Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 zuletzt geändert durch Ge­setz vom 03.02.2004:

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt die Auf­stellung des Bebau­ungsplanes Nr. 71 Ka „Bogenstraße“ gem. § 2 (1) BauGB und beauftragt die Verwaltung mit der Planerarbeitung sowie der Durchführung des Verfahrens.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Baudrexl erläuterte den Hintergrund zur Aufstellung des Bebau­ungsplanes Nr. 71 Ka „Bogenstraße“. Demnach hat die Viterra AG die Gebäude an die Vivacon AG veräußert. Da ihrerseits kein Interesse besteht, die Gebäude in den eigenen Wohnungsbestand zu über­nehmen, werden diese über einen externen Partner veräußert. Da die Gesamt­siedlung inte­ressante städtebauliche Strukturen mit einem erheblichen Freiflächenanteil besitzt, die bei einem Verkauf einer Vielzahl von Einzel­interessen unterliegen würden, ist es Ziel der Pla­nung, unabhängig von Verkauf und Erwerb, den vorhandenen Bestand langfristig zu sichern.