Herr Steffen stellte dem Gremium anhand eines Folienvortrages die Rechtsänderungen im SGB II zum 01.08.2006 aufgrund des Fortentwicklungsgesetzes vor.

 

Zu Beginn wies er darauf hin, dass die Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Januar 2005 bis Juni 2006 von 1.819 um 591 auf 2.410 gestiegen sei. Dies sei eine Steigerung von 32 % seit Beginn der Leistungsgewährung.

 

Die damit zusammenhängenden Kosten seien in dieser Zeit um 180.491 € und somit ebenfalls um 32 % gestiegen.

 

Insgesamt sei jedoch festzustellen, dass die Entwicklung in den letzten Monaten gleichbleibend bzw. im Juni 2006 sogar leicht rückläufig gewesen seien.

 

Der Anstieg der Fallzahlen und die damit verbundene Kostensteigerung im Bereich der SGB II – Leistungsgewährung habe ein Handeln der Regierung erforderlich gemacht, um eine bedarfs­gerechtere Erbringung von Leistungen zu erreichen.

 

Die einzelnen Rechtsänderungen können aus den der Niederschrift beigefügten Folien­abdrucken entnommen werden.

 

Herr Plümpe fragte, ob sich die Absenkung der Vermögensfreigrenzen nur auf Neufälle aus­wirkt oder ob hiervon auch bereits Leistung beziehende Bedarfsgemeinschaften betroffen sind.

 

Hierzu machte Herr Steffen deutlich, dass die Änderung der Vermögensfreigrenzen für alle Bedarfsgemeinschaften wirksam ist und wies in diesem Zusammenhang auf die fehlenden Übergangsvorschriften hin. Aufgrund der Handlungsempfehlungen der BA ist jedoch bei der Berücksichtigung der Vermögensfreigrenzen diese grundsätzlich erst bei der Weiterbewilligung von Leistungen zu prüfen.

 

Sollte jemand mit seinem Vermögen über der neuen Vermögensfreigrenze liegen, ist ihm jedoch Gelegenheit zu geben, sein Vermögen derart umzuwandeln, dass es als Altersvorsorge zu berücksichtigen ist und damit den dort bestehenden neuen und hier angehobenen Grenzen unterliegt.