Frau Walter referierte anhand einer der Niederschrift in Fotokopie beigefügten Powerpoint­präsentation.

 

Zur Folie Nr. 9 erläuterte Frau Walter das Wesen der Nichtveranlagungsbescheinigung.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) erhält jede natürliche Person auf Antrag, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird (z. B. weil nur geringe Einkünfte erzielt werden). Dazu zählen in den meisten Fällen Rentner, Studenten und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die NV-Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt für maximal drei Jahre. Sinnvoll ist die Beantragung einer NV-Bescheinigung, wenn Kapitalerträge den Sparerfreibetrag übersteigen und die übrigen Einkünfte so gering sind, dass weitere Freibeträge (z. B. der Grundfreibetrag der ESt-Tabellen) nicht vollständig ausge­schöpft werden.

Durch die Vorlage der NV-Bescheinigung beim Geldinstitut erübrigt sich ein Freistellungsauftrag; es wird kein Zinsabschlag an das Finanzamt abgeführt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist, anders als der Freistellungsauftrag, hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt.

 

Zur Folie Nr. 11 schilderte Frau Walter die Auswirkungen der geänderten Gesetzgebung anhand eines Berechnungsbeispieles. Wurden für das Jahr 2008 z.B. aus Sparkassenbriefen Zinsein­nahmen i.H.v. 1.000,-- € erzielt, betrug die 30 %ige Zinsabschlagsteuer 300,-- € und es verblieb eine Rendite i.H.v. 700,-- €. Bei identischen Zinsen im Jahre 2009 würden 25 % Abgeltungs­steuer i.H.v. 250,-- € fällig und es verbliebe eine Ertrag i.H.v. 750,-- €.

 

Auch zu Folie Nr. 19 trug Frau Walter ein Berechnungsbeispiel vor. Erzielte man im Jahre 2008 Dividenden i.H.v. 1.000,-- € aus Aktienfondsanteilen, so waren hiervon nach dem gültigen Halb­einkünfteverfahren nur 500,-- € steuerpflichtig. Bei einem 30 %igen Steuersatz fielen 150,-- € Steuern an und der Ertrag belief sich auf 850,-- €. Da das Halbeinkünfteverfahren ab dem 31.12.2008 entfällt, unterläge die Dividende i.H.v. 1.000,-- € voll der Steuerpflicht i.H.v. 25 %.

Der Ertrag würde also nur noch 750,-- € betragen.

 

Nach Ende des Vortrags bat Herr Hunsdiek Frau Walter um Empfehlung einer Anlageform.

 

Frau Walter empfahl, dies im persönlichen Gespräch zu sondieren.

 

Frau Jung stimmte dem mit Blick auf die knapp bemessene Zeit zu.

 

Herr Hunsdiek erkundigte sich nach der Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Abführung durch die Geldinstitute.

 

Frau Walter erwiderte, dass bei Vorliegen der Information über die Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession diese nicht abgeführt würde. Andernfalls würde natürlich im Rahmen der Steuer­veranlagung durch die Finanzämter die Erstattung vorgenommen.

 

Frau Jung dankte Frau Walter für ihren Vortrag.