Herr Schuster stellte im Rahmen seines Folienvortrages (siehe Anlage) zunächst dar, dass die Arbeitsagentur Kamen organisatorisch der Arbeitsagentur Hamm zugehörig ist, wobei eine Zuständigkeit für Menschen mit Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I bzw. für Menschen ohne Ansprüche auf Leistungen gegeben ist. Klarstellend wies Herr Schuster darauf hin, dass für Kunden mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausschließlich die ARGE zuständig ist. Hinsichtlich der von ihm zu betreuenden Kunden erläuterte Herr Schuster, dass er zurzeit rund 303 Menschen mit Schwerbehinderung aus den Bereichen Kamen, Bergkamen und Werne betreut, während dessen es bei der ARGE zurzeit rund 339 Personen sind. Bei Betrachtung der Alters­struktur dieser Menschen stellt man fest, dass von diesen 303 Personen rund 70 % 50 Jahre und älter sind. Anhand dieser Zahl ist schon erkennbar, dass es für ältere Behinderte über­proportional schwierig ist, einen erneuten Arbeitsplatz zu finden. Weiterhin ist festzustellen, dass rund 75 % der Betreuten männlich sind. Diese Zahl spiegelt relativ genau den prozentualen Anteil der männlichen Personen an der Gesamtzahl der Beschäftigten wider.

 

Nachdem Herr Schuster die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen benannt hatte, stellte er seine Aufgaben dar. Er erläuterte, dass rund 80 % seiner Tätigkeit für die Vermittlung von Arbeits­plätzen aufgebracht wird. Neben diesem Punkt ist jedoch auch die Akquisition von Arbeits­plätzen und die Klärung von Fördermöglichkeiten von besonderer Bedeutung. In diesem Zusam­menhang wies Herr Schuster darauf hin, dass Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen im Betrieb eine Ausgleichsabgabe entrichten müssen, sofern nicht mindestens 5 % der Arbeits­plätze mit Behinderten besetzt sind.

 

Herr Klemme erkundigte sich, wie viel Prozent der Betriebe keine Behinderten einstellen würden.

 

Herr Schuster bezifferte diese Zahl auf ca. ein Viertel der Betriebe.

 

Frau Jung fragte nach, welche Gründe für diese Verhaltensweise vorliegen.

 

Herr Schuster antwortete, dass teilweise das Vorliegen von Vorurteilen als Begründung heran­zuziehen ist. Dieses führt dazu, dass manche Betriebe eher bereit sind, die entsprechende Ausgleichsabgabe zu zahlen. Weiterhin ist jedoch auch zu bedenken, dass es für manche Betriebe, wie z.B. Dachdecker, schwieriger ist, behinderte Arbeitnehmer einzusetzen.

 

Als besonders erfreulich bewertete Herr Schuster die Tatsache, dass im Jahr 2006 insgesamt 45 Kunden in Arbeit vermittelt werden konnten und 14 Kunden in die Selbstständigkeit begleitet werden konnten. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich wegen der Einstellung eines Behinderten gefördert werden, wenn dieser aufgrund seiner Schwerbehinderung beruflich benachteiligt ist. Die Förderung soll bewirken, dass Benachteiligungen ausgeglichen werden. Hierfür steht insbesondere das Instrument des Eingliederungszuschusses zur Verfügung, wobei Höhe und Dauer der Förderung von der Benachteiligung abhängt.

 

Herr Klemme erkundigte sich, ob der Etat für Eingliederungszuschüsse gestiegen oder gleich geblieben ist.

 

Herr Schuster teilte mit, dass dieser gestiegen ist.

 

Herr Schlüter fragte nach, wie viel Prozent an der Förderung durch die Hauptfürsorgestelle übernommen wird.

 

Herr Schuster erwiderte, dass aus der Ausgleichsabgabe Arbeitgeber gefördert werden, die vermehrt Behinderte einstellen.

 

Herr Gödecker stellte hierzu fest, dass trotz der gestiegenen Mittel weiterhin Beträge aus der Ausgleichsabgabe vereinnahmt würden und fragte nach, ob dieses logisch sei.

 

Herr Schuster verwies darauf, dass dieses der gesetzlichen Regelung entspricht.

 

Herr Hunsdiek sprach die Fälle an, bei denen zunächst gefördert und nach Auslaufen der Förderung gekündigt wird.

 

Herr Schuster schilderte, dass solche Verhaltensweisen selbstverständlich durch die Vermittler überprüft und bei zukünftigen Förderungen auch entsprechend berücksichtigt werden. Es kann jedoch auch nicht verhehlt werden, dass Missbrauchsmöglichkeiten nicht komplett ausge­schlossen werden können. Es sei schließlich zu beachten, dass den Vermittlern die Beweis­pflicht für missbräuchliches Verhalten obliegt.

 

Im Anschluss informierte Herr Schuster über das Sonderprogramm “Aktion Integration IV”, welches in Verbindung mit den Landschaftsverbänden nunmehr in 4. Auflage zusätzliche Mittel für die Förderung von Einstellungen bereit stellt. Eine weitere Form der Förderung ist dadurch gegeben, dass Mittel für die Arbeitsplatzausstattung bewilligt werden können. Sofern diese besonderen Arbeitsmittel aufgrund der Behinderung erforderlich sind, ist hierfür der Reha-Träger zuständig. Sofern die Behinderung hierfür nicht ausschlaggebend ist, liegt die Zuständigkeit beim Integrationsamt.

 

Herr Klemme erkundigte sich, ob es betragliche Höchstgrenzen geben würde.

 

Herr Schuster erwiderte, dass es diese grundsätzlich nicht gibt. In erster Linie ist die Behinde­rung und der sich hieraus ergebende Bedarf maßgebend.

 

Herr Schuster erläuterte anschließend, dass die Vermittler zur Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit den Integrationsämtern und den örtlichen Fürsorgestellen zusammen arbeiten. In besonderen Fällen erfolgt auch eine Zusammenarbeit mit den Integrationsfachdiensten. Hierbei handelt es sich um Dritte, die im Auftrag der Integrationsämter bei der Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Die Integrationsfach­dienste werden insbesondere dann eingeschaltet, wenn eine besonders intensive Betreuung erforderlich ist.

 

Anschließend gab Herr Schuster noch einige allgemeine Informationen. Er wies darauf hin, dass Behinderte mit einem Schwerbehindertengrad von 30 oder 40 einen Antrag auf Gleichstellung stellen können. Dieser bei der Arbeitsagentur zu stellende Antrag beinhaltet, dass diese Per­sonen mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erhalten oder erlangen können.

 

Herr Plümpe erkundigte sich, ob hierzu die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes gegeben sein muss.

 

Herr Schuster teilte mit, dass dieses nicht erforderlich sein muss. Die Gleichstellung kann auch während bestehender Arbeitslosigkeit ausgesprochen werden.

 

Abschließend wies Herr Schuster noch darauf hin, das der besondere Kündigungsschutz von Behinderten lediglich eine Prüfung des Integrationsamtes beinhaltet, ob jemand aufgrund seiner Behinderung gekündigt werden soll. Die üblichen Kündigungsgründe werden hierdurch nicht berührt. Insofern ist ein allgemein bei vielen Arbeitgebern gehegtes Vorurteil, dass einem Behinderten nicht gekündigt werden kann, unzutreffend.