Beschlussempfehlung:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Entwässerungssatzung der Stadt Kamen entsprechend den Änderungen der Anlage 1 der Niederschrift.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 

Herr Dr. jur. Nisipeanu verließ um 16.55 Uhr den Sitzungssaal.


Herr Schlockermann erklärte, das die z. Z. geltende Satzung “in die Jahre gekommen sei” und aufgrund geänderter Rahmenbedingungen dringend Überarbeitungsbedarf bestehe. Die neue Entwässerungssatzung orientiere sich an einer Mustersatzung des Westf. Städte- und Gemeindebundes und sei unter Mithilfe von Dr. Nisipeanu, einem anerkannten Fachmann auf dem Gebiet des Abwasserrechts, in relativ kurzer Zeit zustande gekommen.

 

Im nächsten Jahr sei beabsichtigt, diese noch um die notwendigen Regelungen bezüglich der Abfuhr von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu ergänzen.

 

Herr Dr. Nisipeanu stellte anschließend die verschiedenen Aspekte vor, die Einfluss auf die Satzung haben und zeigte den dringenden Überarbeitungsbedarf der bestehenden Entwäs­serungssatzung auf.

 

Frau Jonasson-Schmidt zitierte § 8 (1) letzter Satz und fragte, ob aus “wirtschaftlichen Gründen” die Stadt den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen kann.

 

Herr Dr. Nisipeanu machte anhand einer Erschließungsmaßnahme deutlich, dass durch diese der Wert der erschlossenen Grundstück erheblich steigen und der daraus resultie­rende “wirtschaftliche Vorteil” den Anschlusszwang unbebauter Grundstücke rechtfertigen würde.

 

Herr Jungmann ergänzte, dass bereits die bloße Aufstellung eines ZAP`s den Grund­stückswert erhöhe.

 

Herr Nieme zeigte sich über § 4 (4) überrascht, dass Drainagen nicht an das Abwassernetz angeschlossen werden dürfen, da ihm derartige Fälle aus der Praxis bekannt seien.

 

Herr Dr. Nisipeanu stellte die Fremdwasserproblematik beim Betreiben von Abwasser­anlagen dar.

 

Herr Jungmann wies nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Drainagen grundsätzlich nicht an das Abwassernetz angeschlossen werden dürfen und Ausnahmen der Zustimmung der Stadt bedürfen.

 

Außerdem fragte Herr Nieme, wie die genannten Inhaltsstoffe in § 6 (2) praktisch überprüft werden und vermutete, dass den Bürgerinnen und Bürgern die Anzeigepflicht geplanter bzw. vorhandener Brunnen nicht bekannt sei. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass Rückstau­schutz in die Zuständigkeit der Stadt falle.

 

Zum ersten Teil der Frage antwortete Herr Jungmann, dass nicht kontinuierlich Abwasser­proben genommen werden und nur bei einer Betriebsstörung gezielt Untersuchungen durch­geführt werden.

 

Bezüglich der Anzeigepflicht von Brunnen erklärte Herr Schlockermann, dass diese auch auf der Grundlage der bisherigen Satzung bestanden habe und ebenfalls hinreichend be­kannt sei. Bereits bei der Einführung des gesplitteten Maßstabes bei der Abwassergebühr sei im Rahmen einer Fragebogenaktion auf diese Verpflichtung hingewiesen worden. Ge­bührenrelevant sei aber erst die Einleitung von Grundwasser aus Brunnenanlagen in das städt. Abwassernetz. Die Regelung des Rückstauschutzes sei ebenfalls analog der alten Satzung übernommen worden. Ihm sei keine Satzung bekannt, in der der Einbau ent­sprechender Rückstauvorrichtungen auf die Zuständigkeit der Kommune übertragen worden sei. Gleichwohl bot er weiterhin Beratung zum Thema Rückstauschutz an, der bereits in der Vergangenheit vielfach von den Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommen worden sei.

 

Dr. Nisipeanu fügte hinzu, dass es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht möglich wäre, Kanäle so tief und groß zu dimensionieren, dass Rückstau auszuschließen sei.

 

Herr Kühnapfel erschienen die Grenzwerte im Anhang II zu hoch und bat darum, diese nochmals zusammen mit dem Lippeverband möglichst bis zur nächsten Ratssitzung zu überprüfen.

 

Herr Jungmann erklärte, dass dies bis zum 09.12.199 zeitlich nicht möglich sei. Er sagte jedoch eine Abstimmung mit dem Lippeverband spätestens bis zur nächsten Satzungs­änderung im Hinblick auf die Abfuhr von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu.

 

Herr Hasler schlug vor, die Entwässerungssatzung dahingehend zu ändern, dass analog der Regelung zu § 8 grundsätzlich auch dem Anschlussnehmer die Möglichkeit gegeben werden soll, Arbeiten an den Anschlussleitungen durch eine von der Stadt zugelassene Firma aus­führen zu lassen.

 

Folgende Beschlussempfehlung wurde an den Rat formuliert: