Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2005)

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 380) i.V.m. dem § 86 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert am 29. April 2005 (GVBl. 2005, Nr. 18, S. 341), die Gestaltungssatzung für den Bereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 18 Ka-HW (Hans-Böckler-Straße/THS-Siedlung) innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1 Ka-HW (Heeren) (siehe Lageplan).

 


Abstimmungsergebnis: bei 2 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen


Herr Liedtke gab einen ausführlichen Rückblick auf die Bürgerinformationsveranstaltung, dessen Protokoll als Anlage zur Beschlussvorlage vorliege. Im Ergebnis habe die Verwaltung die Gestaltungssatzung kritisch geprüft und überarbeitet. Nunmehr erläuterte er die wesentlichen Anpassungen wie folgt:

·         Großzügigere Gaubenlösung auf straßenabgewandter Seite zur Wohnraumerweiterung

·         Regelung zu Anbauten soll im Bebauungsplan und nicht in der Gestaltungssatzung festgelegt werden. Dabei sollen angemessene Anbaumöglichkeiten zugelassen werden.

·         Nebenanlagen/Gartenhäuser: auch hier sollen Einzelheiten im Bebauungsplan geregelt werden. Vorhandene Nebenanlagen/Gartenhäuser haben Bestandsschutz.

·         Einzelheiten wie Wegebeziehungen, Stellplätze/Garagen/Carports sind noch mit der THS zu klären. Die Verwaltung wird bestrebt sein, die Ergebnisse der Bürgerinformationsveranstaltungen mit einzubringen. Durch die Veränderungssperre wird der Status Quo gesichert.

Herr Müller begrüßte, dass ein großer Teil der Anregungen aus der Bürgerinformations-veranstaltung in die Gestaltungssatzung eingeflossen seien und auch im noch aufzustellenden Bebauungsplan berücksichtigt werden sollen. Als besonders wichtig erachtete auch er die Sicherung der vorhandenen Wegebeziehungen. Hier solle die Verwaltung gemeinsam mit der THS eine Lösung im Sinne der Anlieger finden.

 

Herr Diederichs-Späh befürworte die Gestaltungssatzung vom Grundsatz her, vermisste jedoch die grundsätzliche Festsetzung zum Bestandsschutz.

 

Diesbezüglich erläuterte Herr Liedtke, dass dieser Grundsatz des Bestandsschutzes generell gelte.

In Bezug auf die Anfrage von Herrn Diederichs-Späh zur Anbringung von Wärmeverbundsysthemen (kurz: WVS) erklärte Herr Liedtke, dass man die Anbringung von WVS nicht generell vorschreiben könne, so dass ggf. Versprünge in der Fassade hinzunehmen seien.

 

Herr Kühnapfel nahm Bezug auf die, bereits in der vorangegangenen Sitzung abgegebenen Stellungnahme seiner Fraktion, die die Vorgehensweise (Gestaltungssatzung, Bebauungsplan) sehr kritisch sehe. Die THS habe über Jahrzehnte in dem Wohnquartier nichts investiert. Diese Last solle nunmehr an die Käufer weitergegeben werden. Darüber hinaus seien die nur 50 m² großen Wohneinheiten nicht mehr zeitgemäß. Durch den nunmehr eingeschlagenen Weg werde vielmehr der jetzige Zustand festgeschrieben. Es sei zu erwarten, dass viele Mieter aufgrund des hohen Investitionsbedarfs nicht kaufen werden. Darüber hinaus werden viele nicht das Kapital haben, um umfassende Renovierungsarbeiten durchzuführen. Damit erhalte die Siedlung einen Patchworkcharakter und werde keinesfalls den insgesamt maroden Zustand der Bebauung verbessern. Daher bleibe seine Fraktion bei dem Vorschlag, aus dem Bereich ein Sanierungsgebiet zu machen und damit eine neue Bebauung zu entwickeln. Langfristig gesehen sei dies die bessere Lösung. Mit Gestaltungssatzung und Bebauungsplan könne die Situation nicht verändert werden.

 

In diesem Zusammenhang wies Herr Lipinski auf den hohen Wert der dort bestehenden guten Nachbarschaften hin. Eine Sanierung im Sinne des Herrn Kühnapfel würde diese Strukturen zerschlagen. Darüber hinaus würden die dort vorhandenen großzügigen Freiräume verloren gehen.

Herr Liedtke beurteilte die Problematik des “Sanierungsstaus” nicht so pessimistisch. Alle in der Gestaltungssatzung und im Bebauungsplan festgelegten Regelungen würden im Falle einer geringen Nachfrage auch den Eigentümer, die THS, treffen. Durch gesetzliche Regelungen, wie z. B. die Energieeinsparverordnung, käme auch die THS in Zugzwang und müsse in Wärmedämmung und neue Heizsysteme investieren.

 

Herr Theymann merkte an, dass in § 8 der Gestaltungssatzung ausschließlich Schwingtore für Garagen zulässig seien. In einigen Fällen sei es jedoch sinnvoller, Sektionaltore einzubauen.

Zu diesem Punkt erklärte Herr Liedtke, dass es zum Zeitpunkt des Entstehens der Siedlung nur Schwingtore gab und man diese Regelung daher aufgenommen habe, um den Charakter der Siedlung zu erhalten.