Herr Völkel referierte anhand einer der Niederschrift beigefügten Powerpoint-Präsentation.

 

Einleitend wies Herr Völkel darauf hin, dass diese Thematik bereits in der 1. Sitzung des Jahres 2008 hätte behandelt werden sollen. Sie wurde dann jedoch in der Sitzung von der Tages­ordnung abgesetzt, da im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig noch Unstimmigkeiten zwischen Bund und Ländern aufgetreten waren und eine Berichterstattung anhand von gesicherten Erkenntnissen nicht möglich gewesen wäre. Zwischenzeitig wurde das Gesetz jedoch verab­schiedet und bekannt gemacht.

 

Anhand einer Folie erläuterte Herr Völkel die Ziele der Wohngeldnovelle 2009. Sie soll ins­besondere den Verwaltungsaufwand mindern und eine effizientere Verwendung der Wohngeld­mittel sicherstellen.

 

Mittels eines weiteren Schaubildes verdeutlichte Herr Völkel die Zwecke des Wohngeldes.

Er wies darauf hin, dass das Wohngeld, im Gegensatz z.B. zu den Leistungen nach dem SGB II, keine Sicherung des Lebensunterhaltes zum Ziel hat; vielmehr wird es als Zuschuss zur Miete bzw. im Falle von Wohneigentum als Zuschuss zur Belastung gewährt.

 

Im Anschluss präsentierte Herr Völkel eine tabellarische Übersicht der zurzeit geltenden Miet­höchstbeträge, deren Anwendung sich in Abhängigkeit der Personenanzahl in einem Haushalt, dem Baujahr sowie von Ausstattungsmerkmalen der Wohnung ergibt.

Im Rahmen der Wohngeldnovelle wurde nunmehr festgelegt, dass sich die zu berücksichtigende Miete zukünftig allein nach der Anzahl der Personen in einem Haushalt bestimmt. In dem Gesetzentwurf wurde dieses hauptsächlich damit begründet, dass der Hausbestand aufgrund von fortschreitenden Modernisierungsmaßnahmen als relativ gleichwertig anzusehen und somit eine Unterscheidung nach Baujahr und Ausstattungsmerkmalen nicht mehr erforderlich ist. In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine durchgängige Anhebung der Miethöchstbeträge.

 

Mittels einer weiteren Folie erläuterte Herr Völkel die Berücksichtigungsfähigkeit von Heizkosten bei der Ermittlung des zustehenden Wohngeldes. Er wies insbesondere darauf hin, dass im Gegensatz zur bisherigen Handhabung pauschale Kosten je Haushaltsmitglied berücksichtigt werden; in der Vergangenheit waren Heizkosten generell nicht berücksichtigungsfähig.

 

Weiterhin erläuterte Herr Völkel die Vorgehensweise bei der Einkommensanrechnung im Wohn­geldrecht. Er merkte an, dass die zukünftige Anrechnung von steuerfreien Arbeitgeberleistungen an Pensionskassen den vom Gesetzgeber gewünschten und geforderten Gedanken des Auf­baus einer privaten Altersvorsorge in gewisser Weise konterkariere.

Von eventuell anfallenden Kapitaleinkünften eines Wohngeldantragstellers können zurzeit Werbungskosten i.H.v. 51,00 € für eine alleinstehende Person sowie 102,00 € für ein Ehepaar abgesetzt werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wollte der Bund diese Freibeträge ursprünglich streichen. Dieses hätte dazu geführt, dass zukünftig Kapitaleinkünfte sofort in voller Höhe angerechnet würden. Nunmehr wurde jedoch festgelegt, dass ein einheitlicher Freibetrag in Höhe von 100,00 € gewährt wird.

 

Anhand eines weiteren Schaubildes trug Herr Völkel vor, dass Unterhaltszahlungen, die ein Wohngeldantragsteller für den Einsatz einer Pflegefachkraft erhält, bis zur Höhe von 4.800,00 € jährlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Orientierungspunkt bei der Festsetzung dieser Freigrenze war hier das Pflegegeld der Pflegestufe II. Eine weitere Änderung hat der Gesetzgeber bei der Gewährung des Alleinerziehungsfreibetrages für Kinder unter 12 Jahren in Höhe von 600,00 € jährlich eingeführt. Lebt im Haushalt ein weiteres volljähriges Kind, so gilt die Kindesmutter nicht mehr als alleinerziehend und der Freibetrag entfällt ersatzlos.

 

Weitere Rechtsänderungen haben sich durch die Neuordnung der Struktur des wohngeldfähigen Haushalts ergeben. Das alte Recht stellte vornehmlich auf die Familie im weitesten Sinne ab. Andere Lebensformen, wie z.B. eheähnliche Lebensgemeinschaften, gelten rechtstechnisch als sogenannte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften. Herr Völkel erläuterte in diesem Zusam­menhang kurz das relativ aufwändige Berechnungsverfahren in diesen Fällen und wies darauf hin, dass es hierbei durchaus dazu kommen kann, dass ein geringerer Wohngeldanspruch als bei einem vergleichbaren Ehepaar entsteht. Hiermit wurde dem grundgesetzlich garantierten besonderem Schutz der Ehe Rechnung getragen.

Durch die nunmehr gegebene generelle Ausrichtung an dem Begriff des Haushaltsmitglieds ist diese Differenzierung jedoch weggefallen und eine einheitliche Wohngeldhöhe gegeben.

 

Neu eingeführt wurde auch die Orientierung am Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Konnten in der Vergangenheit z.B. Kinder mit zusätzlichem Studentenwohnsitz bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden, so ist dies nun nicht mehr möglich.

Günstiger gestellt werden getrennt lebende Eheleute mit Kindern. Bei der Beantragung von Wohngeld können Kinder unter bestimmten Voraussetzungen in beiden Haushalten mitgezählt werden.

 

Anhand einer weiteren Folie erläuterte Herr Völkel, dass die sogenannte Todesfallvergünstigung von 24 auf 12 Monate verkürzt wurde. Unter dem Begriff der Todesfallvergünstigung versteht man im Falle des Versterbens eines Haushaltsmitgliedes die Zugrundelegung der bisherigen Haushaltsgröße bei der Berücksichtigung der Höchstbeträge für Miete und Belastung. Weiterhin entfällt die Todesfallvergünstigung zukünftig, wenn ein Teil des auf den Verstorbenen entfal­lenden Mietanteils zukünftig im Rahmen von Transferleistungen ausgeglichen wird.

 

Mit einem weiteren Schaubild verdeutlichte Herr Völkel, dass zukünftig auch Minderungen des Wohngeldes dann zu prüfen sind, sofern sich im Bewilligungszeitraum die Anzahl der Haushalts­mitglieder verringert. Im derzeit noch geltenden Recht wirkt sich ein solcher Sachverhalt erst im Falle einer Weiterbewilligung aus.

 

Weitere Rechtsänderungen ergeben sich durch die Schaffung der vollen Aufrechnungs- und Verrechnungsmöglichkeit bei Überzahlungen. Herr Völkel erläuterte, dass man mittels einer Aufrechnung eine Forderung durch eine Gegenforderung aufheben kann.

Die Verrechnung ermöglicht es einem Sozialleistungsträger, die eigene Zahlungsverpflichtung mit Forderungen eines anderen Sozialleistungsträgers gegen den Leistungsempfänger zu verrechnen.

 

Die Nachzahlung von Wohngeld in rechtswidrigen Fällen wurde im Wohngeldgesetz auf längstens 2 Jahre beschränkt. Diese Regelung modifiziert die Bestimmungen des § 44 SGB X, wonach eine Vierjahresfrist zu beachten ist.

 

Anhand einer weiteren Folie erläuterte Herr Völkel, dass den Wohlgeldstellen durch erweiterte Möglichkeiten des Datenabgleichs mit Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie im Bereich der geringfügig Beschäftigten ein Instrument an die Hand gegeben wird, die Angaben in Wohn­geldanträgen zu überprüfen. Erstmalig wurde ein Datenabgleich ab dem Jahr 2006 durchgeführt und betraf in erster Linie den Bereich der Kapitaleinkünfte. Hierbei wurden erhebliche Überzah­lungen festgestellt; Mitte 2007 belief sich allein in Nordrhein-Westfalen das Rückforderungs­volumen auf rund 9,25 Millionen €.

 

Mit einem weiteren Schaubild stellte Herr Völkel die geplanten einmaligen Wohngeldbeträge für Wohngeldempfänger vor. Dieses Vorhaben hat der Bundesrat jedoch zunächst abgelehnt, da es zu Streitigkeiten über die Verteilung der Kosten kam.

 

Anschließend erläuterte Herr Völkel exemplarisch die Berechnung des Wohngeldanspruchs einer Rentnerin ohne Sozialleistungsanspruch sowie den Antrag eines Rentnerehepaares, das Grundsicherungsleistungen in Anspruch nimmt. Dem Grunde nach ist das Ehepaar, das Grund­sicherungsleistungen in Anspruch nimmt, zu einer Antragstellung nicht berechtigt. Sollte jedoch der errechnete Wohngeldanspruch höher sein als die bewilligte Grundsicherungsleistung, so träte die Beendigung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII ein und der Wohngeldantrag könnte gestellt und bewilligt werden. Herr Völkel wies darauf hin, dass die Grundsicherungsfälle, in denen das Ende der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII durch Wohngeldbezug herbei­geführt werden könne, bei der Stadt Kamen überprüft würden.

 

Abschließend stellte Herr Völkel das Niveau der Antragszahlen von 2005 – 2008 vor.

Die sehr hohen Zahlen im Jahre 2005 führte er darauf zurück, dass in diesem Jahr Heimfall­neuberechnungen vorgenommen wurden.

Das Jahr 2007 spiegele die Antragszahlen im normalen Rahmen wieder. 

 

Frau Cramer fragte nach, ob die Miethöchstbeträge Auswirkungen auf die Höhe der angemes­senen Miete im Bereich der Grundsicherung im SGB II haben.

 

Herr Völkel antwortete, dass die Miethöchstbeträge nur für den Bereich des Wohngeldes Wirkung entfalten; für den Bereich der Grundsicherung wird die angemessene Miete durch den Kreis Unna festgelegt.

 

Herr Eisenhardt fragte nach, wie viele der 850 Anträge in 2007 denn auch bewilligt worden wären.

 

Herr Völkel teilte mit, dass sich durchschnittlich rund 320 Zahlfälle monatlich in der Auszahlung befinden. Die Gesamtzahl ist aufgrund des sich ständig ändernden Fallbestandes jedoch höher.

 

Herr Eisenhardt bat Herrn Völkel um eine Wertung des Gesetzes.

 

Herr Völkel erwiderte, dass er das Gesetz für gelungen halte. Viele Menschen würden davon profitieren. Nach seinem Kenntnisstand würden bundesweit rund 70.000 Fälle aus dem Leistungsbezug nach SGB II/SBG XII in die Wohngeldbewilligung übergeleitet werden.