Herr Makiolla führte aus, dass die Ziele des Gesetzes einerseits darin zu sehen sind, die unterschiedlichen Zuständigkeiten zweier Verwaltungen für passive Leistungen (Arbeitsamt und Sozialamt) zu einer Grundsicherung für Arbeitssuchende möglichst aus einer Hand zusammen zu führen und anderseits durch eine schnelle und passgenaue Vermittlung und Eingliederung in Arbeit die Zahl der Leistungsbezieher nachhaltig zu vermindern. Insbe­sondere vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung zu der einen oder anderen Leistungs­gruppe häufig von einem Zufall abhängt (so erhält beispielsweise die Ehefrau mit ihren Kindern Sozialhilfe, weil der Ehemann arbeitslos geworden ist, der dann wiederum Arbeitslosenhilfe erhält, oder der 40-jährige Familienvater, der sich nach 20-jähriger Berufserfahrung mit Beitragszahlung selbständig gemacht hat und diese Selbständigkeit nach 4 Jahren wieder aufgibt, erhält Sozialhilfe), macht diese Doppelzuständigkeit keinen Sinn.

Zukünftig ab dem 01.01.2005 gibt es daher das Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit, orientiert am SGB III, das Arbeitslosengeld II einschließlich des Sozialgeldes für Angehörige als Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende nach dem SGB II, das steuerfinanziert ist, und die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auf der Grundlage des SGB XII, die ebenfalls steuerfinanziert ist. Das Bundessozialhilfegesetz wird es mithin ab Januar 2005 nicht mehr geben.

Mit der Verabschiedung des SGB II hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine geteilte Träger­schaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen vorgesehen. Während die Kreise und kreisfreien Städte originär aufgaben- und finanzierungszuständig sind für

-          die Leistungen für Unterkunft und Heizung

-          die Leistungen für Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten,

-          die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder

-          die Schuldner- und Suchtberatung und psychosoziale Betreuung

 

obliegen der Bundesagentur für Arbeit

 

-          die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von monatlichen Regelleistungen und Mehrbedarfszuschlägen,

-          die Leistungen zur Sozialversicherung, also Renten- und Krankenversicherungs­beiträge,

-          alle anderen arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen.

 

Das nunmehr vorliegende Gesetz ermöglicht für die Umsetzung drei Varianten:

 

-          die Minimallösung orientiert sich an der im Gesetz vorgegebenen Aufgaben­verteilung, so dass jeder Träger seine Aufgaben allein in eigener Verantwortung erledigt mit der Konsequenz, dass die betroffenen Bürger jeweils für die Leistung den Antrag bei jedem Träger stellen muss,

-          die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf der Basis eines Kooperationsvertrages, wobei eine gemeinsame Geschäftsfüh­rung die verantwortliche Umsetzung des Gesetzes für den Kreis Unna gewährleistet,

-          die im Rahmen einer Experimentierklausel eröffnete kommunale Trägerschaft (Option), wobei bundesweit maximal 69 Kommunen zugelassen sind.

 

Betroffen im Kreis Unna werden von diesem Gesetz voraussichtlich ca. 15.000 Familien, also etwa 30.000 Menschen sein.

Durch die gesetzlich festgelegten Trägerschaften für die Kosten der Unterkunft und die einmaligen Leistungen ergeben sich zunächst etwa 70 Mio. € Kosten jährlich für den Kreis Unna. Werden Einsparungen für bisher geleistete Hilfen gegen gerechnet, verbleibt noch eine Belastung von ca. 25 Mio. €. Unter dem Druck der Kommunen hat der Bund schließlich noch eine Beteiligung an den Unterkunftskosten in Höhe von 20 Mio. € zugesagt, so dass eine rechnerische Mehrbelastung von ca. 5 Mio. € für den Kreis Unna ermittelt werden kann. Diese Mehrbelastung kann von den Kommunen durch Personalkostenzuschüsse aufge­fangen werden, wenn entsprechende Verträge mit dem Kreis Unna geschlossen werden. Daneben erhalten die Kommunen für den Wegfall des Wohngeldes Ausgleichszahlungen vom Land. Ob so insgesamt die Kommunen, wie versprochen, 2,5 Milliarden Entlastung erhalten, wird die Zukunft zeigen.

 

Der Kreis Unna spricht sich für die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft aus, wobei alle finanziellen Leistungen bürgernah vor Ort in den Rathäusern erbracht werden sollen, die arbeitsmarktlichen Eingliederungsleistungen hingegen in den bisherigen Geschäftsstellen. Mit den Kommunen sollen Verträge geschlossen werden, in denen die Bereitstellung von Personal und Räumlichkeiten geregelt werden.

 

Hinsichtlich der Ablauforganisation (siehe beiliegende Folie) strebt der Kreis Unna eine kommunale Zuständigkeit für die gesamte Leistungsgewährung einschließlich des sozial­integrativen Fallmanagements an. Das vermittlungsorientierte Fallmanagement soll in den bisherigen Geschäftsstellen durch die Bundesagentur erfolgen. Es ist durch entsprechende organisatorische Maßnahmen die Schnittstelle zwischen Leistungsgewährung und Vermitt­lung sicher zu stellen. Für die Personen unter 25 Jahren soll ein Team U 25 auf Geschäfts­stellenebene eingerichtet werden, entsprechend dem jetzigen JobCenter Jugend, so wie es hier in Kamen und in Unna bereits erfolgreich arbeitet, allerdings noch verstärkt durch die Berufsberatung und Reha-Beratung.

Hinsichtlich der Aufbauorganisation hält der Kreis Unna an der Forderung nach einer haupt­amtlichen Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft mit Sitz in der Kreisverwaltung und einer eigenen Geschäftspolitik fest. Unterhalb der Geschäftsführung sind nach Auffassung des Kreises verschiedene Fachbereiche anzusiedeln und ebenfalls hauptamtlich zu besetzen. Über diese Arbeitsgemeinschaft erfolgt eine unmittelbare Steuerung der in den Geschäftsstellen und den Kommunen zu erbringenden SGB II Aufgaben.

 

Frau Müller erkundigte sich, was passiert, wenn keine Arbeitsgemeinschaft zustande kommt.

 

Hierauf teilte Herr Makiolla mit, dass dann zwei Möglichkeiten bestehen, entweder jede Stelle administriert seine Aufgaben selbständig, mit der Konsequenz, dass die Bürger zwei unterschiedliche Leistungsstellen in Anspruch nehmen müssen, oder der Kreis übt noch das Optionsrecht aus.

 

Frau Lungenhausen fragte, wie die Kommunen zukünftig in der Arbeitsgemeinschaft angesiedelt werden.

 

Hierauf antwortete Herr Makiolla, dass vermutlich ein Beirat gebildet wird, dem auch kommunale Vertreter angehören.

 

Herr Grosch vertrat die Auffassung, dass die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe grundsätzlich sinnvoll sei und begrüßt werden kann, allerdings sei es seiner Meinung nach sehr wichtig, einerseits die bestehenden Strukturen der Hilfe zur Arbeit zu erhalten und anderseits die Betroffenen umfassend in ihrer persönlichen Situation zu beraten.

 

Herr Makiolla teilte hierzu mit, dass es Ziel des Kreises Unna sei, die bestehenden kom­munalen Beschäftigungs- und Qualifizierungsangebote wie z. B. die Sozialkaufhäuser, die Fahrradstationen und den Gemeindeservice zu erhalten und darüber hinaus noch weiter auszubauen. Daneben soll durch die Ansiedlung der Leistungserbringung bei den Kom­munen gewährleistet werden, dass alle betroffenen Leistungsempfänger umfassend beraten werden und in ihrer persönlichen Situation nicht allein gelassen werden, sondern durch ein intensives Fallmanagement zielgerichtet betreut werden.