Beschluss:

 

Gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V. mit § 66 Kommunalwahlordnung wird fest­gestellt, daß keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen vom 12.09.1999 werden für gültig erklärt.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Baudrexl gab zunächst bekannt, dass die lt. Feststellung des Wahlausschusses jeweils gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden.

 

Danach stellte er fest, dass Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen bis zum Ablauf der jeweiligen Frist am 19.10.1999 nicht eingegangen sind.

 

Abschließend wurde die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a - c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.