Herr Steffen erläuterte dem Gremium in einem Vortag den zeitlichen Ablauf und die Entwick­lungen in der Übergangsphase. Er wies darauf hin, dass der Gesetzgeber im § 65 a SGB II Übergangsrecht geschaffen hat. Danach soll jede Stelle seine eigenen Fälle administrieren, also die Arbeitsagentur die Arbeitslosenhilfefälle und das Sozialamt die Sozialhilfefälle jeweils auf das neue Recht.

 

Zur Jahresmitte des Jahres 2004 hat sich dann abgezeichnet, dass im Kreis Unna eine Arbeitsgemeinschaft gegründet wird und dass voraussichtlich die Kommunen zuständig werden für die Leistungsgewährung und die Bundesagentur für die Arbeitsvermittlung.

 

Die Zusammenführung der Leistungsfälle sollte dann im Jahr 2005 spätestens bis zum 30.06. erfolgen, wobei Neufälle sofort ab Januar 2005 von der Kommune bearbeitet werden sollen.

 

Dies führte dazu, dass jetzt erst die Fälle im Herbst 2004 von der Arbeitsverwaltung bear­beitet und dann an die Sozialämter abgegeben werden, um sie dort weiter zu bearbeiten.

 

Die Stadt Kamen und die Stadt Werne haben dann im Juli 2004 der Arbeitsagentur vorge­schlagen, dass sämtliche Fälle sofort von der Stelle, also der Stadtverwaltung administriert werden, die auch dann endgültig zuständig ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass hier dann eine gezielte Beratung stattfinden kann. Die unterschiedliche Zuständigkeit führt unter Umständen auch zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen mit der Konsequenz, dass dann beim Wechsel der Zuständigkeit andere Entscheidungen getroffen werden. Dies ist für Bürger nicht gut.

 

Die Arbeitsagentur ist darauf eingegangen und so wurde ein Kooperationsvertrag abge­schlossen, bis die Arbeitsagentur gegründet wird.

 

Die Arbeitsagentur hat auch 5 Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, die die Mitarbeiter des Sozialamtes unterstützen.

 

Die Arbeit wurde unverzüglich zunächst mit Umsetzungen innerhalb des Hauses und Schulungen aufgenommen. Ab 20. September 2004 wurde die Antragsaufnahme und Beratung aufgenommen.

 

Es wurde zunächst von den allgemeinen Sprechstunden auf Terminvergabe umgestellt. Ferner wurde eine spezielle Information im Eingangsbereich des Rathauses eingerichtet, die voraussichtlich wieder zurück gebaut wird, sobald dies möglich ist.

 

Die Nutzung des Intranet der BA ist zwingend erforderlich für die Bearbeitung der Anträge.

Deshalb wurde vereinbart, dass spätestens ab 01.10.2004 die entsprechende Technik im Hause vorhanden ist. Leider war das bis zum heutigen Tag noch nicht möglich, so dass die Mitarbeiter der Bundesagentur ständig zwischen Ostring und Rathaus pendeln müssen, um die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.

 

Das eigentliche Programm für die Eingabe der Anträge sollte am 04.10.2004 zur Verfügung stehen, dies erfolgte jedoch erst ab dem 20.10.2004, wobei das Programm sehr schlecht ist.

Es ist nicht stabil, so dass es ständig zu Abstürzen kommt. Dies liegt daran, dass die Arbeiten im www-Netz erfolgen, d.h. man ist ständig im Internet. Es ist bei der hohen Anzahl der Zugriffe nicht verwunderlich, dass das Programm ständig abstürzt. Dabei wurde die Anzahl der Zugriffe dramatisch eingeschränkt. Für die Stadt Kamen wurden vom 20.10.2004 bis 23.11.2004 nur 4 Anschlüsse zur Verfügung gestellt. Seit dem 24.11.2004 waren es dann 6 Zugänge. Glücklicherweise hat die Arbeitsagentur 4 weitere Zugänge zur Verfügung gestellt, so dass 8 Anschlüsse für 27 Mitarbeiter vorhanden sind.

 

Zu Beginn waren auch die Betriebszeiten stark eingeschränkt und zwar arbeitstäglich nur bis 19.30 Uhr. Seit dem 23.11.2004 sind die Betriebszeiten von 5.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends, Samstags von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Sonntags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgedehnt worden.

 

Trotz der Programmabstürze und Ausfallzeiten ist es gleichwohl gelungen, bis heute den größten Teil der Fälle abzuarbeiten.

 

Einige Antragsteller aus der Arbeitslosenhilfe haben bisher noch keinen Antrag gestellt, obwohl sie bereits mehrfach angeschrieben wurden. Diese sind jetzt nochmals ange­schrieben und gebeten worden, bis zum 10.12.2004 einen Termin für einen Antrag zu vereinbaren.

 

Es ist davon auszugehen, dass alle Berechtigten, die bis zum 10.12.2005 einen Antrag stellen und alle Unterlagen vorlegen, pünktlich ihren Bescheid nach dem SGB II und ihr Geld erhalten, sofern das Programm nicht ganz zusammen bricht.

 

Sobald die Bescheide zugestellt worden sind, wird nochmals mit einem erhöhten Arbeits­aufkommen gerechnet, da sich aus den Bescheiden Fragen ergeben werden. Aus diesem Grund soll auch die Information noch erhalten bleiben.

 

Zu den konkreten Einzelfällen ist zu erwähnen, dass einige Fälle aufgetreten sind, deren Entscheidung nicht ganz einfach ist. Es sind z.B. erhebliche Vermögenswerte vorhanden, die ggf. dazu führen, dass keine Zahlungen erbracht werden können.

Dies ist insbesondere dann für die Betroffenen wenig verständlich, wenn vorher Arbeits­losenhilfe gewährt wurde. Ferner müssen eine ganze Anzahl von Fällen abgelehnt werden, weil die Partner über Erwerbseinkommen verfügen. Daneben bereit die Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II Haushaltsgemeinschaft Schwierigkeiten.

 

Es werden zurzeit wöchentlich Dienstbesprechungen der gesamten Gruppe und tägliche Besprechungen von Einzelfällen durchgeführt. Freitagsnachmittag, Samstag und Sonntag sind zu normalen Arbeitstagen geworden.

 

Herr Weber dankte Herrn Steffen für den ausführlichen Bericht über die Abwicklung der Übergangsphase in Kamen.

 

Herr Eisenhardt fragte an, ob die Antragsteller ihre Anträge selbst ausfüllen müssen oder ob dies durch das Programm geleistet wird. Zudem fragte er, warum zur Sicherstellung der Antragsabgabe durch die bisherigen Sozialhilfeempfänger keine direkte Terminvorgabe erfolgt.

 

Herr Steffen teilte daraufhin mit, dass eine programmgesteuerte Antragsentgegennahme, wie man sie aus dem bisherigen Verfahren kennt, aus dem nun eingesetzten Verfahren nicht mehr erbracht werden kann. Dies bedeutet, dass die Anträge vom Antragsteller ausgefüllt werden müssen, wobei jedoch selbstverständlich Hilfestellung durch die Sachbearbeiter erfolgt. Eine feste Terminvorgabe sei bisher nicht erfolgt, da man im Regelfall regelmäßigen Kontakt zu dem Hilfeempfänger hat und somit die Terminvergabe in persönlichen Rück­sprache steuern kann. In Fällen, in denen sich abzeichnet, dass eine Vorsprache nicht zeitnah erfolgt, würde natürlich unter Umständen auch mit einer Terminvorgabe gearbeitet. Aus der bisherigen Sicht würde sich aber herauskristallisieren, dass alle Hilfeempfänger rechtzeitig einen Antrag stellen werden.

 

Frau Müller fragte hierzu nach, ob die Leistung erst ab Antragsdatum bewilligt würde.

 

Diese Frage wurde von Herrn Steffen bejaht, wobei natürlich auch im Einzelfall berück­sichtigt würde, warum es zu einer verspäteten Antragstellung gekommen sei.

 

Herr Gercek fragte nach der Möglichkeit der Zahlung der Leistung an einen Dritten, z.B. an den Vermieter.

 

Hierzu führte Herr Steffen aus, dass auch dies weiterhin möglich sei, soweit dies im Ein­vernehmen mit dem Antragsteller abgesprochen wird.

 

Herr Weber wollte wissen, was bei einem Widerspruch des Leistungsempfängers gegen die Zahlung von Leistungen an einen Dritten erfolgt.

 

Herr Steffen wies nochmals darauf hin, dass eine Zahlung an Dritte grundsätzlich im Ein­vernehmen erfolgt. Eine Ausnahme ergibt sich in Fällen, in denen eine missbräuchliche Ver­wendung der Leistungen zu befürchten ist oder bereits z.B. Mietrückstände bestehen und es zur Sicherung des Wohnraumes sinnvoll erscheint, auch gegen den Willen des Leistungs­berechtigten die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter zu zahlen.