Herr Steffen stellte dem Gremium die durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eintretenden Änderungen im Bereich der SGB II-Leistungen vor.

 

Ab dem 01.04.2006

 

-        werden bei volljährigen Kindern, die unter 25 Jahre alt sind, die Kosten für eine eigene Wohnung nur noch übernommen, wenn der Leistungsträger nach dem SGB II die Übernahme zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
Sollten die Kosten der Unterkunft in diesen Fällen nicht über­nommen werden, erhalten diese Personen ab dem 01.07.2006 auch lediglich den um 20 % gekürzten Regelbetrag.

 

-        soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Die bisherige Regelung, dass Mietkautionen übernommen werden konnten, führte in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen, wobei in Kamen bereits von Beginn an so verfahren wurde.

 

-        können zukünftig Mietschulden aus dem SGB II übernommen werden. Bisher war eine Übernahme von Mietschulden nur im Zusammenhang mit einer konkret in Aussicht stehenden Beschäf­tigung möglich, ansonsten war die Verweisung an SGB XII-Leis­tungsträger erforderlich, was zu einer unnötigen Mehrarbeit und Doppelbearbeitung führte.

 

Ab dem 01.07.2006 werden die Regelleistungen Ost den Regelleistungen West angepasst und betragen ab diesem Zeitpunkt einheitlich 345,00 €.

 

Demgegenüber werden die Regelleistungen für unverheiratete Kinder unter 25, die mit ihren Eltern in einem Haushalt leben, um 20 % gekürzt und betragen nur noch 276,00 €.

 

Ab dem 01.01.2007 ändert sich die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rentenversicherungsbeiträge von mtl. 400,00 € auf mtl. 205,00 €. Dies führt zu einer Herabsetzung des Rentenversicherungsbeitrages von Leistungsempfängern nach dem SGB II von bisher 78,00 € monatlich auf zukünftig 40,00 €.

 

Frau Borowiak fragte an, was in Fällen passiert, in denen Jugendliche der Altergruppe 18 - 25 bereits aus dem Elternhaus ausgezogen sind und eine eigene Wohnung bewohnen.

 

Herr Steffen wies darauf hin, dass hier Bestandsschutz besteht und dementsprechend keine Aufforderung erfolgt, wieder in das Elternhaus zurückzukehren.

 

Herr Gercek hinterfragte die neue gesetzliche Vorgabe bei den Umzügen von Personen unter 25 Jahren aus dem Elternhaus, insbesondere nach welchen Kriterien die Zustimmung zu einem derartigen Umzug erfolgt.

 

Herr Steffen machte darauf aufmerksam, dass es statistisch gesehen einen Trend dahin gibt, dass Kinder länger bei ihren Eltern wohnen. Sollte das Anliegen vorgetragen werden, dass ein Umzug in eine eigene Woh­nung notwendig sei, wird der Allgemeine Soziale Dienst eingeschaltet und um Prüfung gebeten. Sollte der Bericht des ASD tatsächlich belegen, dass eine derartige Notwendigkeit besteht, werden auch die Kosten der Unterkunft und der volle Regelbetrag gezahlt.

 

Im Bereich der ausländischen Flüchtlinge ist die Zahl der Leistungs­bezieher im Vergleich zum Vorjahr von 212 auf 229 leicht angestiegen, demgegenüber ist die Höhe der Leistungen von 900.436,00 € im Jahr 2004 auf 863.209,00 € gesunken. Die Höhe der Einnahmen ist von 395.519,00 € im Jahr 2004 auf 318.525,00 € im Jahr 2005 gesunken. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass viele der Flüchtlinge zwar nicht ausgewiesen werden können, aber aufgrund des abgeschlos­senen Verfahrens vom Land keine Pauschalen mehr gezahlt werden. Da im Jahr 2005 in diesem Betrag noch eine Nachzahlung aus Vorjahren ent­halten ist, wird sich hier die Entwicklung im nächsten Jahr noch negativer darstellen.

 

Aufgrund dieser Zahlen ist trotz insgesamt gesunkener Ausgaben die Nettobelastung der Stadt Kamen im Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von 504.917,00 € auf 544.684,00 € ge­stiegen. Auch hier ist eine weitere Erhöhung im Jahr 2006 zu erwarten.

 

Das Schreiben an das Innenministerium, bei Asylbewerbern, die nach Abschluss des Verfahrens ein Bleiberecht erhalten, einen Kosten­zuschuss an die Kommunen zu zahlen, wurde negativ beschieden.

 

Bei der bisherigen Rechtslage gibt es von den Kommunen auch keinerlei Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Kostensenkung. Daher ist hier eine Entscheidung zum endgültigen Bleiberecht der Betroffenen sinnvoll, damit auch bei diesem Personenkreis integrative Maßnahmen möglich sind und die Betroffenen SGB II-Leistungen erhalten können.

 

Bei den Wohngeldanträgen können derzeit noch keine Zahlen aus 2005 geliefert werden. Im Vergleich der Jahre 2003 und 2004 ist die Zahl der Wohngeldanträge von 2.305 auf 2.769 gestiegen.

 

Aufgrund der Einführung des SGB II und des Nachranges haben die Leistungsbezieher nach dem SGB II keinen Anspruch auf Wohngeld mehr, so dass sich die Zahl der Wohngeldberechtigten erheblich verringert hat.

 

Bei den SGB XII-Leistungen sind drei verschiedene Bereichen zu unter­scheiden und zwar die Hilfen bei Krankheit, Behinderung und Pflege­bedürftigkeit nach den Kapiteln 5 - 7 des SGB XII, den Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII für Personen unter 65 Jahren, die wegen vorübergehender Krankheit keine Leistungen nach dem SGB II erhalten können, und Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII für Personen, die über 65 oder zwischen 18 und 65 Jahren und dauerhaft nicht erwerbsfähig sind.

 

Im Bereich der Hilfe bei Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit liegt die Durchschnittszahl der Fälle bei 65 pro Monat mit monatlichen Aufwendungen in Höhe von ca. 33.000,00 €. Für das Jahr 2006 besteht daher ein geplanter Nettoaufwand in Höhe von 398.00,00 €. Die Stadt Kamen muss sich an diesen Kosten zu 50 % beteiligen, so dass hier Ausgaben in Höhe von 199.000,00 € eingeplant worden sind.

 

Im Jahr 2005 wurde im Produkt 31.02.01 eine Kostenbeteiligung in Höhe von 172.500,00 € veranschlagt, das Rechnungsergebnis belief sich auf 139.291,11 €.

 

Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten ca. 70 Fälle im Monat. Dahinter stehen 75 Personen mit monatlichen Aufwendungen in Höhe von ca. 15.000,00 €. Für 2006 ist ein Nettoaufwand in Höhe von 184.000,00 € geplant, die Beteiligung der Stadt Kamen in Höhe von 50 % beläuft sich somit auf 92.000,00 €.

 

Für das Jahr 2005 waren in dem Produkt 31.03.01 Ausgaben in Höhe von 149.000,00 € geplant, der Ist-Abschluss in diesem Produkt belief sich auf 92.104,65 €.

 

Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII wird an durchschnittlich 250 Fälle mit 277 Personen gezahlt. Die Aufwendungen betragen ca. 80.000,00 € monatlich und sind mit einem Nettoaufwand in Höhe von 960.000,00 € für 2006 veranschlagt. Hier gibt es keine Beteili­gung der Stadt Kamen an den Kosten.

 

Für 2005 war mit Ausgaben in Höhe von 690.000,00 € geplant worden, das Ist-Ergebnis für 2005 beläuft sich auf 1.100.000,00 €. Die Gründe für diese Mehrausgaben liegt in der erhöhten Fallzahl in diesem Bereich, dem Wegfall des Wohngeldes und der Verpflichtung zur Nachzahlung von Leistungen aufgrund von Gerichtsentscheidungen, dass Kindergeld nicht angerechnet werden durfte.

 

Im Bereich der Unterhaltsvorschussleistungen steigt die Zahl der Leis­tungsfälle weiterhin stetig an. Im Jahr 2005 waren 645 Fälle zu bearbeiten und es wurden 548.944,00 € gezahlt. Hiervon hat die Stadt Kamen 8/15 zu tragen, somit 292.770,12 €. Unterhaltszahlungen konnten im Jahr 2005 in Höhe von 78.676,00 € vereinnahmt werden, wovon die Stadt Kamen 36.715,00 € an Land und Bund abführen muss.

 

Insgesamt liegt die Einnahmequote bei 14,3 % und hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 3,9 Prozentpunkte verringert. Dies liegt insbesondere an der Tatsache, dass die Zahl der nicht leistungsfähigen Unterhaltspflich­tigen aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktlage weiterhin ansteigt.

 

Von den 645 UVG-Fällen sind 271 nicht eheliche Kinder, 90 Kinder aus geschiedenen Ehen, 280 Kinder verheirateter, aber getrennt lebender Eltern und 4 Halbwaisen, dabei gehören 250 Kinder der Altersgruppe 0 - 5 Jahre und 395 Kinder der Altersgruppe 6 - 11 an.