Beschlussempfehlung:

 

Gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit  § 66 Kommunalwahl­ordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunal­wahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die Wahl der Vertretung der Stadt Kamen vom 26.09.2004 wird für gültig erklärt.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Eckardt stellte fest, dass Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen bis zum Ablauf der Frist am 31.10.2004 nicht eingegangen sind.

 

Abschließend wurde die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt.