Frau Grothaus erinnerte daran, dass am 02.12.2002 vom Behindertenbeirat und vom Gleichstellungsbeirat eine gemeinsame Resolution verabschiedet wurde, um die Ungleich­behandlung beim Strafmaß bei sexueller Gewalt an nicht behinderten und behinderten Opfern abzuschaffen. Diese Resolution wurde an Parteien, Bundes- und Landesparlamente und Ministerien auf Bundes und Landesebene übersandt. Die Parteien und die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen unterstützten diese Resolution.

Der Bundestag hat am 19.12.2003 die Reform des Sexualstrafrechts verabschiedet. Leider wurden die Wünsche der beiden Beiräte und die vieler Opferschutzverbände und Frauen­verbände nicht vollständig berücksichtigt. Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen:

 

-          der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen wird weiterhin nur mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten geahndet. Eine Angleichung hat hier nicht stattgefunden. Allerdings ist ein „besonders schwerer Fall“ neu eingeführt worden mit der Folge, dass dieser ebenfalls mit mindestens einem Jahr bestraft werden kann.

 

-          Liegt eine Vergewaltigung vor, kommt es zu der neuen Strafe von zwei Jahren (vorher ein Jahr)

 

Hier ist also auch der Forderung entsprochen und das gleiche Strafmaß wie in § 177 StGB festgelegt worden.