Beschlussempfehlung:

 

Die vorgelegte Neufassung der “Betriebssatzung der Stadt Kamen für den Betrieb Stadtentwässerung Kamen vom .....” wird beschlossen.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Baudrexl erklärte einleitend, die heutige außerplanmäßige Sitzung des Werksausschusses sei erforderlich geworden, um die aufgrund der Änderung der Eigenbetriebsverordnung notwendig gewordene Neufassung der Betriebssatzung zeitnah zur nächsten Ratssitzung vorberaten zu können. Der Städte- und Gemeindebund habe eine neue Mustersatzung für Eigenbetriebe erlassen.

 

Die bisherige Satzung sei überwiegend redaktionell überarbeitet worden. Darüber hinaus sei in erster Linie die Eigenständigkeit des Eigenbetriebs mehr in den Vordergrund gerückt worden. Für die Betriebsleitung wurde in § 2 EigVO eine Haftungsklausel eingefügt. Diese gelte bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Des Weiteren bestimme § 5 Abs. 5 EigVO, dass der Betriebsausschuss künftig über die Entlastung der Betriebsleitung und gem. § 4 Ziffer c EigVO NRW der Rat über die Entlastung des Betriebsausschusses entscheide.

 

Auf die Nachfrage von Herrn Nieme antwortete Herr Baudrexl, dass die Haftungsklausel gem. § 5 Abs. 7 i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 4 EigVO NRW sinngemäß auch für Mitglieder des Betriebsausschusses gelte, ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung in der Betriebssatzung bedürfe.

 

Herr Fleißig nahm Bezug auf § 8 Abs. 2 der Betriebssatzung und regte an, die bisherige Bezeichnung “Arbeiter und Angestellte” im Zuge der Umstellung auf den TVöD konsequent in “tariflich Beschäftigte” zu ändern.

 

Herr Baudrexl sagte zu, für die Sitzung des Rates am 27.04.2006 eine korrigierte Vorlage vorzubereiten.

 

Herr Kissing erkundigte sich, ob das künftige alleinige Vertretungsrecht der Betriebsleitung die einzige Kompetenzsteigerung im Rahmen der neuen Betriebssatzung sei.

 

Herr Baudrexl erklärte, dass mit der Änderung der Betriebssatzung der Betriebsleitung neben dem alleinigen Vertretungsrecht ein Vorschlagsrecht für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der tariflich Beschäftigten eingeräumt worden sei. Außerdem hätten sich Friständerungen bei den Berichtspflichten ergeben.

 

Auf die Nachfrage von Herrn Plümpe erläuterte Herr Baudrexl, der Begriff “wichtige Angelegenheiten” sei ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff und unterliege dem Ermessen der Betriebsleitung.