Herr Brüggemann trug vor, dass an die Verwaltung die Bitte gerichtet wurde, im Stadtgebiet

Ampelanlagen mit Kontaktschaltern zu errichten, die es Behinderten ermöglichen sollen, Straßenüberquerungen besser und gefahrloser vornehmen zu können.

Um derartige Maßnahmen durchzuführen, müsse man mit dem Landesbetrieb Straßen Einvernehmen erzielen. Dieser sehe Handlungsbedarf nur dann, wenn sogenannte Bündelungssitutionen vorlägen. Insofern sei die Umsetzung problembehaftet.

 

Weiterhin sprach Herr Brüggemann an, dass die Stadtverwaltung Kamen über die Beauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Frau Gemkow, Kenntnis davon erhalten habe, dass an sie Beschwerden über den Zustand städtischer Gebäude herangetragen worden seien.

Er wies auf die generelle Problematik der Umsetzung von Vorhaben aufgrund der angespannten Finanzlage hin. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sei die Verwaltung auf diesem Sektor tätig. So sei beispielsweise in der Konzertaula anstelle des bisher auch für den Personentransport genutzten Lastenaufzuges ein neuer Aufzug geplant.

Im Gebäude der Volkshochschule in der Straße Am Geist seien Umbaumaßnahmen nicht möglich und vorgesehen. Auch im Haus der Stadtgeschichte wären bedingt durch die Baukonstruktion Umbaumaßnahmen extrem aufwändig und kostenintensiv. Eine weitere Rolle spiele auch die Tatsache, dass die Gebäude unter Denkmalschutz stehen.

 

Herr Brüggemann erinnerte daran, dass vor einem Jahr die Errichtung eines behindertengerechten WCs im Bürgerhaus Heeren angekündigt worden sei. Leider habe sich dieses Vorhaben zerschlagen. Die Räumlichkeiten würden rechtlich und tatsächlich gewerblich genutzt. Insofern seien von der Stadt Kamen vorzunehmende Umbaumaßnahmen nicht möglich, ohne wesentliche Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes entscheidend zu beeinträchtigen. Erschwerend käme hinzu, dass bei Durchführung der Maßnahmen durch die Stadt Kamen andere Gastronome sich Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sehen könnten.

Gleichwohl würden sich schon im Vorfeld angedachter Maßnahmen praktische Probleme in der Umsetzung auftun. So wäre schon die Umgestaltung des Zugangs zum Saal aufgrund des dort stehenden Baumes nur erschwert möglich. Angedacht sei jedoch, den Anschlag der Zugangstür zu ändern; hierdurch würde mehr Platz auf der Rampe entstehen.

 

Herr Diester äußerte sein Unverständnis darüber, dass für die Errichtung von behindertengerechten Ampelanlagen keine Mittel vorhanden seien; andererseits würden für Kunstobjekte entlang der Körne solche zur Verfügung gestellt.

 

Herr Völkel informierte anhand der in Kopie beigefügten Folien über das persönliche Budget nach dem SGB IX. Zunächst erläuterte er den wesentlichen Inhalt des persönlichen Budgets und kam zu der Feststellung, dass, obschon man über einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik spricht, die Regelungen zum persönlichen Budget schon mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 Einlass gefunden haben. Die wesentliche Änderung zum 01.01.2008 besteht darin, dass statt einer bisherigen Ermessensleistung des Trägers nunmehr eine verpflichtende Gewährung des Budgets erfolgen muß.

Weiterhin stellte Herr Völkel die bisherigen 8 Modellregionen, in denen das persönliche Budget unter Leitung der Universität Tübingen, der Universität Dortmund und der Pädagogischen Hochschule Reutlingen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird, sowie die Anzahl und Struktur der bisherigen Budgetnehmer vor.

Bei der Vorstellung der Zahlenmaterials über die bisherige zahlenmäßige Inanspruchnahme stellte Herr Völkel fest, dass der Verbreitungsgrad bisher noch sehr gering ist. Anhand einer weiteren Folie erläuterte Herr Völkel aufgrund welcher Behinderungen die vorhandenen Budgetnehmer Leistungen beantragt haben.

Anlässlich der Vorstellung der Rechtsgrundlagen stellte Herr Völkel klar, dass neben der anspruchsbegründenden Regelung in § 17 SGB IX  die Budgetverordnung zu beachten sei, die insbesondere die beteiligten Träger benennt sowie das Antragsverfahren regelt. Es seien jedoch weitere spezialgesetzliche  Regelungen zu beachten. Nachdem Herr Völkel die Ziele des persönlichen Budgets dargelegt hatte, erläuterte er die für die Inanspruchnahme des Budgets wesentlichen Voraussetzungen. Er machte u.a. deutlich, dass die Dauerhaftigkeit des Bedarfs eine wesentliche Voraussetzung darstellt, wobei im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten als ausreichend erachtet wird. Diese Frist wird in Anlehnung an § 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX zugrunde gelegt, da der Budgetnehmer für die Dauer von 6 Monaten an die Entscheidung gebunden ist, ein persönliches Budget in Anspruch zu nehmen.

Weiterhin erläuterte Herr Völkel, dass der Begriff der Regiefähigkeit bedeutet, dass der Budgetnehmer entscheiden kann, mit welchen Zielen, in welcher Zeit, wann, wo und von wem die Leistungen ausgeführt werden. Es besteht jedoch nicht das Erfordernis, dass sämtliche Punkte erfüllt sein müssen. In Bezug auf den Verfahrensablauf stellte Herr Völkel zunächst klar, dass der erforderliche Antrag sowohl bei dem zuständigen Leistungsträger wie auch bei der sogenannten gemeinsamen Servicestelle gestellt werden kann. Bei der gemeinsamen Servicestelle handelt es sich um eine gem. § 23 SGB IX zwingend einzurichtende Stelle, die umfassend und qualifiziert die Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem persönlichen Budget anfallen, bearbeiten soll. Im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets stelle die erstangegangene Stelle oder die gemeinsame Servicestelle rechtstechnisch den sogenannten Beauftragten dar. Der Beauftragte hat innerhalb einer ambitionierten Frist von 2 Wochen alle notwendige Stellungnahmen einzuholen. In Bezug auf die Leistungshöhe darf nur in atypischen Fällen von der Norm abgewichen werden.

Bei der weiteren Erläuterung des Verfahrens stellte Herr Völkel klar, dass bei einem trägerübergreifenden Budget die Teilbudgetierung durch die zuständigen Stellen auf der Grundlage der für sie geltenden Leistungsgesetze erfolgt und somit verdeutlicht wird, dass das im persönlichen Budget grundsätzlich keine leistungserhöhenden Komponenten enthalten sind. Den Abschluß des Verfahrens bildet der Erlass eines einheitlichen Verwaltungsaktes durch den Beauftragten, welcher bindend für alle beteiligten Stellen ist. Insofern sei an diesem Punkte zu erkennen, dass das Verfahren eine hohes Maß an Abstimmung und Kommunikation zwischen den Leistungsträgern untereinander wie auch im Zusammenwirken mit dem Antragsteller erfordert.

Nachdem Herr Völkel die wesentlichen Inhalte der erforderlichen Zielvereinbarung darlegte, erläuterte er die Form der Leistungsgewährung. Er stellte klar, dass die gesetzliche Intention grundsätzlich die Auszahlung in Form von Geldleistungen als Regelfall der Leistungsgewährung beinhaltet. In begründeten Fällen, wie z.B. bei einer bekannten Suchtproblematik beim Budgetnehmer, sei jedoch auch eine Leistungsgewährung in Form von Gutscheinen denkbar.

In diesem Zusammenhang verwies Herr Völkel noch auf die Regelung im § 35 SGB XI, wonach Pflegesachleistungen auch nur in Form von Gutscheinen erbracht werden können. Diese Maßnahme der Qualitätssicherung führt dazu, dass sich die Inanspruchnahme von Leistungen zur Pflege in Form eines  persönliches Budget nur bedingt anbietet.

Weiterhin stellte Herr Völkel klar, dass es sich bei dem persönlichen Pflegebudet nach dem SGB XI, welches zur Zeit unter anderem im Kreis Unna als Modellregion noch erprobt wird, um eine andere Form der Leistungsgewährung handelt; dieses Budget jedoch die Gewährung von Geldleistungen ermöglicht.

Abschließend stellte Herr Völkel die Einsatzmöglichkeiten und die Verwendung der Mittel an einem Beispiel aus der Praxis vor.

 

Frau Jung dankte der Verwaltung für die Bereitstellung des Info-Materials zum obigen Themenblock. Sie informierte noch einmal über die Einladung der Stadt Lünen zum “Internationalen Tag der Behinderten”. Weiterhin verwies sie auf Angebote der Diakonie Ruhr-Hellweg, die berufliche Perspektiven für körperlich gehandicapte Frauen aufzeigt. Ein Flyer dieser Einrichtung mit Anschrift und Ansprechpartnern möge der Niederschrift in Kopie beigefügt werden.

 

Herr Jauer erkundigte sich nach der Internetadresse dieser Einrichtung.

 

Herr Brüggemann trug vor, dass an die Verwaltung die Bitte gerichtet wurde, im Stadtgebiet

Ampelanlagen mit Kontaktschaltern zu errichten, die es Behinderten ermöglichen sollen, Straßenüberquerungen besser und gefahrloser vornehmen zu können.

Um derartige Maßnahmen durchzuführen, müsse man mit dem Landesbetrieb Straßen Einvernehmen erzielen. Dieser sehe Handlungsbedarf nur dann, wenn sogenannte Bündelungssitutionen vorlägen. Insofern sei die Umsetzung problembehaftet.

 

Weiterhin sprach Herr Brüggemann an, dass die Stadtverwaltung Kamen über die Beauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Frau Gemkow, Kenntnis davon erhalten habe, dass an sie Beschwerden über den Zustand städtischer Gebäude herangetragen worden seien.

Er wies auf die generelle Problematik der Umsetzung von Vorhaben aufgrund der angespannten Finanzlage hin. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sei die Verwaltung auf diesem Sektor tätig. So sei beispielsweise in der Konzertaula anstelle des bisher auch für den Personentransport genutzten Lastenaufzuges ein neuer Aufzug geplant.

Im Gebäude der Volkshochschule in der Straße Am Geist seien Umbaumaßnahmen nicht möglich und vorgesehen. Eine Nutzung durch die Volkshochschule würde auch nur noch ca. 4 Jahre erfolgen. Auch im Haus der Stadtgeschichte wären bedingt durch die Baukonstruktion Umbaumaßnahmen extrem aufwändig und kostenintensiv. Eine weitere Rolle spiele auch die Tatsache, dass das Gebäude unter Denkmalschutz stehe.

 

Herr Brüggemann erinnerte daran, dass vor einem Jahr die Errichtung eines behindertengerechten WCs im Bürgerhaus Heeren angekündigt worden sei. Leider habe sich dieses Vorhaben zerschlagen. Die Räumlichkeiten würden rechtlich und tatsächlich gewerblich genutzt. Insofern seien von der Stadt Kamen vorgenommene Umbaumaßnahmen nicht möglich, ohne wesentliche Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes entscheiden zu beeinträchtigen. Erschwerend käme hinzu, dass bei Durchführung der Maßnahmen durch die Stadt Kamen andere Gastronome sich Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sehen könnten.

Gleichwohl würden sich schon im Vorfeld angedachter Maßnahmen praktische Probleme in der Umsetzung auftun. So wäre schon die Umgestaltung des Zugangs zum Saal aufgrund des dort stehenden Baumes nur erschwert möglich. Angedacht sei jedoch, den Anschlag der Zugangstür zu ändern; hierdurch würde mehr Platz auf der Rampe entstehen.

 

Herr Diester äußerte sein Unverständnis darüber, dass für die Errichtung von behindertengerechten Ampelanlagen keine Mittel vorhanden seien; andererseits würden für Kunstobjekte entlang der Körne solche zur Verfügung gestellt.

 

Herr Brüggemann wollte diese Aussage nicht kommentieren.

 

 

Herr Völkel informierte anhand der in Kopie beigefügten Folien über das persönliche Budget nach dem SGB IX. Zunächst erläuterte er den wesentlichen Inhalt des persönlichen Budgets und kam zu der Feststellung, dass, obschon man über einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik spricht, die Regelungen zum persönlichen Budget schon mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 Einlass gefunden haben. Die wesentliche Änderung zum 01.01.2008 besteht darin, dass statt einer bisherigen Ermessensleistung des Trägers nunmehr eine verpflichtende Gewährung des Budgets erfolgen muß.

Weiterhin stellte Herr Völkel die bisherigen 8 Modellregionen, in denen das persönliche Budget unter Leitung der Universität Tübingen, der Universität Dortmund und der Pädagogischen Hochschule Reutlingen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird, sowie die Anzahl und Struktur der bisherigen Budgetnehmer vor.

Bei der Vorstellung der Zahlenmaterials über die bisherige zahlenmäßige Inanspruchnahme stellte Herr Völkel fest, dass der Verbreitungsgrad bisher noch sehr gering ist. Anhand einer weiteren Folie erläuterte Herr Völkel aufgrund welcher Behinderungen die vorhandenen Budgetnehmer Leistungen beantragt haben.

Anlässlich der Vorstellung der Rechtsgrundlagen stellte Herr Völkel klar, dass neben der anspruchsbegründenden Regelung in § 17 SGB IX  die Budgetverordnung zu beachten sei, die insbesondere die beteiligten Träger benennt sowie das Antragsverfahren regelt. Es seien jedoch weitere spezialgesetzliche  Regelungen zu beachten. Nachdem Herr Völkel die Ziele des persönlichen Budgets dargelegt hatte, erläuterte er die für die Inanspruchnahme des Budgets wesentlichen Voraussetzungen. Er machte u.a. deutlich, dass die Dauerhaftigkeit des Bedarfs eine wesentliche Voraussetzung darstellt, wobei im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten als ausreichend erachtet wird. Diese Frist wird in Anlehnung an § 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX zugrunde gelegt, da der Budgetnehmer für die Dauer von 6 Monaten an die Entscheidung gebunden ist, ein persönliches Budget in Anspruch zu nehmen.

Weiterhin erläuterte Herr Völkel, dass der Begriff der Regiefähigkeit bedeutet, dass der Budgetnehmer entscheiden kann, mit welchen Zielen, in welcher Zeit, wann, wo und von wem die Leistungen ausgeführt werden. Es besteht jedoch nicht das Erfordernis, dass sämtliche Punkte erfüllt sein müssen. In Bezug auf den Verfahrensablauf stellte Herr Völkel zunächst klar, dass der erforderliche Antrag sowohl bei dem zuständigen Leistungsträger wie auch bei der sogenannten gemeinsamen Servicestelle gestellt werden kann. Bei der gemeinsamen Servicestelle handelt es sich um eine gem. § 23 SGB IX zwingend einzurichtende Stelle, die umfassend und qualifiziert die Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem persönlichen Budget anfallen, bearbeiten soll. Im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets stelle die erstangegangene Stelle oder die gemeinsame Servicestelle rechtstechnisch den sogenannten Beauftragten dar. Der Beauftragte hat innerhalb einer ambitionierten Frist von 2 Wochen alle notwendige Stellungnahmen einzuholen. In Bezug auf die Leistungshöhe darf nur in atypischen Fällen von der Norm abgewichen werden.

Bei der weiteren Erläuterung des Verfahrens stellte Herr Völkel klar, dass bei einem trägerübergreifenden Budget die Teilbudgetierung durch die zuständigen Stellen auf der Grundlage der für sie geltenden Leistungsgesetze erfolgt und somit verdeutlicht wird, dass das im persönlichen Budget grundsätzlich keine leistungserhöhenden Komponenten enthalten sind. Den Abschluß des Verfahrens bildet der Erlass eines einheitlichen Verwaltungsaktes durch den Beauftragten, welcher bindend für alle beteiligten Stellen ist. Insofern sei an diesem Punkte zu erkennen, dass das Verfahren eine hohes Maß an Abstimmung und Kommunikation zwischen den Leistungsträgern untereinander wie auch im Zusammenwirken mit dem Antragsteller erfordert.

Nachdem Herr Völkel die wesentlichen Inhalte der erforderlichen Zielvereinbarung darlegte, erläuterte er die Form der Leistungsgewährung. Er stellte klar, dass die gesetzliche Intention grundsätzlich die Auszahlung in Form von Geldleistungen als Regelfall der Leistungsgewährung beinhaltet. In begründeten Fällen, wie z.B. bei einer bekannten Suchtproblematik beim Budgetnehmer, sei jedoch auch eine Leistungsgewährung in Form von Gutscheinen denkbar.

In diesem Zusammenhang verwies Herr Völkel noch auf die Regelung im § 35 SGB XI, wonach Pflegesachleistungen auch nur in Form von Gutscheinen erbracht werden können. Diese Maßnahme der Qualitätssicherung führt dazu, dass sich die Inanspruchnahme von Leistungen zur Pflege in Form eines  persönliches Budget nur bedingt anbietet.

Weiterhin stellte Herr Völkel klar, dass es sich bei dem persönlichen Pflegebudet nach dem SGB XI, welches zur Zeit unter anderem im Kreis Unna als Modellregion noch erprobt wird, um eine andere Form der Leistungsgewährung handelt; dieses Budget jedoch die Gewährung von Geldleistungen ermöglicht.

Abschließend stellte Herr Völkel die Einsatzmöglichkeiten und die Verwendung der Mittel an einem Beispiel aus der Praxis vor.

 

Frau Jung dankte der Verwaltung für die Bereitstellung des Info-Materials zum obigen Themenblock. Sie informierte noch einmal über die Einladung der Stadt Lünen zum “Internationalen Tag der Behinderten”. Weiterhin verwies sie auf Angebote der Diakonie Ruhr-Hellweg, die berufliche Perspektiven für körperlich gehandicapte Frauen aufzeigt. Ein Flyer dieser Einrichtung mit Anschrift und Ansprechpartnern möge der Niederschrift in Kopie beigefügt werden.

 

Herr Jauer erkundigte sich nach der Internetadresse dieser Einrichtung.