Sitzung: 25.03.2004 Rat der Stadt Kamen
Vorlage: 32/2004
Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NRW (i.d.F.d.B. vom 14.07.1994, zuletzt geändert am 03.02.2004):
Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung
gem.
§ 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:
1. die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 16 Ka gem. § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 BauGB;
2. über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;
3. den Bebauungsplan Nr. 70 Ka „Kamen Karree“ gem. § 10 BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.
Der Geltungsbereich wird folgendermaßen begrenzt:
im Norden und Westen durch die Autobahn A 1 bzw. durch den südlichen Abfahrtsarm der Anschlussstelle „Kamen-Zentrum“,
im Osten durch die L 678 (Unnaer Straße) und
im Süden durch die Stadtgrenze Unna.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Neuaufstellung sind in dem beiliegenden Plan ersichtlich.
Abstimmungsergebnis: bei 1 Enthaltung einstimmig angenommen