Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung:

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt gem. § 17 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 16 BauGB die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 9 für den räum­lichen Geltungsbereich

 

Gemarkung Kamen; Flur 14; Flurstücke 28 tlw., 29, 30, 65, 110, 580, 581, 588, 598, 599, 657, 943 tlw., 945 tlw., 951 tlw., 953 tlw.

 

Flur 32; Flurstücke 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316, 317, 318, 319, 431, 663 tlw., 840 tlw.

 

Flur 36; Flurstücke 80, 81, 82, 83, 144, 171, 240 tlw.

 

im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 68 Ka “Im Grund”, die der Rat der Stadt Kamen am 04.07.2002 gem. §§ 14, 16, 17 BauGB sowie § 41 GO NW erlassen hat.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Liedtke informierte ausführlich darüber, dass im Rahmen des Beteiligungsverfahrens aufgrund neuer Kenntnisse des Kreises Unna zu Altlastenverdachtsflächen in diesen Bereichen weitere Untersuchen erforderlich würden, durch die die geplanten Satzungs­beschlüsse zum B-Plan 68 Ka “Im Grund” und B-Plan 71 Ka “Bogenstraße” sich verzögere. Damit wird die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 9 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 68 Ka “Im Grund” erforderlich.