4.1     Mitteilungen der Verwaltung

Es lagen keine Mitteilungen der Verwaltung vor.

 

 

4.2     Anfragen

Frau Müller verwies auf die Berichte in der Presse über Aufforderungen zum Umzug von LeistungsempfängerInnen im Bereich des SGB II bei unangemessener Miete und fragte an, wie sich die Situation diesbezüglich in Kamen darstellt.

Herr Steffen erläuterte, wie mit dem im § 22 SGB II aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriff ,angemessene Wohnung‘ umgegangen wird. Maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Angemessenheit einer Wohnung ist die Anzahl der Familienmit­glieder der Bedarfsgemeinschaft einerseits und die Quadratmeterkosten der Grund­miete andererseits.

Die hieraus ermittelte Höchstgrenze der Grundmiete kann noch bis zu 5 % über­schritten werden, ohne dass eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten erfolgt. Sollte diese Toleranzgrenze überschritten sein, erfolgt eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten innerhalb einer angemessenen Frist.

Ist nach Ablauf der gesetzten Frist keine Mietsenkung bzw. ein Umzug erfolgt, wird nur noch die angemessene Miete übernommen.

Dies bedeutet, dass nicht zwingend ein Umzug erfolgen muss, sondern der Leistungs­empfänger für sich selbst entscheiden kann, ob er den übersteigenden Betrag der Mietkosten selber tragen möchte. Dies erfolgt auch in vielen Fällen, so dass sich die Zahl der Umzüge in Grenzen hält.

Bei Eigenheimbesitzern gibt es bei der Aufforderung zur Senkung der Kosten – in diesem Fall in der Regel der Verkauf des Eigenheimes – wesentlich längere Fristen. In einem ersten Schritt wird 12 Monate abgewartet, ob der Leistungsempfänger wieder in eine Arbeit vermittelt wird und dadurch aus dem Leistungsbezug ausscheidet. Erst danach erfolgt die Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft mit einer Frist­setzung von weiteren 12 Monaten.