Herr Steffen teilte mit, dass es eine Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auch schon früher gegeben hat. Insbesondere wurde durch diese Satzung die Aufgaben­erfüllung der stationären Pflegefälle auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen, ver­gleichbar mit der Satzung des Kreises Unna zur Übertragung der Aufgaben des Kreises Unna im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt an die kreisangehörigen Städte.

Hintergrund dieser nun vorliegenden Satzungsänderung ist eine Änderung des § 2 der Ausführungsverordnung zum BSHG (siehe Auszug aus der alten und neuen Fassung).

 

Durch die Änderung der Ausführungsverordnung des BSHG hat der LWL weitere Aufgaben erhalten, insbesondere bei der Hilfe für das betreute Wohnen für Behinderte. Hintergrund ist der Versuch, innerhalb des Satzungsgebietes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe einheitliche Verhältnisse für das betreute Wohnen für Behinderte zu schaffen und das betreute Wohnen stärker auszubauen. Diese Änderung der Ausführungsverordnung ist befristet. Im Jahr 2010 sollen diese Aufgaben wieder an die Kreises zurückfallen. Die Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und hier der Stadt Kamen ergibt sich aus § 1 Nr. 1 a) und b) der Satzung. Für die übrigen Aufgaben ist der Kreis Unna als Delegations­nehmer zuständig. Die von hier verausgabten Beträge werden dem Kreis Unna gemeldet, der dann seinerseits mit dem Landschaftsverband abrechnet.

 

Die Gewährung von Leistungen für den berechtigten Personenkreis des betreuten Wohnens wird in Kamen einheitlich im Bereich der Grundsicherung angesiedelt.