Herr Sparbrod referierte anhand einer der Niederschrift in Kopie beigefügten Powerpoint-Präsentation. Zum 01.07.2008 soll das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft treten.

Wesentlicher neuer Bestandteil ist der einklagbare Rechtsanspruch der Leistungsberechtigten auf Inanspruchnahme einer Pflegebegleitung gem. § 7a SGB XI gegenüber Pflegekassen und auch privaten Versicherungsunternehmen. Der Pflegebegleiter legt in einem Versorgungsplan den Hilfebedarf des Anspruchsberechtigten nach SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) fest.

Darüber hinaus kann er Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB V (Krankenversicherung) in den Versorgungsplan einfließen lassen.

Die Ansiedlung der Pflegebegleitung erfolgt in neu zu errichtenden Pflegestützpunkten. Diese sollen bei den Pflegekassen angesiedelt werden.

Die Betreuung erfolgt durch sogenannte Fallmanager, die mit einem umfassenden Wissensspektrum in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern ausgestattet sein müssen; angestrebt ist es, dass jeder Fallmanager 100 Pflegefälle betreuen soll. Die Beratungsaufgaben dieser Fallmanager haben bisher die Kommunen wahrgenommen. Insofern erhofft sich Herr Sparbrod eine finanzielle Entlastung der Kommunen durch die Pflegekassen.

Mehrbelastungen werden den Kommunen jedoch durch den Personenkreis entstehen, der der Pflegestufe 0 ( Pflegebeihilfen) zuzuordnen ist. Herr Sparbrod schätzt den kreisweiten zusätzlichen Personalbedarf auf 20 – 25 Sachbearbeiter.

Zu den bisher vorhandenen Pflegestufen hat der Gesetzgeber einen Leistungsanspruch nach § 45 a SGB XI für Personen eingeführt, bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wird, die sich jedoch unter einer erheblichen Pflegebedürftigkeit bewegt und damit keinen Anspruch auf Zubilligung einer Pflegestufe auslöst. Die Anspruchshöhe wurde hier von bisher 450 € jährlich auf bis zu 2.400 € hochgesetzt. Ziel des neuen § 45a SGB XI ist der Auf- und Ausbau von niederschwelligen Betreuungsangeboten.

 

Ambitioniertes Ziel des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes ist die Forcierung der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dies wird zu einem verstärkten Personaleinsatz im medizinischen Dienst der Kreisverwaltung führen.

Weitere Neuheit ist die Einführung der Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung erstmalig ab dem Jahre 2014 in einem 3-jährigen Rhythmus.

Nach Herrn Sparbrods Einschätzung werden die in Abhängigkeit zur Bruttolohnentwicklung geplanten Anpassungen jedoch nicht auskömmlich sein, so dass insbesondere im Bereich der Pflegesachleistungen hohe Kostensteigerungen auf die Kommunen zukommen werden.

Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit anderen Leistungen nach SGB XI zu kombinieren.

 

Elementare Neuigkeit im § 92 c SGB XI ist die Verpflichtung der Pflegekassen, vor Ort Pflegestützpunkte zu errichten. An diesen Pflegestützpunkten haben sich die Kommunen, aber auch private Unternehmen (Kranken- und Pflegeversicherung) zu beteiligen.

Als Richtwert ist die Errichtung eines Stützpunktes je 20.000 Einwohner vorgegeben.

Herr Sparbrod merkte an, dass er dieser Vorgabe kritisch gegenüber stehe. Hier würden neue Kleinstbehörden entstehen. Insbesondere halte er die Ansiedlung der Mitarbeiter von privaten Pflegeversicherungen auf dem Kreisgebiet für unsinnig.

Die Errichtung dieser Stützpunkte soll im Laufe des Jahres 2009 erfolgen.

Herr Sparbrod regte an, hier die bewährte Struktur der Aufteilung des Kreisgebietes in Nordkreis, Mittelkreis und Südkreis beizubehalten. Er wünsche sich einen frühzeitigen Einstieg in die Diskussion über die Ausgestaltung der Pflegestützpunkte zwischen Kreis, Kommunen und Kranken- und Pflegekassen, wies jedoch zugleich daraufhin, dass die Krankenkassen z.Zt. eine eher abwartende Haltung einnehmen würden.

 

Abschließend wies er auf die bevorstehende Anhebung des Beitragssatzes in der Pflegeverischerung um 0,25 Prozenzpunkte.