Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NRW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994, zuletzt geändert am 03.02.2004):

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem.
§ 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.      die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 16 Ka gem. § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 BauGB;

 

2.      über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entspre­chend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

3.      den Bebauungsplan Nr. 70 Ka „Kamen Karree“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:

      im Norden und Westen durch die Autobahn A 1 bzw. durch den südlichen Abfahrts­arm der Anschlussstelle „Kamen-Zentrum“,

      im Osten durch die L 678 (Unnaer Straße) und

      im Süden durch die Stadtgrenze Unna.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem bei­liegenden Plan ersichtlich.

 

 


Abstimmungsergebnis: bei 1 Enthaltung einstimmig angenommen