Herr Weber wies darauf hin, dass dieser Tagesordnungspunkt auf Grund eines Antrages der CDU-Fraktion zusätzlich aufgenommen worden sei und fragte nach, ob aus den Reihen der CDU-Fraktion hierzu eine Begründung vorgebracht werden wolle.

 

Frau Gerdes antwortete, dass hierauf verzichtet würde, da eine ausführliche Begründung bereits in Schriftform vorliege.

 

Herr Völkel hielt anhand der beigefügten Folien antragsgemäß einen Vortrag über das persönliche Budget nach dem SGB IX. Er erläuterte zunächst den wesentlichen Inhalt des persönlichen Budgets und stellte hierbei fest, dass, obwohl man über einen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik spricht, die Regelungen zum persönlichen Budget schon mit der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 Einlaß gefunden haben. Die wesentliche Änderung zum 01.01.2008 besteht darin, dass statt einer bisherigen Ermessensleistung des Trägers nunmehr eine verpflichtende Gewährung des Budgets erfolgen muß. Herr Völkel stellte anschließend die bisherigen 8 Modellregionen, in denen das persönliche Budget unter Leitung der Universität Tübingen, der Universität Dortmund und der Pädagogischen Hochschule Reutlingen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird sowie die Anzahl und Struktur der bisherigen Budgetnehmer vor. Bei der Vorstellung der Rechtsgrundlagen stellte Herr Völkel klar, dass neben der anspruchsbegründenden Regelung in § 17 SGB IX  die Budgetverordnung zu beachten sei, die insbesondere die beteiligten Träger benennt sowie das Antragsverfahren regelt. Weiterhin seien jedoch noch Regelungen in anderen Spezialgesetzen zu beachten. Nachdem Herr Völkel die Ziele des persönlichen Budgets dargelegt hatte, erläuterte er die wesentlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Budgets. Er machte u.a. deutlich, dass eine wesentliche Voraussetzung die Dauerhaftigkeit des Bedarfs darstellt, wobei im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten als ausreichend angesehen wird. Diese Frist wird in Anlehnung an § 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX zugrunde gelegt, da der Budgetnehmer für die Dauer von 6 Monaten an die Entscheidung gebunden ist, ein persönliches Budget in Anspruch zu nehmen. Weiterhin erläuterte Herr Völkel, dass der Begriff der Regiefähigkeit bedeutet, dass der Budgetnehmer entscheiden kann, mit welchen Zielen, in welcher Zeit, wann, wo und von wem die Leistungen ausgeführt werden. Es sei hierbei jedoch nicht erforderlich, dass sämtliche Punkte erfüllt sein müssen. Bezüglich des Verfahrensablaufes stellte Herr Völkel zunächst klar, dass der erforderliche Antrag sowohl bei dem zuständigen Leistungsträger wie auch bei der sogenannten gemeinsamen Servicestelle möglich ist. Bei der gemeinsamen Servicestelle handelt es sich um eine gem. § 23 SGB IX zwingend einzurichtende Stelle, die umfassend und qualifiziert die Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem persönlichen Budget anfallen, bearbeiten soll. Im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets stelle die erstangegangene Stelle oder die gemeinsame Servicestelle rechtstechnisch den sogenannten Beauftragten dar. Bei der weiteren Erläuterung des Verfahrens erläuterte Herr Völkel, dass bei einem trägerübergreifenden Budget die Teilbudgetierung durch die zuständigen Stellen auf der Grundlage der für sie geltenden Leistungsgesetze erfolgt und somit verdeutlicht wird, dass das persönliche Budget grundsätzlich keine leistungserhöhenden Komponenten beinhaltet. Der Abschluß des Verfahrens erfolgt durch den Erlaß eines einheitlichen Verwaltungsaktes durch den Beauftragten, welcher für alle beteiligten Stellen bindend ist. Insofern sei an diesem Punkte zu erkennen, dass das Verfahren eine hohes Maß an Kommunikation und Abstimmung zwischen den Leistungsträgern untereinander wie auch im Zusammenspiel mit dem Antragsteller erfordert. Nachdem Herr Völkel die wesentlichen Inhalte der erforderlichen Zielvereinbarung darlegte, erläuterte er die Form der Leistungsgewährung. Er stellte klar, dass die gesetzliche Intention grundsätzlich die Auszahlung in Form von Geldleistungen als Regelfall der Leistungsgewährung beinhaltet. In begründeten Fällen, wie z.B. bei einer bekannten Suchtproblematik beim Budgetnehmer, sei jedoch auch eine Leistungsgewährung in Form von Gutscheinen denkbar. In diesem Zusammenhang verwies Herr Völkel noch auf die Regelung im § 35 SGB XI, wonach Pflegesachleistungen auch nur in Form von Gutscheinen erbracht werden können. Diese Maßnahme der Qualitätssicherung führt dazu, dass sich die Inanspruchnahme von Leistungen zur Pflege in Form eines  persönliches Budget nur bedingt anbietet. Weiterhin stellte Herr Völkel klar, dass es sich bei dem persönlichen Pflegebudet nach dem SGB XI, welches zur Zeit unter anderem im Kreis Unna als Modellregion noch erprobt wird, um eine andere Form der Leistungsgewährung handelt; dieses Budget jedoch die Gewährung von Geldleistungen ermöglicht. Abschließend stellte Herr Völkel die Einsatzmöglichkeiten und die Verwendung der Mittel an zwei Beispielen aus der Praxis vor.

 

Frau Gerdes erkundigte sich, woher die potentiellen Kunden von diesem Angebot erfahren.

 

Herr Völkel antwortete, dass die Landesregierung zu diesem Thema Broschüren herausgegeben habe und die Bundes- und Landesbehindertenbeauftragten im Rahmen ihrer Budgettour umfänglich über das persönliche Budget informiert haben. Weiterhin hofft er auf Durchdringung durch die Medienlandschaft.

 

Frau Cramer erkundigte sich nach der Zahl der Budgetnehmer in Kamen

 

Herr Völkel erwiderte, dass es in Kamen bisher noch keinen Fall gäbe.

 

Herr Puls erwähnte, dass es bereits seit Jahren die Möglichkeit gäbe, ambulantes Wohnen in Anspruch zu nehmen.

 

Frau Jung wies darauf hin, dass die entsprechenden Broschüren in der nächsten Sitzung des Behindertenbeirates zur Verfügung gestellt werden.

 

Herr Plümpe erkundigte sich, inwieweit Leistungen des persönlichen Budgets auf andere Sozialleistungen angerechnet würden.

 

Herr Völkel verneinte dies.