Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (in der derzeit gültigen Fassung):

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 2 (1) sowie § 10 (1) BauGB i.V.m. §233 (1) sowie § 244 (2) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I Satz 2141, 1998 I Satz 137) zuletzt geändert durch das Europa­rechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau):

 

1.      über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 50 e Ka “Technopark Kamen” gem. § 2 (1) sowie § 10 (1) BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem vorliegenden Plan ersichtlich.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Kissing fragte, warum das Verfahren bis zum Satzungsbeschluss so lange gedauert habe und erkundigte sich, ob im Bereich Technopark weiterer Einzelhandel angesiedelt werden könne.

 

Herr Liedtke antwortete, dass die Verfahrensdauer in der Komplexität der Aufarbeitung und Überplanung eines Bergbaustandortes begründet sei und man zuletzt noch die FNP-Neuaufstel­lung Anfang 2004 abgewartet habe.

Eine Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe sei nicht möglich. Die Flächenaufbereitung sei mit Fördermitteln erfolgt.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde ein Betriebsartenkatalog festgesetzt, der Einzelhandel hier nicht zulässt.

 

Frau Schneider erkundigte sich, ob für die Gebäude, die sich noch im Besitz des Bergbaus befinden, eine kulturelle Nutzung möglich sei.

 

Herr Liedtke bejahte die Frage, da der Bebauungsplan dem nicht entgegen stehe.