Herr Steffen berichtete dem Gremium über die weitere Entwicklung bei der Umsetzung der Leistungsgewährung seit seinem letzten Bericht in der Sitzung vom 30.11.2004. Er führte aus, dass die Verwaltung im Dezember 2004 alle Fälle bearbeitet und in das Programm eingegeben hatte, so dass alle Berechtigten fristgemäß ihre Leistungen und Bescheide erhalten haben.

 

Da es aus dem Programm derzeit nicht möglich ist, konkrete Fallzahlen zu ermitteln, wurde im Februar 2004 eine manuelle Zählung der Fälle vorgenommen. Diese ergab, dass in Kamen in ca. knapp 2.000 Fällen Auszahlungen im Januar 2005 erfolgten. Mit den dazu­gehörenden Familienangehörigen wurde somit für ca. 4.000 Personen Leistungen gezahlt. Dies entspricht einem Prozentsatz von ca. 9 % der Bevölkerung der Stadt Kamen.

 

Bei 16 Sachbearbeiter/innen sind dies durchschnittlich 124 Fälle je Sachbearbeiter. Hier zeichnet sich jedoch eine steigende Fallzahl ab, da es durch Ausscheiden aus dem Arbeitslosengeld-I-Bezug bzw. nach Verlust von Arbeitsstellen zu zahlreichen Neuanträgen gekommen ist. Demgegenüber stehen jedoch kaum Fälle, die aus dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II ausscheiden.

 

Derzeit wurden in 72 Leistungsfällen Widersprüche gegen die Entscheidung der Behörde eingelegt, wobei in 11 Fällen die Leistung aufgrund vorhandenen Vermögens bzw. Ein­kommen des Partners oder einer Person der Haushaltsgemeinschaft gänzlich abgelehnt worden war. In den meisten Fällen geht es um die Gewährung von Teilleistungen wie z.B. Mehrbedarf wegen der besonderen Situation einer Person der Bedarfsgemeinschaft bzw. die Höhe von Einzelleistungen, wie z.B. den Heizkostenpauschalen.

 

Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft treffen sich Vertreter aller kreisangehörigen Kommunen im 14-tägigen Rhythmus in einem Arbeitskreis, um eine einheitliche Entscheidungsfindung innerhalb der ARGE zu gewährleisten.

 

Herr Eisenhardt fragte an, ob es in Kamen auch Fälle gegeben habe, in denen aufgrund der Ablehnung von Leistungen bei einer eheähnlichen Gemeinschaft die nicht erwerbsfähige Person aufgrund der Anrechnung des Einkommens des Partners keinen Krankenversiche­rungsschutz mehr hatte.

 

Hierzu sagte Herr Steffen, dass dies in Kamen nicht der Fall sei. Insbesondere würden Beiträge einer freiwilligen Krankenversicherung einer Person, die nicht über den Partner versichert ist und nicht über den Bezug von Arbeitslosengeld II pflichtversichert werden kann, bei der Ermittlung des Bedarfs dieser Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

 

Zudem frage Herr Eisenhardt an, ob Fälle bekannt geworden sind, in denen es aufgrund der Gewährung von Arbeitslosengeld-II-Leistungen bei einer eheähnlichen Gemeinschaft zu einem Wohnungswechsel dieser Partner gekommen ist, um den Einsatz des Einkommens für den Partner zu vermeiden und so zwei Mieten zu übernehmen werden müssen.

 

Auch dies wurde von Herrn Steffen verneint.