Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (in der derzeit gültigen Fassung):

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 2 (1) sowie § 10 (1) BauGB i.V.m. § 233 (1) sowie § 244 (2) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I Satz 2141, 1998 I Satz 137), zuletzt geändert durch das Europa­rechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau),

 

1.      über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 33 Ka-Me “Am langen Kamp/Meckeweg” gem. § 2 (1) sowie
§ 10 (1) BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem vorliegenden Plan ersichtlich.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Hinsichtlich der im Plangebiet festgestellten Altablagerungen fragte Herr Diederichs-Späh, ob ähnliche Erkenntnisse für das Umfeld vorlägen.

 

Herr Liedtke erklärte, dass ihm in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet keine Verdachtsflächen bekannt seien. Die für Altlasten und Bodenschutz zuständige und kataster­führende Behörde sei der Kreis Unna.