Sitzung: 29.06.2005 Familien- und Sozialausschuss
4.1 Mitteilungen der Verwaltung
Es lagen keine Mitteilungen der Verwaltung vor.
4.2 Anfragen
Frau Müller verwies auf die Berichte in der Presse über Aufforderungen
zum Umzug von LeistungsempfängerInnen im Bereich des SGB II bei unangemessener
Miete und fragte an, wie sich die Situation diesbezüglich in Kamen darstellt.
Herr Steffen erläuterte, wie mit dem im § 22 SGB II aufgeführten
unbestimmten Rechtsbegriff ,angemessene Wohnung‘ umgegangen wird. Maßgebliche
Kriterien für die Ermittlung der Angemessenheit einer Wohnung ist die Anzahl
der Familienmitglieder der Bedarfsgemeinschaft einerseits und die
Quadratmeterkosten der Grundmiete andererseits.
Die hieraus ermittelte Höchstgrenze der Grundmiete kann noch bis zu 5 % überschritten
werden, ohne dass eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten erfolgt. Sollte
diese Toleranzgrenze überschritten sein, erfolgt eine Aufforderung zur Senkung
der Mietkosten innerhalb einer angemessenen Frist.
Ist nach Ablauf der gesetzten Frist keine Mietsenkung bzw. ein Umzug erfolgt,
wird nur noch die angemessene Miete übernommen.
Dies bedeutet, dass nicht zwingend ein Umzug erfolgen muss, sondern der
Leistungsempfänger für sich selbst entscheiden kann, ob er den übersteigenden
Betrag der Mietkosten selber tragen möchte. Dies erfolgt auch in vielen Fällen,
so dass sich die Zahl der Umzüge in Grenzen hält.
Bei Eigenheimbesitzern gibt es bei der Aufforderung zur Senkung der Kosten – in
diesem Fall in der Regel der Verkauf des Eigenheimes – wesentlich längere
Fristen. In einem ersten Schritt wird 12 Monate abgewartet, ob der
Leistungsempfänger wieder in eine Arbeit vermittelt wird und dadurch aus dem
Leistungsbezug ausscheidet. Erst danach erfolgt die Aufforderung zur Senkung
der Kosten der Unterkunft mit einer Fristsetzung von weiteren 12 Monaten.