGB (Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des aufzustellenden Be­bauungsplanes sind aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich).

 

  1. Für einen Teilbereich des Planes werden nach Erlangung der Rechtskraft die be­stehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 Ka-Me aufgehoben.

 

  1. Die Verwaltung wird mit der Planerarbeitung sowie der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Mit Blick auf den Sanierungs- und Erweiterungsbedarf der Feuerwehr „Bunte Kuh“ sei ein neuer Bebauungsplan für diesen Bereich aufzustellen, berichtete Herr Liedtke (Lageplan S. 18 der Präsentation). Der bestehende Bebauungsplan lasse eine Umsetzung der Planungen nicht zu. Die Erweiterung läge außerhalb der bebaubaren Flächen. Für die Realisierung des Vorhabens sei es erforderlich, die planungsrechtlichen Voraussetzung in Form eines neuen Bebauungs­planes zu schaffen und damit eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung herbeizuführen.

 

 

Herr Krause bestätigte die Notwendigkeit der Erweiterung des Feuerwehrstandortes in Methler. Seine Fraktion werde dieser Vorlage zustimmen, damit das Projekt realisiert werden könne.

 

Herr Diederichs-Späh erkundigte sich nach den baulichen Planungen und den entstehenden Kosten.

 

Dazu führte Herr Baudrexl aus, dass derzeit noch an den Detailplänen gearbeitet würde. Einzel­heiten zur konkreten Ausgestaltung und zu den Kosten würden im Rahmen der Haus­haltsplan­beratungen vorgetragen.

 

Zur Anfrage von Herrn Kissing, ob die angrenzende Mehrzweckhalle in das Bebauungs­plan­ge­biet aufgenommen werden könne, führte Herr Liedtke aus, dass hier die Bebauung im Außen­bereich nach § 35 BauGB erfolgt sei und man keine unnötige Qualifizierung dieser Baumaß­nahme über einen Bebauungsplan erreichen wolle.