Frau Seeberger gab einen Überblick über die Arbeit der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH). Als Rechtsgrundlage dient das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), hier die §§ 27 und 31. Anlass für die SPFH können sein: Erziehungsschwierigkeiten, Entwicklungs­auffälligkeiten der Kinder, Überforderung durch Alleinerziehung, finanzielle Schwierigkeiten, Depression eines Elternteils, um nur einige zu nennen. Die SPFH bietet Unterstützung und Beratung u.a. in Erziehungsfragen, bei Konflikten innerhalb des familiären Zusammenlebens und ganz allgemein bei Schwierigkeiten im Alltag. Zusätzliche Aufgaben sind z.B. Diagnose und Zwangskontext. Auch die aufsuchende Familientherapie in Zusammenarbeit mit der Erziehungsberatungsstelle (EB) und die Betreuung in einer Frauengruppe gehören zu den Aufgaben.

Der Vortrag wurde mit entsprechenden statistischen Zahlen über Familienstrukturen und den verschiedenen Altersgruppen der betreuten Kinder untermauert.

 

Anhand eines Genogramms wurde eine Musterfamilie dargestellt und der Ablauf eines SPFH-Einsatzes erklärt. Mit Hilfe eines Genogramms stellt man Familien- und Beziehungs­strukturen dar und es dient der Anschaulichkeit z.B. in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen für Fallbesprechungen.

Die Zusammenarbeit mit der Familie geht über einen Zeitraum von ca. 1 - 2 Jahren und gliedert sich in drei Phasen: Probephase, Hauptphase und Ablösephase.

Die Probephase dient zum Kennenlernen und zum Aufbau einer Vertrauensbasis. Ferner werden in dieser Zeit Probleme und Ressourcen aus Sicht der Familie und der SPFH erfasst, so dass eine erste Zielsetzung möglich ist.

In der Hauptphase finden zur Qualitätssicherung halbjährlich Hilfeplangespräche mit den/der zuständigen Kollegen/Innen vom Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) statt. Hierbei geht es um Zielüberprüfung, Entwicklung in der Familie, Erfassung des aktuellen Standes und neue Zielformulierungen.

In der Ablösephase werden Kontakte reduziert. Die Familie kann erworbene Kompetenzen erproben und festigen. Es wird mit der SPFH mehr reflektiert - die aktive Rolle wird weniger. Nach Beendigung kann sich die Familie auch weiterhin an die Mitarbeiterinnen der Sozial­pädagogischen Familienhilfe wenden. (Folien sind als Anlage beigefügt.)

 

Da die SPFH im engen Bezugsrahmen Familie (Nähe - Distanz) arbeitet, ist zur Qualitäts­sicherung die Unterstützung einer Supervision notwendig, welche in Kamen gewährleistet wird.

 

Herr Faß stellte die Frage, inwieweit die Schweigepflicht gilt und ob diese Grenzen hat.

 

Frau Seeberger machte deutlich, dass sämtliche besprochenen Inhalte innerhalb der jeweiligen Familie bleiben und auf keinen Fall in anderen Familien thematisiert werden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht läge natürlich dann vor, wenn Kinder sich in unmittel­barer Gefahr befänden. Auch ein Austausch im pädagogischen Team innerhalb des Jugend­amtes wird als sinnvoll erachtet.

 

Herr Ritter erkundigte sich nach dem Ablauf, wer spricht wen an, wenn die Kirche / der Träger entsprechenden Bedarf feststellt.

 

Frau Seeberger erläuterte, dass der erste Kontakt meistens über den Allgemeinen Sozialen Dienst stattfindet. Danach kann es dann zu einem Fachgespräch mit der SPFH oder in Einzelfällen auch mit der Lebensberatung kommen. Eine Zusammenarbeit mit den Kirchen / Trägern ist zwar grundsätzlich möglich, würde sich aber auf die Vermittlung von Kontakten beschränken.