Beschluss:

 

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeits­entscheidung wird entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Bei der HHSt. 880.94130 ”Untersuchung auf Schadstoffe in öffentlichen Gebäuden” wird eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 40.000,00 € genehmigt.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen


Herr Hasler fragte an, warum erst nach Hinweis durch die ausführende Fachfirma eine Gesamtsanierung umgesetzt werden solle.

 

Die Frage beantworte sich mit Blick auf die knappen Haushaltsmittel, legte Herr Baudrexl dar. Die Verwaltung habe gehofft, mit den bereitgestellten Mitteln auszukommen. Der Sach­verstand der Fachfirma habe letztlich überzeugt, eine Gesamtsanierung umzusetzen.