Herr Eichler referierte anhand einer der Niederschrift in Kopie beigefügten Powerpointpräsention.

Einleitend wies er darauf hin, dass auf Kamener Gebiet z.Zt. 2300 Bedarfsgemeinschaften betreut würden. Um eventuell auftretende Fälle von Leistungsmissbrauch wirksam bekämpfen zu können, sei zum 01.08.2006 der § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II einfügt worden, der die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Ermittlungsdienstes darstellt. Dieses Instrumentes habe man sich auch schon zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes bedient.

Hauptaufgabe der Kollegen sei die Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALG II.

Die Aufgabenwahrnehmung auf Kreisebene erfolge durch 6 Mitarbeiter, von denen 4 von der Bundesagentur und 2 von Kommunen beschäftigt würden. Organisatorisch seien diese Mitarbeiter an den Fachbereich Leistungen und dort an den Datenschutzbeauftragten der ARGE angebunden. Vor dem Einsatz im Ermittlungsdienst werden den Mitarbeitern die rechtlichen Rahmenbedingungen vermittelt. Alle Beschäftigten absolvierten ein von der Polizei durchgeführtes Deeskalationstraining.

Die im Bedarfsfall durchgeführten Hausbesuche werden grundsätzlich geschlechtsbezogen von nur einem Mitarbeiter vorgenommen. Lediglich bei der Überprüfung von kritischen Sachverhalten werden Ortstermine paarweise durchgeführt. Im Einzelfall durch Kunden ausgesprochene Hausverbote für einzelne Ermittler werden beachtet.

 

Herr Eichler wies ausdrücklich darauf hin, dass Hausbesuche eben nicht nur einen negativen Anstrich hätten. Häufig trügen diese sogar zur Exkulpation der Begehrenden bei.

Der Erfolg der Hausbesuche sei nur gewährleistet, wenn ein enges Miteinander zwischen dem zuständigen Leistungssachbearbeiter und dem Außendienstmitarbeiter stattfinde.

Anhand einer tabellarischen Übersicht erläuterte Herr Eichler die Anzahl der im Jahre 2007 erledigten Aufträge sowie die Ursachen für die Durchführung von Hausbesuchen. 

 

Ein Teil der Ursachen für die Durchführung von Hausbesuchen ist bedingt durch die im SGB II neu geregelte Zusammensetzung des Regelsatzes. Im Gegensatz zum alten Sozialhilferegelsatz sind in diesem nahezu alle Beihilfesachverhalte mit abgegolten. Diese Maßnahme solle auch zur Selbstverantwortlichkeit der Leistungsbezieher beitragen.

Nunmehr können lediglich Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, für die Teilnahme an Klassenfahrten sowie Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt beantragt werden. In der Praxis überprüft der Außendienstmitarbeiter vor Ort die Notwendigkeit der Anschaffung der beantragten Gegenstände.

Weitere Ursache für einen Besuchsfall kann die Beantragung der Gewährung eines Darlehens

sein. Hier erwähnte Herr Eichler exemplarisch den Defekt einer Waschmaschine. Die Kosten für die Reparatur seien nur bei unabweisbarem Bedarf darlehensweise zu übernehmen.

Ebenfalls Auslöser von Hausbesuchen kann die Überprüfung des Vorliegens von eheähnlichen Gemeinschaften sein. Hier schilderte Herr Eichler exemplarisch einen Betrugsfall, in dem durch Beobachtungen die Betrugsabsicht (Erschleichung von Leistungen) nachgewiesen werden konnte.

Durch den Einsatz des Außendienstes würden im erheblichen Umfang zum einen Kosten erspart sowie andererseits Schadensfälle festgestellt und Rückforderungen eingeleitet.

Herr Eichler bezifferte den ersparten bzw. zurück zu fordernden Betrag mit 1 Mio € jährlich.

Zu bemerken sei allerdings, dass die Realisierung der Rückforderungsansprüche häufig sehr schwierig sei und sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecken könne.