Herr Steffen teilte mit, dass sich der Behindertenbeirat am 11.06.2001 mit der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung befasst hat. Seinerzeit war vom damaligen Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes NRW Herr Andreas Burkert hier im Beirat, um aus der Arbeitsgruppe zu berichten. Der Ergebnisbericht wurde seinerzeit vorgelegt und im Beirat verteilt. Herr Burkert hatte ausgeführt, dass sowohl bundesgesetz­liche, als auch landesgesetzliche Regelungen betroffen sind. Mit Wirkung vom 01.05.2002 ist dann das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze in Kraft getreten (Artikelgesetz mit 56 Artikeln). Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes weicht inhaltlich kaum vom Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW ab.

 

In den Art. 1 a, 2 und 3 werden die Bundeswahlordnung und die Europawahlordnung geändert, vergleichbar mit der Änderung des Landeswahlgesetzes im Art. 2 und 3.

 

In den Artikeln 4 bis 44 werden berufsständische Gesetze geändert, z. B.

 

„Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller Deutscher im Sinn des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitglied­staaten der Europäischen Gemeinschaften oder heimatloser Ausländer im Sinn des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,

nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübungen des Apothekerberufs unfähig oder ungeeignet ist,“

 

jetzt: „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.“

 

Herauszuheben ist noch die Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes im Art. 49. Darauf wird im TOP 4 näher eingegangen.

 

Die Art. 2 und Art. 3 ändern das Landeswahlgesetz bzw. Kommunalwahlgesetz. Danach können Blinde und Sehbehinderte sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmschablone bedienen.

 

Der Kreis Unna soll angeblich für die Europawahl an einer entsprechenden Schablone arbeiten. Für die Kommunalwahl wird etwas vergleichbares ins Auge gefasst.

 

Herr Dornblüth stellte insbesondere § 4 und § 7 des Gleichstellungsgesetzes des Landes vor. Insbesondere ging er auf den Begriff Barrierefreiheit ein und erläuterte Art. 6 des Gesetzes, mit dem auch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geändert wurde. Insofern wird zukünftig bei jedem Neubau oder bei jeder neuen Nutzung diese Bestimmung beachtet. Daraus folgt aber auch, dass im Bestand rechtlich keine Veränderung verlangt werden kann. Freiwillig ist natürlich jeder Bauherr und Betreiber berechtigt, barrierefreie Zugänge zu schaffen.

 

Herr Brüggemann ging auf Nachfrage der Frau von Lück auf die Barrierefreiheit der Wahl­räume ein und führte aus, dass von den 44 Wahllokalen in Kamen 30 barrierefrei seien. Daneben sei es schwer, Wahllokale zu finden, bei denen die Voraussetzungen vorliegen und die dann noch nah am Wahlbezirk liegen, damit diese fußläufig erreicht werden können.

 

Frau van Lück wies auf § 5 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes hin. Danach besteht über den jeweiligen Verband die Möglichkeit, sich an Verhandlungen über Zielvereinbarungen zu beteiligen. Insofern sei es sinnvoll, hin und wieder auf die Internetseiten des jeweiligen Verbandes zu schauen.

 

Frau Borowiak regte an, dass die Internetadressen der jeweiligen Verbände zur Weitergabe im Protokoll an den Fachbereich Soziales gegeben werden.

 

Gem. § 11 des Gleichstellungsgesetzes soll die Landesregierung eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung bestellen. Nach telefonischer Auskunft des zuständigen Ministeriums ist bis zur Jahresmitte mit einer Benennung zu rechnen.